Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 01.04.2010 – 7 L 18/10

ECLI:DE:VGMS:2010:0401.7L18.10.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 224,61 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der mit Erhebung der zugehörigen Klage zugleich am 14. Januar 2010 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 104/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist wegen Fehlens eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist Zugangsvoraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss. Ein solcher Antrag kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in ihren außergerichtlichen Schreiben vom 23. Dezember 2009 und vom 7. Januar 2010 an den Antragsgegner gesehen werden. In diesen forderte sie ihn lediglich auf, ihr Auskünfte zu erteilen und Belege zu übersenden. Dieses Begehren wird den Anforderungen an einen zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nicht gerecht. Auch ein konkludent gestellter Antrag setzt voraus, dass in dem Schreiben auslegungsfähige Anhaltspunkte gegeben sind, die auf ein Aussetzungsbegehren schließen lassen. Solche sind hier nicht zu erkennen. Die Antragstellerin war auch nicht von einer vorherigen behördlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben gewesen wäre. Sie hat weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr gegenüber zu diesem Zeitpunkt bereits die Vollstreckung drohte. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist nicht ausreichend, dass die im Bescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Dies alles ist vorliegend nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von 1/4 des in Rede stehenden Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff. 1.5).