Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 21.04.2010 – 8 K 2465/09

ECLI:DE:VGMS:2010:0421.8K2465.09.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus I. wird abgelehnt.

1

G r ü n d e

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Kläger, der einen Aufenthaltstitel besitzt, hat gegenüber der Ausländerbehörde keinen Anspruch auf eine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG. Ein Anspruch aus § 60 Abs. 7 AufenthG - wenn er bestände - ist nicht auf ein Recht gerichtet, von der Ausländerbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt zu erhalten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus ihrer Stellung in Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes. § 31 AsylVfG steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist zwar in bestimmten Fällen durch Verwaltungsakt festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar, weil der Kläger keine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge begehrt. Eine dem § 31 AsylVfG für das Verhältnis eines Ausländers zur Ausländerbehörde vergleichbare Vorschrift ist nicht im Aufenthaltsgesetz enthalten. Ein auf eine Feststellung der Ausländerbehörde gerichteter Antrag folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 AufenthG.

3

Hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Feststellungsanspruch, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die Klage auch aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu den Hinweis des Gerichts vom 7. Januar 2010). Damit bedarf es an dieser Stelle insbesondere keiner Untersuchung, ob bei einer notwendigen landesweiten Betrachtung die Voraussetzungen für das geltend gemachte Abschiebungsverbot bestehen (verneinend die Stellungnahme des Bundesamts vom 7. September 2009).