Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 11.03.2013 – 7 L 93/13
ECLI:DE:VGMS:2013:0311.7L93.13.00
Tenor
1 Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2013 bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsverfügung zu Recht erlassen, da die Antragstellerin bereits in formeller Hinsicht gegen die in § 18 Abs. 2 KrWG normierten Anzeigepflichten verstoßen hat.
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung beizufügen Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung; gemäß Nr. 3 sind beizufügen auch Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle.
Diesen Erfordernissen ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat hierzu im Wesentlichen in ihrem Antrag ausgeführt, dass es sich um eine flächendeckende Sammlung von Altkleidern und Altschuhen handele und die laufenden Sammlungen wöchentlich stattfänden und unbefristet ausgeübt würden; die maximale monatliche Sammelmenge betrage 9 Tonnen.
Diese Angaben sind nicht ausreichend. Erforderlich wäre zumindest gewesen, dass die Antragstellerin die genaue Anzahl und Größe der Container mitteilt und zusätzlich konkret angibt, an welchen Orten in der Stadt diese Container aufgestellt werden sollen.
Die Angabe lediglich einer maximalen Sammelmenge ist ebenfalls unzureichend. Es hätte mitgeteilt werden müssen, welche Mengen an Abfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfahrungsgemäß voraussichtlich zu erwarten sind.
Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – auch noch weitere Angaben im Rahmen des § 18 Abs. 2 KrWG hätte machen müssen.
Wegen der fehlenden Angaben kann die Antragsgegnerin nicht in die Sachentscheidung eintreten, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes.