Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 20.03.2014 – 1 L 1/14

ECLI:DE:VGMS:2014:0320.1L1.14.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Die Kosten des Verfahrens erlegt das Gericht in Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO den Beteiligten je zur Hälfte auf, weil dies billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Sach- und Streitstands entspricht. Aus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 26. 2. 2014 hat die Antragstellerin in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen die Exmatrikulation vom 20. 3. 2013 erhoben, die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, weil sie weder ein Vollstreckungselement beinhaltet noch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden worden ist.

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Dass die Exmatrikulation zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. 11. 2013 nicht mehr bestanden hat, weil sie durch die von der Antragsgegnerin im Sommersemester 2013 durchgeführte Rückmeldung aufgehoben worden ist, wie die Antragstellerin vorträgt, kann nach summarischer Prüfung nicht angenommen werden. Aus den Verwaltungsvorgängen, insbesondere aus dem handschriftlichen Vermerk vom 4. 4. 2013 sowie dem Mailverkehr zwischen den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, geht eindeutig hervor, dass Motiv für die Rückmeldung der Antragstellerin im Sommersemester 2013 der Irrtum über die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Prüfungsentscheidung (10 K 1381/13) war. Die Exmatrikulation sollte nach dem Willen der Antragsgegnerin auf jeden Fall bestehen bleiben, so dass ein Widerruf durch konkludentes Handeln nicht in Betracht kommt.

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Da die Antragsgegnerin sich über die bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Exmatrikulation hinweggesetzt hat, indem sie der Antragstellerin die weitere Rückmeldung ab dem Wintersemester 2013/2014 verweigert hat, kam als richtiger Rechtsbehelf ein dem auf vorläufige Rückmeldung gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegenüber vorrangiger Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog in Betracht. Erst nach Hinweis des Gerichts auf diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin sich bereiterklärt, die Antragstellerin zurückzumelden und damit die Erledigung herbeigeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog Erfolg gehabt. Da die Antragstellerin diesen Antrag aber erst nach dem Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 4. 3. 2014 hilfsweise gestellt und den – nach den obigen Ausführungen – unzulässigen Antrag nach § 123 VwGO als Hauptantrag aufrechterhalten hat, entspricht es der Billigkeit, die Antragstellerin mit der Hälfte der Kosten zu belasten.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.