Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 23.01.2015 – 9 L 74/15.A
ECLI:DE:VGMS:2015:0123.9L74.15A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
G r ü n d e
Der Antrag,
den Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2015 – 9 L 1140/14.A – zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2761/14.A des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2014 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Unabhängig davon, ob die nunmehr vorgelegten Erklärungen und sonstigen Unterlagen sich auf Umstände beziehen, die im vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verständnis des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht oder jedenfalls nicht ohne Verschulden vom Antragsteller hätten geltend gemacht werden können, ist die angegriffene Abschiebungsanordnung weiterhin nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Rechtsverletzung des Antragstellers bedeuten würden. Die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs ist damit nach dem im vorliegenden Verfahren geltenden Prüfungsmaßstab weiterhin nicht anzuordnen.
Nach den Regelungen der hier maßgeblichen Dublin III-VO ist Frankreich als der zur Prüfung des Schutzgesuchs des Antragstellers zuständige Staat anzusehen. Dieser Staat hat dem auf dem eigenen Vortrag des Antragstellers und einem EURODASC-Treffer beruhenden Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin unter dem 11. Dezember 2014 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zugestimmt. Die Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylVfG) bezieht sich auf diesen Staat.
Der Antragsteller kann nicht geltend machen, die Zuständigkeit des französischen Staates sei gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen gewesen mit der Folge, dass nunmehr die Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung seines am 6. November 2014 (erneut) angebrachten Schutzgesuchs zuständig wäre. Nach dieser Bestimmung erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller (oder eine andere Person i. S. v. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d), um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Wie sich schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift („ wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann“), aber auch aus dem Regelungszusammenhang ergibt, begründet Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO lediglich eine Möglichkeit eines entsprechenden Nachweises durch den Mitgliedstaat und kein mit entsprechenden subjektiven Rechten zur Geltendmachung ausgestaltetes Nachweisrecht des Betroffenen selbst, dass er der Abschiebungsanordnung entgegenhalten könnte. Die Vorschrift ist insoweit eingebunden in das unter den Mitgliedstaaten durchzuführende objektive Klärungsverfahren, gerichtet auf die schnelle und effektive Bestimmung der Prüfzuständigkeit im Europäischen Asyl- und Flüchtlingssystem.
So zutreffend etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. September 2014 – 6a 1096/14.A -, www.nrwe.de und http://openjur.de/u/742056.html, m. w. N., auch unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs C-394/12 Abdullahi -.
Sonstige Gründe, die eine Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 16. Januar 2015 gebieten oder rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan.