Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 11.05.2017 – 1 L 836/17
ECLI:DE:VGMS:2017:0511.1L836.17.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Benutzung der Aula samt Eingang über den Zugangsbereich des G. -… -T. -Gymnasiums, E.--------straße 000, Münster am Samstag, 13. Mai 2017 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 20.45 Uhr für eine Informationsveranstaltung zur Landtagswahl zu gestatten und hierbei die Aula parlamentarisch bestuhlt für 300 Personen samt Rednerpult zur Verfügung zu stellen.
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Insoweit statuiert § 123 Abs. 5 VwGO einen Vorrang der Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach den §§ 80, 80a VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht. Verwaltungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft, also unzulässig.
Der hieran zu messende und in der Sache einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellende Antrag ist bereits unstatthaft und damit unzulässig. Denn der hier zu suchende Rechtsschutz hat allein an einen Verwaltungsakt und dessen Vollziehbarkeit anzuknüpfen.
Durch Schreiben vom 4. Mai 2017 überließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller antragsgemäß die Aula für den 13. Mai 2017. Sie bejahte ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung und die Kostenfreiheit der Veranstaltung, so dass gemäß Ziffer 2.1.2 der „Vergabe- und Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen in Schulgebäuden der Stadt Münster durch Dritte“ (im Folgenden: Vergabeordnung) auf ein Entgelt für die Nutzung verzichtet wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, mithin um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Ungeachtet der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ist die Zulassung einer politischen Partei zu einer öffentlichen Einrichtung nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie eine öffentlich-rechtliche Entscheidung. Dementsprechend sind hier die Modalitäten der Überlassung in einer Vergabeordnung, mithin öffentlich-rechtlich, geregelt. Gleiches gilt für den Widerruf der Gestattung der Nutzung der Aula durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017. Dieser stellt als actus contrarius ebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Unschädlich ist, dass beide Schreiben nicht in Form eines förmlichen Bescheids und ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen sind.
Vgl. VG München, Beschluss vom 11. April 2017 – M 7 S 17.1453 –, juris, Rn. 17, m. N.
Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2017. Dadurch erreichte er einen Zugang zur Aula, weil die Genehmigung vom 4. Mai 2017 dann wieder wirksam wäre (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Dieses Ziel kann er zunächst mit der Anfechtungsklage erreichen, welche hier, da nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet wurde, aufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufs anordnen, könnte der Antragsgegner vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei der vorliegenden Konstellation hingegen nicht statthaft.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung der Kammer einiges dafür spricht, dass der Widerruf der Nutzungsgenehmigung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller dürfte aufgrund der am 4. Mai 2017 erteilten Genehmigung sowie aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überlassung der Aula des G. -… -T. -Gymnasiums haben.
Das Gericht vermag bereits keine wesentliche Änderung des Veranstaltungsthemas zu erkennen, welche einen Widerruf der Gestattung rechtfertigen könnte. Für die Antragsgegnerin war unmöglich zu verkennen, dass die Anmietung eines Saales für 300 Personen durch eine politische Partei einen Tag vor der Landtagswahl mit dieser zusammenhing und die Veranstaltung den Charakter eines Wahlkampfabschlusses haben würde. Unerheblich ist die Tatsache, dass auf der Veranstaltung u. a. die Bundes- und der Landesvorsitzende der Partei sprechen sollen. Bei der Größenordnung der Veranstaltung lag der Auftritt prominenter Redner ausgesprochen nahe. Dies nimmt der Veranstaltung, ohne dass es darauf ankommen dürfte, auch nicht ihren örtlichen Bezug. Es ist vielmehr bei allen Parteien allgemein üblich, dass die lokalen Kandidaten durch prominente Parteimitglieder bei Veranstaltungen unterstützt werden. Der Antragsteller hat zudem insoweit unwidersprochen dargelegt, dass es sich nicht um die einzige zentrale Wahlkampfabschlussveranstaltung im Land an diesem Tag handelt.
Ein Überlassungsanspruch folgt aber auch aus § 5 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 PartG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt. Der genannte Gleichbehandlungsanspruch scheitert hier nicht daran, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Räume einer Nutzung durch politische Parteien generell - und deshalb konsequenterweise auch im Falle des Antragstellers - entzogen hätte. Maßgeblich ist insoweit zunächst die Vergabeverordnung. Danach sind die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einer Nutzung durch politische Parteien nicht entzogen, vielmehr werden als mögliche Nutzer ausdrücklich auch zugelassene politische Parteien benannt. Dies entspricht auch der bisherigen Vergabepraxis. Ein örtlicher Bezug wird nicht vorausgesetzt, ist aber vorliegend ohnehin gegeben. Dieser Bezug folgt schon daraus, dass nicht die Bundespartei, sondern der Kreisverband als Veranstalter auftritt und sich die Veranstaltung - zu der maximal 300 Teilnehmer erwartet werden - erkennbar an Parteimitglieder, Interessenten und potentielle Wähler aus Münster und Umgebung richtet. Die Tatsache, dass auf der Veranstaltung u. a. die Bundes- und der Landesvorsitzende der Partei sprechen sollen, ist, wie bereits dargelegt, insoweit unschädlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht bei der Kostenentscheidung die Möglichkeit, einzelfallbezogen das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen und die typisierenden Regelungen des § 154 Abs. 1 und 2 VwGO nicht oder modifiziert zur Anwendung kommen zu lassen. Hier ist der Antragsteller mit seinem Begehren unterlegen, so dass grundsätzlich ihm gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten aufzuerlegen wären. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin jedoch ihre Verwaltungsakte nicht als Bescheide gekennzeichnet und entgegen den üblichen Gepflogenheiten keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dies hat ersichtlich zur Stellung eines unzulässigen Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt. Auch wenn ein Rechtsanwalt die Zulässigkeit seines Antrags nach § 123 VwGO zu prüfen hat, begründen die aufgeführten Versäumnisse ein gewichtiges Verschulden der Antragsgegnerin an der Einlegung des unrichtigen Rechtsbehelfs. Diesem Umstand wird nach § 155 Abs. 4 VwGO dadurch Rechnung getragen, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen der Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs) kam im Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht.