Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 27.09.2017 – 2 L 1729/17.A

ECLI:DE:VGMS:2017:0927.2L1729.17A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5359/17.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge enthaltende Abschiebungsanordnung nach Rumänien wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e

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Der nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässige B.      der Antragsteller,

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den Beschluss des Gerichts vom 25. August 2017 – 2 L 1484/17.A – abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5359/17.A  gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2017 anzuordnen,

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ist begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder – wie hier – auf B.      eines Beteiligten einen Beschluss über einen B.      nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO); aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13/98 -, juris Rn. 2.

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Eine Änderung der Umstände im Verhältnis zum Zeitpunkt der früheren gerichtlichen Entscheidung liegt vor. Die erneut vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Anordnungsinteresse der Antragsteller einerseits und dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin anderseits geht nach erneuter Überprüfung zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

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Das Bundesverwaltungsgericht aber auch verschiedene Obergerichte haben im Zusammenhang mit der EU-VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – verschiedene Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

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Vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2017 – 1 C 2/17 -, juris; VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 -, juris.

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Entscheidungen des EuGH liegen bislang noch nicht vor, so dass die vorgelegten Fragen, insbesondere bei Überstellung in Mitgliedstaaten, in denen die (ausnahmsweise) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK besteht (§ 60 Abs. 5 AufenthG). In der Rechtsprechung wird die Frage, ob in Rumänien systemische Mängel im Asylverfahren bestehen, zudem uneinheitlich beantwortet.

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Vor diesem Hintergrund lässt sich ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht annehmen. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller überwiegt deshalb ihr Aussetzungsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.