Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 12.10.2017 – 8 L 1847/17

ECLI:DE:VGMS:2017:1012.8L1847.17.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 - 8 L 1661/17 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 5847/17 anzuordnen,

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bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände glaubhaft gemacht. Die Antragsschrift erschöpft sich vielmehr nach Art einer Beschwerdebegründung in einer Kritik an dem vorangegangenen Beschluss.

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Ungeachtet dessen ist die Entscheidung, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, auch unter Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (im Folgenden: REST-Richtlinie) zutreffend. Auch nach der REST-Richtlinie besteht kein Anspruch des Antragstellers auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet nach einem ‑ hier: zweiten ‑ Studiengangwechsel. Die REST-Richtlinie begründet kein Aufenthaltsrecht über die Dauer mehrerer Studiengänge verschiedener Fachrichtungen. Die REST-Richtlinie begründet für einen Drittstaatsangehörigen insbesondere kein Aufenthaltsrecht, solange er eine Zulassung zu Studiengängen welcher Art auch immer erlangen kann.

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Der Wortlaut der REST-Richtlinie spricht nicht für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht über die Dauer mehrerer Studiengänge. Nach Art. 3 Nr. 3 REST-Richtlinie sind „Studenten“ Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit   e i n  Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren. In Übereinstimmung damit ist gem. Art. 11 Abs. 1 REST-Richtlinie für das Aufenthaltsrecht der Nachweis erforderlich, dass der Drittstaatsangehörige nachweisen muss, von einer Hochschuleinrichtung zu   e i n e m   Studium zugelassen worden zu sein.

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Entgegen der Annahme des Antragstellers beinhaltet die REST-Richtlinie insoweit keine unionsrechtliche Neuerung, die zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung Anlass geben könnte. Auch der Wortlaut des Art. 2 Buchst b und des Art. 7 Abs. 1 der RL (EG) 2004/114 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst begründete eine Aufenthaltsrecht nur für einen Studiengang. Die REST-Richtlinie fasst insoweit die frühere Richtlinie 2004/114/EG nur neu (Erwägungsgrund 1).

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Die Wortlautauslegung wird durch die Erwägungsgründe der REST-Richtlinie bestätigt. Mit der Richtlinie soll - soweit Studentinnen und Studenten betroffen sind - der Ruf Europas als internationaler Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung gefestigt werden (Erwägungsgrund 14). Ein solcher Exzellenzruf wird nicht durch Studenten gefestigt, die ihren Studiengang nicht konsequent und erfolgreich beenden. Gegen die Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger solange ein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union besitzen soll, wie er eine Zulassung zu Studiengängen welcher Art auch immer erlangen kann, spricht auch der Erwägungsgrund 33. Danach besteht für die Mitgliedstaaten die europarechtliche Option, die Aufenthaltsdauer auf   d i e   Höchststudiendauer zu beschränken (vgl. Art. 18 Abs. 3 REST-Richtlinie). Wenn schon die Aufenthaltsdauer für ein Studium begrenzt werden kann, muss dies erst Recht für einen Aufenthalt für mehrere Studiengänge gelten. Denn sonst könnte ein Drittstaatsangehöriger, der sich der Höchststudiendauer in seinem - jeweiligen - Studiengang nähert, die europarechtliche Regelung des Art. 18 Abs. 3 der REST-Richtlinie - ggf. mehrfach - umgehen, indem er in einen weiteren Studiengang wechselt. Gleiches gilt wegen einer Umgehung des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Buchstabe d REST-Richtlinie.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.