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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 21.06.2022 – 4 K 2965/19
4. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2022:0621.4K2965.19.00
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von höheren Versorgungsbezügen. Sie wendet sich gegen den bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge vorgenommenen Versorgungsabschlag für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021.
Die am 0. April 0000 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00. Juli 0000 geborenen und am 1. April 2019 verstorbenen Herrn U.. Die Klägerin und ihr Ehemann waren seit 1984 verheiratet. Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand im Zeitpunkt seines Todes noch im aktiven Dienst als B., zuletzt Besoldungsgruppe A 13. Er war allerdings seit Anfang Januar 2018 wegen einer Krebserkrankung dienstunfähig erkrankt. Aus diesem Grund stellte der Kreis C. beim verstorbenen Ehemann der Klägerin ab 1. Januar 2018 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % fest.
Durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 27. Mai 2019 setzte der Beklagte die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin ab dem 1. Mai 2019 in Höhe von 2.167,24 Euro (brutto) fest. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nahm das LBV bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts des verstorbenen Ehemanns der Klägerin einen Versorgungsabschlag für die Zeit vom 2. April 2019 bis zum 31. Juli 2021 (2,33 Jahre) in Höhe von insgesamt 8,39 % vor.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Höhe des vorgenommenen Versorgungsabschlages. Sie begründete den Widerspruch damit, dass ihr Mann seiner Dienststelle, dem A. R., im Juli 2018 mitgeteilt habe, dass er zu 100 % schwerbehindert sei. Schriftliche Hinweise zur Hinterbliebenenversorgung seien ihrem Mann jedoch nicht zugesandt worden. Er habe zuletzt erwogen, einen Antrag auf Pensionierung zum 63. Lebensjahr zu stellen, sei jedoch aufgrund der Erkrankung nicht mehr dazu gekommen. Sie erkenne aus den vorgenannten Gründen nicht an, dass bei ihr ein Versorgungsabschlag über das 63. Lebensjahr ihres Mannes hinaus vorgenommen werde und bat um eine Begrenzung des Zeitraumes bis zum 31. Juli 2020. Mit ergänzender Widerspruchsbegründung verwies sie zudem auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW vom 18. Dezember 2017, Az. P 1600-000006_2017/000001, wonach es schwerbehinderten aktiven Beamten, denen eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit droht, auch zu einem späteren Zeitpunkt des Zurruhesetzungsverfahrens noch ermöglicht werden soll, selbst einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand zu stellen.
Nach Anhörung der Klägerin wies das LBV den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 zurück und verwies zur Begründung auf die Anhörung vom 0. September 0000.
Die Klägerin hat am 2. Dezember 2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV vom 27. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 zu verpflichten, ihr Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und vertieft die dortigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Versorgung. Der Bescheid des LBV vom 27. Mai 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen, die nur einen Versorgungsabschlag für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2020 erfassen. Der Versorgungsabschlag auch für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 wurde zu Recht vorgenommen. Im Einzelnen:
Die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge (Witwengeld) betragen gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 5 LBeamtVG NRW 60 % des Versorgungsbezugs, den ihr verstorbener Ehemann hätte erhalten können, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Soweit das LBV bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts des verstorbenen Beamten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW einen Versorgungsabschlag in Höhe von 8,39 % vorgenommen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Das als Berechnungsgrundlage für das Witwengeld zu ermittelnde fiktive Ruhegehalt eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten ist unter den in § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW genannten Voraussetzungen zu vermindern (sog. Versorgungsabschlag). Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf eines Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird.
Gemäß § 91 Abs. 2 LBeamtVG NRW ist für Beamte, die nach dem 30. Juni 2016 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 64. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2020 in den Ruhestand versetzt werden.
Entscheidend für die Frage, ob das als Berechnungsgrundlage für das Witwengeld zu ermittelnde fiktive Ruhegehalt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW zu vermindern war, ist demnach der Grund der fiktiven Ruhestandsversetzung des Ehemanns der Klägerin. Wäre nämlich der Ehemann der Klägerin wegen seiner Schwerbehinderung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in den Ruhestand versetzt worden, hätte das fiktive Ruhegehalt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW nur mit einem geringeren Versorgungsabschlag vermindert werden dürfen, nämlich nur für den Zeitraum bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres.
Da der verstorbene Beamte jedoch bei der Berechnung des Witwengeldes so zu behandeln ist, als wäre er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, erweist sich die Berücksichtigung des Versorgungsabschlags gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG als rechtmäßig. Ist der Beamte während der aktiven Dienstzeit verstorben, hatte er Anspruch auf Besoldung, nicht auf Ruhegehalt. Die Gewährleistungsgrundlage ist in diesem Fall hypothetisch: maßgebend ist das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenbezüge ist demnach das Ruhegehalt des Verstorbenen. Allerdings benennt § 24 Abs. 1 LBeamtVG NRW nicht ausdrücklich die Gründe, derentwegen der Beamte fiktiv in den Ruhestand getreten ist, die aber gemäß § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW für die Berechnung des Ruhegehalts erheblich sind. Der Tod als Auslöser der Hinterbliebenenversorgung scheidet als Grund für eine Versetzung in den Ruhestand aus. Nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck beruht die Fiktion der Ruhegehaltsberechtigung des verstorbenen Beamten gemäß § 24 Abs. 1 LBeamtVG NRW auf der Gleichstellung mit einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -,juris, Rn. 12 f.; VG München, Urteil vom 5. April 2005 – M 5 K 04.4781 -, juris, Rn. 24; Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, BeamtVG, Erl. 1 zu § 20, Ziff. 1.1 a).
Die Legaldefinition der Dienstunfähigkeit in § 26 Abs. 1 BeamtStG umfasst dem Wortsinne nach ohne weiteres auch den Tod. Danach ist dienstunfähig derjenige, der wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dass nach dem Statusrecht der Tod nicht den Eintritt in den Ruhestand zur Folge haben kann und es deshalb auch nicht der in § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW vorausgesetzten förmlichen Versetzung in den Ruhestand bedarf, hindert nicht die wortlautentsprechende Zuordnung. Die Gleichstellung der Dienstunfähigkeit des Beamten mit seinem Tod als Voraussetzung für die Hinterbliebenenversorgung entspricht herkömmlicher Rechtsanwendung. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Tod die krasseste Form der Dienstunfähigkeit ist.
Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14 ff.; VG München, a.a.O.; Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 6 zu § 14 Nr. 2.3.1.2
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar war der Beamte in dem entschiedenen Fall weder schwerbehindert noch erfüllte er die Altersvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, jedoch betrifft das zitierte Urteil die allgemeine und damit auch auf diesen Fall übertragbare Frage der Anwendung des § 14 BeamtVG (bzw. übertragen auf den hiesigen Fall: § 16 LBeamtVG NRW) auf im aktiven Dienst verstorbene Beamte.
Vgl. VG München, a.a.O.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert auch der Umstand, dass der Beamte zur Zeit seines Todes mit einem GdB von 100 schwerbehindert war, nichts an der rechtmäßigen Berücksichtigung des Versorgungsabschlags. Eine Ruhestandsversetzung kann, auch bei mehreren in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten, nur nach einer Vorschrift erfolgen. Da der Ehemann der Klägerin bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts so zu behandeln ist, als wäre er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, bleibt demnach für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung darüber hinaus kein Raum. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setzt überdies gemäß § 33 Abs. 3 LBG NRW einen Antrag des Beamten voraus.
Vgl. ausführlich VG München, a.a.O., Rn. 25 ff..
Da ein Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung unstreitig vom Beamten vor seinem Tod nicht gestellt wurde, war das fiktive Ruhegehalt des Beamten in Höhe des Versorgungsabschlags zu vermindern.
An der Tatsache, dass der formal erforderliche Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung nicht gestellt wurde, ändert auch der Umstand nichts, dass der Beamte wegen seiner Krebserkrankung, die auch zu seiner Schwerbehinderung führte, dienstunfähig wurde und schließlich verstarb.
Der Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG NRW steht in Einklang mit Verfassungsrecht.
Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, juris, Rn. 19 ff.
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf den von ihr zitierten Erlass des Finanzministeriums vom 18. Dezember 2017 berufen. Denn aus diesem ist lediglich zu entnehmen, dass es schwerbehinderten Beamten noch im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit ermöglicht werden soll, selbst noch einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand zu stellen. Einen solchen Antrag hat der verstorbene Ehemann der Klägerin jedoch unstreitig nicht gestellt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Hinterbliebenen eines Beamten, der wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand kann, wie oben bereits ausgeführt, nur nach einer Vorschrift erfolgen. Hier erfolgte sie (fiktiv) nach § 34 LBG mit der Folge des Versorgungsabschlags nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVG NRW. Eine Berechnung nach der für den Beamten bzw. die Hinterbliebenen günstigeren Variante – wie sie der Klägerin offenbar vorschwebt – sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Auch eine Fürsorgepflichtverletzung ist vor dem Hintergrund, dass es keine umfassende Beratungspflicht des Dienstherrn gibt, nicht erkennbar.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.