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Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 03.01.2023 – 9 K 262/22
ECLI:DE:VGMS:2023:0103.9K262.22.00
Tenor
Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
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Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegen und insoweit zulässig, aber unbegründet.
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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorschuss auf den Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zu Recht auf 497,18 Euro festgesetzt. Ein Vorschuss auf die Terminsgebühr war entgegen den Ausführungen in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Dezember 2022 nicht festzusetzen. Ein dahingehender Anspruch steht dieser nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt, wenn ihm wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind voraussichtlich entstehende Gebühren von dem Anspruch nicht umfasst. § 9 RVG, der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber auch einen Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren einräumt, ist nicht anwendbar. Dieser gewährt nur einen Anspruch gegen den Auftraggeber; den Anspruch gegen die Staatskasse regelt § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG als speziellere Regelung hingegen abschließend,
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vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 W 141/14 –, juris, Rn. 13.
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Unabhängig davon dürfte – soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, es dürfte unstreitig sein, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde – vorliegend vielmehr eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits in Betracht kommen. In nahezu allen anhängigen Verfahren gegen Schlussbescheide hinsichtlich der NRW-Soforthilfe 2020 hat das Gericht das Ruhen der Verfahren im Hinblick auf die bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen, die gleichen Rechtsfragen betreffenden Berufungsverfahren angeordnet. Nach obergerichtlicher Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen dürfte zu erwarten sein, dass eine streitige Entscheidung auch in diesem Verfahren nicht mehr erforderlich sein wird.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).