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Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 02.05.2023 – 9 Nc 13/23

9. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2023:0502.9NC13.23.00

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin, die am 14. Juni 2019 die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte, stellte mit am 3. April 2023 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum 6. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin zum Sommersemester 2023 bei der Antragsgegnerin. Unter dem 3. April 2023 hat die Antragstellerin gleichfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig für das Sommersemester 2023 zum Studium der - sinngemäß - Humanmedizin zum 6. Fachsemester zuzulassen, und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Anordnungsanspruch ergebe sich sowohl inner- als auch außerkapazitär.

Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat das Gericht das Verfahren gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 9 L 336/23 fortgeführt, soweit es den innerkapazitären Eilantrag der Antragstellerin betrifft.

II.

Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig für das Sommersemester 2023 zum Studium der Humanmedizin im 6. Fachsemester (= 2. klinischen Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen,

hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat vorliegend einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW), der nach seiner systematischen Stellung in Kapitel 2 Abschnitt 2 dieser Verordnung unmittelbar auf die Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester im Zentralen Vergabeverfahren Anwendung findet, müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Sommersemester bis zum 31. März und für das Wintersemester bis zum 30. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach § 33 Satz 1 VergabeVO NRW, der nach seiner systematischen Stellung in Kapitel 2 Abschnitt 3 dieser Verordnung unmittelbar auf die Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester im Örtlichen Vergabeverfahren Anwendung findet, müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist kein fristgerechter Antrag gegenüber der Hochschule gemäß §§ 6 Abs. 7 Satz 1, 33 Satz 1 VergabeVO NRW gestellt, so ist Rechtsfolge, dass ein etwaiger außerkapazitärer Zulassungsanspruch durch den jeweiligen Studienbewerber auch nicht mehr mit Erfolg gerichtlich - etwa im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO - geltend gemacht werden kann.

Die §§ 34-35 VergabeVO NRW, die die Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern regeln, enthalten demgegenüber keine ausdrückliche normative Anordnung des Inhalts, dass Anträge auf sogenannte außerkapazitäre Studienplätze im Verwaltungsverfahren gegenüber der jeweiligen Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. In einer derartigen Konstellation sind allerdings, da insoweit auch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, wegen der vergleichbaren Interessenlage die §§ 6 Abs. 7 Satz 1, 33 Satz 1 VergabeVO NRW analog anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Zulassung zu einem höheren Fachsemester die Interessenlage anders sein sollte als bei der Zulassung zum ersten Fachsemester, sind nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin macht vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung die außerkapazitäre Zulassung zum 6. Fachsemester (= 2. klinisches Fachsemester) des Studiengangs Humanmedizin zum Sommersemester 2023 gerichtlich geltend. Einen Antrag auf entsprechende außerkapazitäre Zulassung gegenüber der Antragsgegnerin ist jedoch erst unter dem 3. April 2023 bei dieser eingegangen, wie sich aus der dienstlichen Erklärung der I. (Rektorat der Antragsgegnerin, Abteilung 1.3) vom 21. April 2023 ergibt. Der entsprechende Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin trägt auf dem Briefkopf ebenfalls dieses Datum.

Die Antragstellerin hat damit sowohl die in § 6 Abs. 7 Satz 1 VergabeVO NRW normierte Frist (31. März) als auch die in § 33 Satz 1 VergabeVO NRW normierte Frist (1. April) nicht gewahrt. Im vorliegenden Fall kann mithin dahinstehen, ob in einer Konstellation wie hier, in der eine außerkapazitäre Zulassung zu einem höheren Fachsemester zum Studium der Humanmedizin - einem im 1. Fachsemester dem Zentralen Vergabeverfahren unterliegenden Studiengang - streitgegenständlich ist, §§ 6 Abs. 7 Satz 1 oder § 33 Satz 1 VergabeVO NRW analoge Anwendung findet. Maßgeblich ist vielmehr, dass auch die längere Frist des § 33 Satz 1 VergabeVO NRW (1. April 2023) vorliegend nicht gewahrt worden ist, obwohl zumindest diese Frist im Wege der Analogie Anwendung findet und daher hätte gewahrt werden müssen. Rechtsfolge ist, dass die Antragstellerin einen entsprechenden außerkapazitären Zulassungsanspruch auch nicht mehr mit Erfolg im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich geltend machen kann.