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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 21.06.2023 – 3 K 777/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2023:0621.3K777.20.00

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist der Eigentümer des Grundstücks H.. Ferner ist er der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung U. großen Grundstücke liegen beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 „Gewerbe- und Industriegebiet östlich der I.“. Dieser enthält für die Grundstücke des Klägers die Festsetzung eines Gewerbegebiets mit zweigeschossiger Bebaubarkeit.

Am 9. Dezember 2015 beschloss der Rat der Beklagten die Erneuerung der E.. von der Einmündung Q. bis zum Kreisverkehr J.. Das Bauprogramm sieht für die E.. zwischen der Einmündung Q. und der Einmündung der V. eine Erneuerung der Fahrbahn (neue Asphaltdeck-, Binder- und Asphalttragschicht sowie Schottertrag- und Frostschutzschicht) sowie Erneuerung der Straßenentwässerung (Rinnen und Einlaufschächte) vor. Weiterhin sollen die vorhandenen Stellplätze im Bereich des Grundstücks I. 2 und teilweise auch der beidseitig vorhandene Gehweg erneuert werden. Für die I. von der Einmündung V. bis zum Kreisverkehr J. soll laut Bauprogramm eine Erneuerung der oberen Straßendeckschichten (Asphaltdeck- und Binderschicht) und der Straßenentwässerung erfolgen. Dabei ging die Beklagte von der Bildung zweier Anlagen aus, wobei die Einmündung der Straße W. deren Grenze markiert.

Die Baumaßnahme wurde 2016 durchgeführt und am 22. November 2016 abgenommen.

Nach Anhörung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheiden vom 6. Mai 2019 zu Straßenbaubeiträgen in Höhe von 31.851,44 Euro für das Grundstück I. 1 und 5.358,72 Euro für das Grundstück Gemarkung R. heran. Dabei berücksichtigte sie hinsichtlich der Gehwege lediglich diejenigen Kosten für die Arbeiten an dem westlich der Fahrbahn gelegenen Gehweg zwischen den Einmündungen F. und W.. Zur Begründung der Beitragserhebung führte sie im Wesentlichen aus, mit Abschluss der Bauarbeiten an der E.. und Eingang der letzten Unternehmerrechnung sei die Beitragspflicht des Klägers entstanden. An den Kosten des Ausbaus der Hauptverkehrsstraße seien die Anlieger mit 30 % im Hinblick auf die Fahrbahn und mit 70 % hinsichtlich der Gehwege zu beteiligen. Der Beitragssatz betrage 1,83116333 Euro/m². Wegen der zweigeschossigen Bebaubarkeit und gewerblichen Nutzbarkeit der Grundstücke des Klägers sei ein Nutzungsfaktor von 1,55 festzusetzen.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2020 zurückwies, da er nicht begründet worden sei.

Am 3. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Anlagenbildung sei rechtswidrig, da ein einheitlicher Straßenzug vorliege. Zudem sei die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets willkürlich und führe zu einer erheblich höheren Belastung der Anlieger in seinem Abrechnungsabschnitt gegenüber Anliegern des anderen Abrechnungsabschnitts. Außerdem seien die Gehwege nicht in ihrer Straßenverkehrsfunktion verbessert worden. Er bestreite, dass unter den Gehwegen vor deren Ausbau keine ausreichende Frostschutzschicht vorhanden gewesen sei.

Mit Änderungsbescheiden von 19. Juni 2023 hat die Beklagte die in den Bescheiden vom 6. Mai 2019 festgesetzten Beiträge auf 28.912,55 Euro für das Grundstück I. 1 und 4.864,27 Euro für das Grundstück Gemarkung R. reduziert, da die in den Bescheiden vom 6. Mai 2019 berücksichtigten Kosten für die Arbeiten am Gehweg zwischen den Einmündungen des S. und der Y. nicht abrechenbar seien. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. März 2020 und ihres Änderungsbescheids vom 19. Juni 2023 für das Grundstück H. aufzuheben, soweit darin ein Beitrag in Höhe von 28.912,55 Euro festgesetzt wird, und den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. März 2020 und ihres Änderungsbescheids vom 19. Juni 2023 für das Grundstück Gemarkung R. aufzuheben, soweit darin ein Beitrag in Höhe von 4.864,27 Euro festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Unterteilung in zwei Anlagen sei rechtmäßig. Deren Abgrenzung folge daraus, dass im Bereich der sich von der Einmündung W. bis zum Kreisverkehr J. erstreckenden südlichen Anlage auf beiden Fahrbahnseiten ein Grünstreifen vorhanden sei, der den Gehweg von der Fahrbahn trenne. Dort seien außerdem auf der Ostseite der Fahrbahn großkronige Bäume vorhanden. Bei der nördlichen Anlage hingegen lägen die Gehwege unmittelbar neben der Fahrbahn und seien lediglich durch einen schmalen Grünstreifen oder gar nicht von der Fahrbahn getrennt. Zudem sei die Fahrbahn der südlichen Anlage etwa 1,50 m breiter als diejenige der nördlichen Anlage. Dadurch unterscheide sich der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger, weil der Verkehr auf breiteren Fahrbahnen besser abgewickelt werden könne. Weiterhin seien auch die Kosten der Gehwegsanierung berücksichtigungsfähig, soweit sie überhaupt abgerechnet worden seien. Sie habe nämlich lediglich die Kosten der Maßnahmen am westlich der Fahrbahn gelegenen Gehweg im Bereich zwischen den Einmündungen F. und W. geltend gemacht. Im Übrigen habe sie die Kosten der Baumaßnahmen an den Gehwegen selbst getragen. Durch den Ausbau sei eine Verbesserung dieses Bereichs herbeigeführt worden, da dort vor den Baumaßnahmen in 2016 lose Platten ohne zureichenden Untergrund oder Frostschutzschicht gelegen hätten. Im Bereich zwischen Y. und W. sei die Maßnahme jedenfalls als nachmalige Herstellung in Gestalt einer Erneuerung beitragsfähig, denn der dortige Gehweg sei über 50 Jahre alt gewesen, da an ihm seit den 1960er Jahren keine beitragsfähigen Maßnahmen mehr vorgenommen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Der Antrag des Klägers ist nach der Abgabe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass er die Beitragserhebung nur noch in der Höhe angreift, wie sie sich aus den Änderungsbescheiden der Beklagten vom 19. Juni 2023 ergibt.

Die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 6. Mai 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 8. März 2020 und ihrer Änderungsbescheide vom 19. Juni 2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen für die Baumaßnahmen an der E.. ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Südlohn (Straßenbaubeitragssatzung - SBS).

Nach § 1 SBS erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.

Die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht liegen vor.

Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage.

Die Bildung der abzurechnenden Anlage ist rechtmäßig. Die Beitragssatzung der Beklagten verwendet in § 1 SBS den weiten Anlagenbegriff, so dass sich die konkrete Begrenzung der Anlage aus dem Bauprogramm ergibt. Dieses sieht zwei Anlagen vor: Eine Anlage bildet die E.. zwischen der Einmündung der Straße Q. und der Einmündung der Straße W.. Eine weitere Anlage besteht aus dem Abschnitt der I. von der Einmündung der Straße W. bis zum Kreisverkehr J.. Allerdings unterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht immanenten Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme zumindest annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Insofern kann die unterschiedliche Ausstattung die Zusammenfassung mehrerer an sich selbstständiger Straßen zu einer Anlage verbieten, wenn dadurch den Anliegern der verschiedenen Straßen unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.

Davon ausgehend sind hier von der Beklagten zurecht zwei Anlagen gebildet worden. Denn die unterschiedliche Ausstattung der beiden Abschnitte der E.. und der daraus resultierende differierende wirtschaftliche Vorteil der Anlieger verhindert deren Zusammenfassung zu einer Anlage. Die beiden Abschnitte weisen nämlich einen Unterschied in der Fahrbahnbreite von 1 m bis 1,50 m auf. Zudem verfügt nur die nördliche Anlage über einen Parkstreifen gegenüber der Einmündung der V.. Obwohl sich dieser Parkstreifen auch nicht vollständig entlang des nördlichen Teils der E.. erstreckt, sind derartige Parkmöglichkeiten an der südlichen Anlage überhaupt nicht vorhanden. Mit der Einmündung der Straße W. liegt weiterhin ein örtlich erkennbares Merkmal für die Abgrenzung der Anlagen vor. Durch diese Abgrenzung werden damit jeweils alle Grundstücke erfasst, denen durch die Ausbaumaßnahme zumindest annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Vortrag des Klägers, es handele sich um einen einheitlichen Straßenzug, greift vor dem Hintergrund dieser Abgrenzung nicht durch.

Die vorgenommene Baumaßnahme ist auch beitragsfähig. Es handelt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 lit. b, d und e SBS um eine beitragsfähige nochmalige Herstellung in Gestalt einer Erneuerung der Fahrbahn samt Parkstreifen, des Gehwegs und der Oberflächenentwässerung. Insbesondere stellen auch die Arbeiten am Gehweg zwischen den Einmündungen Y. und W. - nur noch über deren Kosten ist streitig zu entscheiden - jedenfalls eine beitragsfähige Erneuerung dar.

Die Beitragsfähigkeit einer Erneuerung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss. Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert in der Regel bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.

Der östliche Gehweg entlang der E.. zwischen den Einmündungen der Y. und der Straße W. ist laut Mitteilung der Beklagten bereits vor dem Jahr 1961 erstmalig hergestellt worden. Danach fanden an diesem Gehwegabschnitt keine Baumaßnahmen mehr statt. Damit war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Arbeiten in 2016 die übliche Nutzungszeit des Gehwegs abgelaufen. Der aufgrund dessen bestehenden Vermutung der Verschlissenheit und Erneuerungsbedürftigkeit ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auf den Vortrag des Klägers, es fehle an Erkenntnissen, ob vor den Ausbaumaßnahmen bereits eine Frostschutzschicht unter dem Gehweg vorhanden gewesen ist, kommt es damit schon nicht an, da es sich nicht um eine Verbesserungsmaßnahme handelt.

Der Klägerin wird durch die Erneuerung auch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Denn den Anliegern wird anstelle der verschlissenen Anlage auf Jahre hinaus eine intakte, der alten Fahrbahn mindestens gleichwertige Anlage zur Verfügung gestellt.

Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands der Höhe nach ist nicht zu beanstanden.

Die Beitragshöhe dem Grunde nach wurde von der Beklagten ordnungsgemäß bestimmt. Die Beklagte hat zurecht einen Anteil der Beitragspflichtigen von 30 % am beitragspflichtigen Aufwand für die Fahrbahn samt Parkstreifen und die Oberflächenentwässerung sowie von 70 % für den Gehweg gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, d und e SBS angenommen. Denn bei der E.. handelt es sich unstreitig um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne von § 4 Abs. 6 Nr. 3 SBS.

Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Beitragspflichtigen unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere sind die Abrechnungsgebiete fehlerfrei gebildet worden. Deren Abgrenzung folgt aus der rechtmäßigen Anlagenbildung. Die unterschiedlich hohen Beitragssätze für die Anlagen sind auf den jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteil der Anlieger zurückzuführen.

Schließlich ist auch die Berechnung der Beiträge für die Grundstücke des Klägers rechtmäßig erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt bezüglich des entschiedenen Teils der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, denn sie ist dem Begehren des Klägers mit der teilweisen Reduzierung der in den Bescheiden vom 6. Mai 2019 festgesetzten Beiträge teilweise nachgekommen und hat den Kläger insoweit klaglos gestellt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des streitig entschiedenen Teils der Klage beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.