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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 13.07.2023 – 5 K 894/22.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2023:0713.5K894.22A.00

T a t b e s t a n d

Der am .. geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er verließ Nigeria im Jahr 2014, kehrte im Mai 2016 kurzzeitig nach Nigeria zurück und hielt sich danach weiter in Gambia auf. Im September 2021 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 6. Oktober 2021 einen Asylantrag stellte.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am .. trug er im Wesentlichen vor, er sei seit 2014 Mitglied der Biafra-Bewegung. Am 29. Mai 2016 habe er an einer Veranstaltung der Bewegung teilgenommen und sei durch Sicherheitskräfte verletzt worden. Auch in Gambia sei er wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Bewegung verfolgt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungs­verbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Nigeria an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Mo­nate befristet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 12. März .. Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag zur Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung (IPOB) vertieft hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten subsidi­ärer Schutz bezüglich Nigeria vorliegt,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In­halt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvor­gangs Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nr. 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migra­tion und Flüchtlinge vom 24. Februar 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft nach § 3 AsylG, Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder Feststellung eines Abschiebungs­verbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria. Die Abschiebungs­androhung und die Befristungsentscheidung sind rechtmäßig.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 bis 3e AsylG), weil er nicht verfolgt bzw. nicht bedroht ist we­gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politi­schen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be­stimmtem sozialen Gruppe.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbe­tracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit drohen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 37; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22.

Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter­nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso­nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) geregelten Mitwirkungs- und Darle­gungsob-liegenheiten der Antragsteller folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachver­halt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verstän­diger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persön­lichen Erlebnis­sen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten An­spruch lücken­los zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachver­halts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berück­sichtigen werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers beim Bundesamt und vor dem Gericht vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung im diesem Sinne droht.

Das Gericht ist ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu IPOB und seiner diesbezüglichen Rolle bei Demonstrationen in der Vergangenheit droht.

Zwar wird IPOB vom nigerianischen Staat als terroristische Vereinigung angesehen und ist als solche verboten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Stand September 2020, S. 10). Gleichwohl sind systematische Verhaftungen oder Festnahmen von Mitgliedern einzig aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu dieser Gruppe nicht bekannt geworden. Das individuelle Risiko einer Verfolgung hängt vielmehr von Einzelfallumständen ab, wie z. B. einer herausgehobenen Stellung innerhalb von IPOB oder früheren Verhaftungen aufgrund einer entsprechenden Betätigung (vgl. EASO, Contry Guidance: Nigeria, Februar 2019, S. 50).

Vgl. mit derselben Bewertung VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2019 - 27 K 10116/17.A -, juris, Rn. 24 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 24. Februar 2021 - W 8 K 20.30328 -, juris, Rn. 32, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 24.

Auf dieser Grundlage teilt das Gericht die Befürchtung des Klägers nicht, er sei als Mitglied der IPOB in Nigeria generell bekannt und werde bei einer Rückkehr am Flughafen verhaftet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in besonderer Weise mit IPOB in Verbindung gebracht werden könnte. Insbesondere fehlt es an einem hohen Bekanntheitsgrad, einer bereits erfolgten Verhaftung oder Medienpräsenz. Der Kläger hat angegeben, als Public Relation Officer für die Bewegung tätig gewesen zu sein und in diesem Rahmen verschiedene Aufgaben übernommen zu haben. Jedoch hat er selbst nicht vorgetragen, hierdurch den Sicherheitsbehörden bekannt geworden zu sein. Auch im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2016 ist er den Sicherheitsbehörden namentlich nicht bekannt geworden. Aufgrund dieser Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht nichts dafür, dass es sich beim Kläger um eine Person handelt, die innerhalb IPOB eine derartig auch nach außen herausgehobene und erkennbare Stellung innehat, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr nach Nigeria in besonderem Maße als Mitglied von IPOB erkannt bzw. mit der Organisation in Verbindung gebracht werden könnte. Mit den von ihm vorgebrachten unterschwelligen Tätigkeiten zählt er nicht zu den Anführern der Biafra-Bewegung, die eine Verfolgung zu befürchten haben.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung versucht hat, seinen Beitrag für die Bewegung als bedeutsam darstellen, folgt das Gericht dem nicht. Die diesbezüglichen Darstellungen des Klägers waren inhaltsleer und detaillos. Auch auf mehrfache Nachfragen seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger seine angeblich hervorgehobene Bedeutung nicht substantiieren können. Soweit sich der Kläger auf Erinnerungslücken infolge der traumatisierenden Erlebnisse beruft, ändert sich an der Beurteilung nichts. Dass der Kläger in irgendeiner Weise traumatisiert wäre, ist bereits nicht näher substantiiert geschweige denn belegt worden. Ungeachtet dessen erscheint es widersprüchlich, wenn der Kläger sich einerseits auf Erinnerungslücken beruft und andererseits betont, im Fall einer Rückkehr nach Nigeria trotz der vermeintlich traumatischen Erfahrungen wieder an Demonstrationen im Heimatland teilnehmen zu wollen.

Danach ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr unmittelbar eine Inhaftierung oder sonstige Repressalien aufgrund seiner IPOB-Mitgliedschaft oder der Teilnahme an Demonstrationen in der Vergangenheit, insbesondere eine Verhaftung direkt am Flughafen, drohen.

Überdies ist es dem Kläger zuzumuten, seinen Wohnsitz im Fall der Rückkehr nach Nigeria in den zahlreichen Großstädten der südwestlichen Bundesstaaten Nigerias, wie z. B. Lagos, zu begründen und dort internen Schutz zu erhalten. Es fehlt an jeglicher nachvollziehbarer Angabe, wie der Kläger in einem Land wie Nigeria mit einer Fläche von ca. 925.000 qkm und bei einem faktisch nicht vorhandenen Meldewesen überall auffindbar sein soll. Dies ist schon mit Blick auf Lagos, einer Stadt mit über 14 Millionen Einwohnern, überhaupt nicht wahrscheinlich. Zwar existiert mit dem „National Identity Database (NID)“ eine Art Datenbank für nigerianische und nichtnigerianische Bürger, die in Nigeria wohnhaft sind, jedoch nur, sofern diese sich in der Datenbank registriert haben (bislang nur 39 Millionen Menschen). Auch im Zusammenhang mit der nigerianischen Lebenswirklichkeit kann dies nicht als lückenlose Registrierung und damit flächendeckendes Meldewesen gesehen werden.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22. Februar 2022 (Stand: Januar 2022), S. 24 f.

Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger Nigeria vor neun Jahren verlassen hat.

Diese Bewertung wird durch die weitere Erkenntnislage bestätigt. Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 22. Februar 2022 (Stand: Januar 2022), S. 15.

Das Gericht geht überdies davon aus, dass der Kläger auch mit 52 Jahren seinen Lebensunterhalt in einer größeren Stadt auch ohne familiären Rückhalt sicherstellen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Universität absolviert hat und als Mathematiklehrer seinen Lebensunterhalt hat sicherstellen können. In den südwestlichen Bundesstaaten Nigerias würden für den Kläger auch keine Sprachprobleme entstehen. Er ist des Englischen/Pidgin hinreichend mächtig. Diese Sprache dient auch in der genannten Region als Verkehrssprache. Zudem dominiert im Südwesten Nigerias, anders als im z. B. stark muslimisch geprägten Norden des Landes, keine Religion. Der Kläger würde somit als Christ im Südwesten Nigerias, der für ihn auch tatsächlich erreichbar sein wird, keiner religiösen Minderheit angehören. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut ist, seinen Lebensunterhalt erneut sicherstellen kann.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuer­kennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Ge­mäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in sei­nem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Der Maßstab der stichhaltigen Gründe entspricht dabei dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22.

Dem Kläger droht in Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernst­hafter Schaden im vorgenannten Sinne. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags kann der Kläger jedenfalls internen Schutz innerhalb der Bundesrepublik Nigeria, deren Staatsangehörigkeit besitzt, zumindest in den zahlreichen Großstädten der südwestlichen Bundesstaaten Nigerias, wie z. B. Lagos, finden; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

Insbesondere ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erheblicher konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennbar.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beacht­lichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und er­heblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssitu­ation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer lan­desweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 250 f. m. w. N.

Eine den Kläger betreffende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nach diesen Maßstäben nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom .. nichts für das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, die sich im Fall der Rückkehr nach Nigeria in einer Weise verschlechtern würde, dass eine konkrete Gefahr im oben dargelegten Sinne entstehen würde.

Weder die allgemeine Gefahr, in Nigeria Opfer eines Übergriffs der Boko Haram zu werden, noch die schwierigen allgemeinen Le­bensbedingungen führen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn hierbei handelt es sich jeweils um allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.

Anhaltspunkte für die Annahme einer extremen Gefahrenlage für den Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria, die eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Einzelfall erforderte,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 252 f. m. w. N.,

sind nicht erkennbar, weil der Kläger nicht sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt wird. Es ist vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut ist, sein Existenzminimum erneut sicherstellen kann; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Diese Bewertungen gelten auch in Anbetracht der Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 43 ff. m. w. N., und vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A -, juris, Rn. 29 ff.

Das Gericht sieht diesbezüglich von weiteren Ausführungen ab, weil der Kläger Einwendungen hinsichtlich erschwerter Lebensbedingungen oder drohender Gesundheitsgefahren infolge der Corona-Pandemie nicht geführt hat.

4. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.

5. Die sinngemäß gegen die Anordnung bzw. Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage ist unbegründet. Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen ist, liegen vor. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (Abs. 3 Satz 1). Ein entsprechender Anspruch des Klägers ist durch die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts untergegangen. Das Bundesamt war sich ausweislich der Erwägungen im angefochtenen Bescheid dessen bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Die in die Entscheidung eingestellten Erwägungen sind ermessensgerecht. Insbesondere hat das Bundesamt schutzwürdige Belange des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen; der Kläger hat solche weder geltend gemacht noch sind in seiner Person solche Umstände erkennbar.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskosten­freiheit auf §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.