Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 01.03.2024 – 2 K 1619/22

2. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2024:0301.2K1619.22.00

T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Gebäudes für eine Seniorenwohngemeinschaft im Erdgeschoss und Wohnungen im Obergeschoss.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01 N01 in P. im Ortsteil Q. (Flur 10, Flurstück 18). Er betreibt dort einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schafhaltung, die 25 Muttertiere umfasst. Auf der Hofstelle befinden sich Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Östlich des klägerischen Grundstücks grenzt das ca. 2.360 m² große Vorhabengrundstück G01 N02 (Flur 10, vormals Flurstück 223, jetzt 258) an. Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück des Klägers werden über eine ca. 3 m breite und ca. 65 m lange, im Eigentum der Gemeinde P. stehende öffentliche Verkehrsfläche erschlossen, die im weiteren nördlichen Verlauf an die G.-straße angebunden ist. Das Vorhabengrundstück sowie der nördlich bebaute Teil des klägerischen Grundstücks befinden sich im Geltungsbereich der Satzung für bebaute Bereiche im Außenbereich der Gemeinde P. gemäß § 35 (6) BauGB vom 1. Juli 1998 (Außenbereichssatzung für die Bauerschaft G01, Ortsteil Q.). § 4 der Außenbereichssatzung sieht vor, dass im Satzungsbereich neben der Errichtung von Wohnhäusern auch kleinere, nicht störende wohnverträgliche Handwerks- und Gewerbebetriebe möglich sein sollen.

Hinsichtlich der Lage der Grundstücke wird auf den folgenden Kartenausschnitt (tim-online.de) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24. November 2019 stellte der Beigeladene bei dem Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung einer Seniorenwohngemeinschaft mit Wohnungen. Nachdem der Beigeladene von der zunächst geplanten Tagespflegeeinrichtung Abstand genommen hatte, ist Gegenstand der Bauvoranfrage die Errichtung eines Gebäudes für eine Seniorenwohngemeinschaft mit 12 Bewohnern im Erdgeschoss sowie 8 Wohnungen im Obergeschoss. Das Nutzungskonzept für das Erdgeschoss sieht die Bereitstellung eines privaten Wohn- und Lebensraumes für 12 Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Form einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft vor. Der entsprechende Wohnraum kann angemietet werden. Getrennt vom Mietvertrag schließen die Bewohner mit dem Träger einen Betreuungsvertrag ab, der neben der Gestaltung des Alltags auch individuell zugeschnittene Betreuungsleistungen (z. B. hauswirtschaftliche Begleitung, allgemeine Tages- und Nachtbetreuung, Organisation der ambulanten Pflege und anderer externer Hilfen, Fahrdienste etc.) umfasst. Im Obergeschoss sollen 8 Wohnungen entstehen, die etwa von nahen Angehörigen angemietet werden können.

Die Fachabteilung „Anlagenbezogener Immissionsschutz“ des Beklagten nahm zur Verhinderung der Einschränkung der Expansionsmöglichkeit durch das Vorhaben wie folgt Stellung: Vorhandene Geruchsvorbelastungen durch Tierhaltungsbetriebe seien als Geruchshypothek, welche auf dem Grundstück liege, hinzunehmen. Für die Tierhaltungsbetriebe verschärfe sich die immissionsschutzrechtliche Konfliktlage andersherum nicht, da der Abstand zwischen Wohnnutzungen und Tierhaltungen nährungsweise unverändert bleibe.

Nach Beratungen in den Ausschüssen und im Gemeinderat von P. sowie unter Durchführung von Gesprächen mit den betroffenen Anliegern erteilte die Gemeinde P. mit Schreiben vom 24. März 2021 ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben des Beigeladenen unter Erfüllung von diversen Voraussetzungen, so u.a. von der Zustimmung aller Grenznachbarn. In den Abstimmungsgesprächen stimmte der Kläger zunächst dem Vorhaben zu, widerrief sodann jedoch sein erklärtes Einverständnis.

Unter vom 19. April 2022 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Bauvorbescheid.

Am 24. Mai 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Das geplante Vorhaben genüge nicht den Anforderungen der Außenbereichssatzung. So seien gemäß § 4 der Satzung nur kleinere, nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Bei der geplanten Senioren- und Pflegeeinrichtung handele es sich um einen störenden Gewerbebetrieb. Es sei vergleichbar mit einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Krankenhaus oder einer Senioren-Residenz. Von einer Wohnnutzung hinsichtlich des geplanten Objektes im bauplanungsrechtlichen Sinne könne daher nicht gesprochen werden. Auch führe das geplante Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Anzahl der Parkplätze sei viel zu gering angesichts des durch Pfleger, Betreuer, Ärzte, Besucher und Zustelldiensten zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs. Zudem fehle jegliches Verkehrskonzept. Es sei mit wildem Parken vor seiner landwirtschaftlichen Hofstelle zu rechnen. Das gemeindliche Einvernehmen liege nicht vor, da es abhängig von der Zustimmung der Nachbarn gemacht worden sei. Schließlich seien bodenrechtliche Spannungen vorprogrammiert, da sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mit der geplanten Einrichtung kompatibel sei. Dies gelte vor allem durch die von seinem Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen. Dabei werde sich die Situation mit Blick auf den perspektivisch von ihm geplanten Ausbau einer Schweinehaltung und Ferkelaufzucht noch verschärfen.

Der Kläger beantragt,

den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 19. April 2022 (Az. 63-36 03074 2019) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen: Der Vorbescheid verletze nicht nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dieser verstoße insbesondere nicht gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das geplante Objekt stelle ein nach der Außenbereichssatzung begünstigtes, Wohnzwecken dienendes Vorhaben dar. So gehörten nach § 3 Absatz 4 BauNVO zu den zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Auch Pflegeheime könnten danach grundsätzlich zulässige Wohngebäude im Sinne des Bauplanungsrechts sein. Das Nutzungskonzept für die im Erdgeschoss geplante Seniorenwohngemeinschaft belege, dass es sich um eine zumindest wohnähnliche Nutzung handele. Für die Einstufung der geplanten Wohnanlage als störender Gewerbetrieb fehle es an jeglichen Ansatzpunkten. Des Weiteren rufe das Vorhaben keine unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. So solle das geplante Gebäude in einem Abstand von 20 m zu Grenze des klägerischen Grundstücks und einem Abstand von 50 m zum Wohnhaus des Klägers errichtet werden. Überdies käme den landwirtschaftlichen Gebäuden dazwischen eine abschirmende Wirkung zu. Darüber hinaus sei die Umgebung nicht mehr überwiegend landwirtschaftlich geprägt, sondern es sei Wohnbebauung von erheblichem Gewicht vorhanden (Gemengelage). Das Vorhaben sei auch keinen unzumutbaren Geruchs- oder Geräuschbeeinträchtigungen ausgesetzt, wie der Stellungnahme der Fachabteilung entnommen werden könne. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, der Nachweis ausreichender Stellplätze erbracht. Eine Rechtsverletzung wegen fehlenden Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 BauGB sei mangels Drittschutz der Norm nicht gegeben. Überdies liege aufgrund der Fiktion des § 36 Abs. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen vor.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Am 20. Februar 2024 hat die Einzelrichterin mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Überstimmend haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 19. April 2022 nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines erteilten Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung haben Nachbarn wie der Kläger nicht schon dann, wenn dieser (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung eines Bescheides darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch den Vorbescheid bzw. die Baugenehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39/86 -, juris Rn. 13, 15; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343; Beschluss vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = juris Rn. 3.

Eine solche Verletzung drittschützender Normen, bei denen es sich mit Blick auf den Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Bauvorbescheides allein um solche des Bauplanungsrechts handeln kann, liegt nicht vor.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, da das Vorhabengrundstück ebenso wie das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegen.

1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da dieser im Außenbereich keine Anwendung findet.

a) Im planungsrechtlichen Außenbereich scheidet ein Gebietsgewährleistungs- anspruch schon deshalb aus, weil er grundsätzlich nur solchen Grundstückseigentümern zusteht, die Grundeigentum in demselben Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung bzw. demselben faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung innehaben. Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11, juris und Beschluss vom 16. April 2020 - 7 B 286/20 -, juris.

Ein im Außenbereich privilegierter Betrieb kann somit keinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben geltend machen. Er besitzt auch nicht einen grundsätzlichen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs für privilegierte Betriebe.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = BauR 1999, 1439; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 7 A 846/19 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. September 2019 - 1 LA 59/19 , juris.

Vielmehr steht dem Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks ein Abwehrrecht gegen ein im Außenbereich geplantes Nachbarvorhaben nur zu, wenn zugleich zu seinem Nachteil eine Verletzung seines Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot vorliegt.

b) Auch die Außenbereichssatzung der Gemeinde P. für die Bauerschaft G01, Ortsteil Q. vom 1. Juli 1998, in deren Geltungsbereich sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück des Klägers liegen und nach deren Regelungsgehalt (s. § 4) im Satzungsbereich neben der Errichtung von Wohnhäusern auch kleinere, nicht störende wohnverträgliche Handwerks- und Gewerbebetriebe möglich sein sollen, ändert an dieser Bewertung nichts.

Mit einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) kann eine Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, ausschließen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden können. § 35 Abs. 6 BauGB will damit die Zulassung bestimmter nicht-privilegierter Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB erleichtern. Die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lässt - anders als eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - hingegen die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich unberührt. Sie besitzt ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nicht-privilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung und lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort benannten privilegierten Vorhaben unberührt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2003  - 4 BN 55.03 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2019 - 10 B 1026/19 -, juris, Rn. 10.

Die Wirkung der Außenbereichssatzung beschränkt sich daher gemäß § 35 Abs. 6 BauGB darauf, Wohnbauvorhaben im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer möglichen Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 7 BauGB für genehmigungsfähig zu erklären. Rechte der Grundstücksnachbarn sind von einer solchen Satzung daher regelmäßig nicht berührt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2019 - 7 D 64/17.NE -, juris Rn. 20 ff, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. März 2020 - 6 K 2798/19 -, juris Rn. 31.

c) Abgesehen davon ist aber auch nicht erkennbar, dass dem Vorhaben des Beigeladenen ein Gebietsgewährleistungsanspruch - diesen zugunsten des Klägers unterstellt - hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entgegen gehalten werden könnte.

aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Größe des geplanten Vorhabens. So begründet der Gebietsgewährleistungsanspruch etwa regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet. Insbesondere folgt auch aus der Zahl der Wohneinheiten keine Unvereinbarkeit mit dem Gebietscharakter eines Wohngebiets.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 7A 2386/21 -, juris; vom 1. Oktober 2020 - 7 A 2911/19 -, juris, und vom 27. Oktober 2016 - 10 B 1040/16 -, juris.

bb) Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs des Klägers nicht ersichtlich. Der Einwand des Klägers, es handele sich bei dem geplanten Vorhaben des Klägers mangels selbstbestimmten Wohnens in der Seniorenwohngemeinschaft nicht um ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude, sondern um ein gewerbliches Vorhaben, welches der Außenbereichssatzung widerspreche, vermag nicht zu greifen.

Nach § 4 der Außenbereichssatzung sollen in dem Geltungsbereich der Satzung die Errichtung von Wohnhäusern sowie auch kleinere, nicht störende wohnverträgliche Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig sein. Das Vorhaben des Beigeladenen entspricht diesen Vorgaben, da die geplante Errichtung eines Gebäudes mit einer Seniorenwohngemeinschaft für 12 Personen im Erdgeschoss und 8 Wohnungen im Obergeschoss sich als Wohnnutzung im Sinne der BauNVO darstellt.

Zu den nach §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden fallen die zum dauernden Wohnen geeigneten und bestimmten Anlagen. Dabei ist „Wohnen“ im Sinne des städtebaulichen Begriffs der Wohnnutzung eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung häuslichen Lebens und umfasst die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, wobei allerdings ein Mindestmaß an freier häuslicher Gestaltungsmöglichkeit ausreichend ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56 = BauR 1996, 676; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 ZS 99.2460 -, juris.

Dabei gehören nach § 3 Abs. 4 BauNVO zu den zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Auch Pflegeheime können danach grundsätzlich zulässige Wohngebäudes im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2175/95 -, m. w. N. juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2004 - 2 Bs 108/04 -, BRS 67 Nr. 63 = BauR 2004, 1571; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. Juni 2016 - 8 B 10411/16 -, juris.

Zweck der Bestimmung ist es, den städtebaulichen Begriff auf Verhältnisse zu erstrecken, in denen in einem Wohngebäude der Betreuungs- und Pflege-zweck vorherrscht. Die konkrete Nutzung muss nur die in § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO festgelegten Anforderungen des erweiterten planungsrecht-lichen Wohnbegriffs erfüllen. Das setzt voraus, dass für die Bewohner ungeachtet ihres Pflege- und Betreuungsbedarfs neben der Freiwilligkeit und der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich ist. Die Nutzung ist abzugrenzen von Krankenhäusern oder krankenhausähnlichen Einrichtungen, sowie von Einrichtungen, in denen nicht mehr „gewohnt“ wird, sondern in denen die Bewohner lediglich untergebracht sind. Indes ist es ohne Belang, ob der Betreuungs- bzw. Pflegezweck vorherrscht oder nur untergeordnet ist, sofern in den Heimen „gewohnt“ wird. Dies gilt auch, soweit in derartigen Altenwohn- und Pflegeheimen eine „Demenzabteilung“ mit einem auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse ausgerichteten, gegebenenfalls nach dem Grad der Altersverwirrtheit intensivierten, speziellen Betreuungs- und Pflegeangebot vorhanden bzw. vorgesehen ist; auch ein Altenheim mit einer vollstationären dementen Abteilung, deren Wohneinheiten nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept und ihrer Ausstattung dort noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung des durch die Wohnung geprägten Lebensbereichs und des häuslichen Lebens ermöglichen und dessen Bewohner jeweils für ein bestimmtes Appartement Nutzungsverträge abschließen, die ohne ihre Zustimmung nicht abgeändert werden können, ist ein Wohngebäude, das ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege seiner Bewohner dient und deshalb nach § 3 Abs. 4 BauNVO in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Ein in diesem Sinne des Wohnens freiwilliger Eintritt in ein solches Heim ist auch dann noch anzunehmen, wenn der jeweilige Bewohner - etwa weil er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist - seinen freien Willen nicht allein, sondern nur mit Hilfe eines bestellten Betreuers rechtlich umsetzen kann.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999, - 1 ZS 99.2460 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2004 - 2 Bs 108/04 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. Juni 2016 - 8 B 10411/16 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 - 7 A 774/15 -, juris und Beschlüsse vom 29. August 2022 - 2 B 542/22 -, juris, und 30. Januar 2023 - 7 B 1280/22 -, juris,

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben des Beigeladenen zur Errichtung einer Seniorenwohngemeinschaft für 12 Personen im Erdgeschoss um eine Wohnnutzung im Sinne der BauNVO. Wie sich im Einzelnen aus der zu den geprüften Bauunterlagen zählenden Betriebsbeschreibung ergibt, dient das Bauvorhaben der Verwirklichung eines ganzheitlichen Versorgungskonzepts, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Bewohner im Sinne eines Wohngemeinschaftsmodells ganzheitlich zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen. Dabei soll den Bewohnern gleichzeitig ein höchstmögliches Maß an Alltagsnormalität geboten werden. So sieht das Nutzungskonzept die Bereitstellung von eigenem, selbst einzurichtenden Wohnraum für die Bewohner vor (12 Zimmer mit Dusche und WC), in denen das erforderliche Mindestmaß an selbstbestimmtem, eigenständigem Wohnen verwirklicht werden kann. Daneben stehen allen Bewohnern Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Erforderliche weitere Betreuungsleistungen können individuell mit dem Träger der Einrichtung vereinbart werden. Demzufolge ist nach den dargelegten Grundsätzen jedenfalls von einer Wohnnutzung des Gebäudes auszugehen, wobei der ggf. erforderliche intensive Betreuungsbedarf der Bewohner dem nicht entgegen steht.

2. Des Weiteren liegt auch kein Verstoß des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers vor.

Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB geregelt und hinsichtlich sonstiger nachteiliger Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 ff., und Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris Rn. 39.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen.

a) Vorliegend verstößt das Vorhaben des Beigeladenen nicht deshalb zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen ausgesetzt werden würde und der Kläger insoweit Einschränkungen seines Betriebes befürchten müsste.

Gegen das Gebot der Rücksichtnahme können nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 und 2 BauGB), verstoßen. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahme- verpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich diesen Immissionen aussetzt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, Rn. 16 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris, Rn. 20.

Eine heranrückende Wohnbebauung bzw. eine sonstige heranrückende immissionsempfindliche Nutzung verletzt daher gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; und Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25 m.w.N.

Ausgehend von diesen Maßstäben vermittelt die von dem Kläger betriebene Schafhaltung mit 25 Muttertieren kein Abwehrrecht gegen das geplante Wohnbauvorhaben des Beigeladenen. Denn durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ist der Kläger keinen weiteren Einschränkungen unterworfen, die er nicht bisher schon hinnehmen müsste.

Die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers liegt - ebenso wie das Vorhabengrundstück - im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung. Die Bebauung ist gerade nicht - wie im Außenbereich typisch - vorwiegend landwirtschaftlich geprägt. Vielmehr weist sie Wohnbebauung von erheblichem Gewicht auf. So befinden sich sowohl nördlich des klägerischen Grundstücks, als auch östlich davon genehmigte Wohnnutzungen, auf die der Kläger bereits jetzt Rücksicht nehmen muss. Auch das Vorhabengrundstück weist Bestandsbebauung auf. Bei einer derartigen Gemengelage, wie sie auch bei einer Splitterbebauung im Außenbereich zu finden ist, die einerseits durch landwirtschaftliche, andererseits durch Wohnnutzung gekennzeichnet ist, muss der Landwirt auf die Wohnnutzung Rücksicht nehmen und der Wohnnutzer diejenigen Belästigungen hinnehmen, die üblicherweise in einem Betrieb der jeweiligen Art, hier also einem Schafhaltungsbetrieb, anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss allerdings gemäß § 22 BImSchG so geführt werden, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert werden und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Beigeladene kann zudem keinen höheren Schutz für sein Wohnbauvorhaben als diese Wohnhäuser beanspruchen, weil das geplante Gebäude im planungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden soll. So muss der Beigeladene die von der Schafhaltung ausgehenden üblichen, betriebsbedingten Geruchs- und Lärmimmissionen hinnehmen und kann nicht verlangen, dass sich der Landwirt weitergehend einschränkt.

bb) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist auch nicht aufgrund eines Erweiterungsinteresses des Klägers in Form des perspektivisch vorgesehenen Ausbaus einer Schweinehaltung und Ferkelaufzucht auf seiner Hofstelle anzunehmen.

Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse lediglich vage und unrealistisch ist. Aus dem Umstand, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Nutzungen generell dem Außenbereich zugewiesen sind, folgt nicht, dass ein entsprechender Nutzungswunsch eines Landwirts allein schon die Qualität eines Rechts besitzt und deshalb eine mit ihm unvereinbare andere bauliche Nutzung ausschließt. Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56/00 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2016 - 2 A 2106/15 -, juris; VGH München, Beschluss vom 2. September 2016 - 9 CS 16.1138 -, juris.

Vorliegend sind hinreichend konkrete Planungen des Klägers zur Betriebsumstellung bzw. -erweiterung sowohl im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage relevanten Zeitpunkt der Erteilung des streitgegenständlichen Bauvorbescheides als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich.

b) Des Weiteren ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht wegen vorhabenbedingter Lärmimmissionen gegeben.

aa) Dies gilt zunächst für die vom Kläger befürchteten Lärmimmissionen durch die zukünftigen Bewohner des geplanten Gebäudes. Insoweit ist anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der genehmigten Wohnnutzung typischerweise entstehenden Lebensäußerungen der Bewohner und Besucher in einem allgemeinen Wohngebiet als sozial adäquat hinzunehmen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 B 744/15 -, juris.

Sofern der Kläger auf die Gefahr der Vermietung der Wohnung im Obergeschoss des geplanten Objektes an „partywütige“ Singles verweist, ist darauf hinzuweisen, dass nicht mehr sozial adäquate Verhaltensweisen von Bewohnern ggf. mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen sind. Derartiges ist hingegen nicht Gegenstand der baurechtlichen Genehmigungsbeurteilung.

bb) Ferner ist nicht erkennbar, dass sich die Nutzung der für das Vorhaben geplanten 18 Stellplätze als rücksichtslos gegenüber dem Kläger erweist. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 53, und Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 A 2447/14 -.

Vorliegend dienen die vorgesehenen 18 Stellplatzflächen, die straßenseitig orientiert sind, der Schaffung des notwendigen Stellplatzbedarfes für das geplante Vorhaben. Dabei soll für die im Obergeschoss geplanten 8 Wohnungen je ein Stellplatz zur Verfügung stehen. Die weiteren 10 Stellplätze sind für Seniorenwohngemeinschaft im Erdgeschoss vorgesehen. Auch der vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr, der mit Blick auf die geplante Seniorenwohngemeinschaft mit 12 Personen durch das Betreuungspersonal, durch Besucher oder durch Ärzte ausgelöst werden kann, hält sich in einem Rahmen, der mit der umgebenden Wohnnutzung verträglich ist. So werden Fahrzeugbewegungen typischerweise von Bewohnern bzw. Betreuern in einem Wohngebäude ausgelöst. Besuche von Angehörigen oder eines Arztes oder auch zusätzlich benötigter Helfer verstärken den Fahrzeugverkehr zwar, er bleibt aber immer noch im Rahmen dessen, was in einem Wohngebiet - wie etwa auch sonst Kraftfahrzeugbewegungen durch Besucher oder Zustelldienste - hinzunehmen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 - 7 A 774/15 -, juris; und Beschluss vom 29. August 2022 - 2 B 542/22 -, juris.

Vor dem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der durch die geplanten Stellplätze verursachte Verkehr zu Lärmzuwächsen führt, die den Grad der Zumutbarkeit überschreiten könnten. Soweit der Kläger wegen ordnungswidrig parkender Fahrzeuge auf der öffentlichen Verkehrsfläche zusätzliche Behinderungen seiner Zufahrt befürchtet, ist dies nicht Gegenstand der hier maßgeblichen baurechtlichen Beurteilung, sondern gegebenenfalls Anlass, dem mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen.

Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 4 BN 20.11 - juris; OVG NW, Beschluss vom 29. März 2018 - 7 A 320/17 - juris.

c) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von dem Kläger geltend gemachte Verschlechterung der verkehrlichen Erschließungssituation. Ein solcher Verstoß ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen und würde voraussetzen, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2019 - 7 B 1643/18 - und vom 2. März 2015 - 7 A 513/14 -, jeweils juris; sowie OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - , BRS 81 Nr. 177 = BauR 2013, 1640, m. w. N.

Eine solche ausnahmsweise anzunehmende unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation ist vorliegend indes nicht gegeben. Es handelt sich bei der maßgeblichen Erschließungsstraße beider Grundstücke um einen ca. 65 m langen Stichweg, der in südliche Richtung von der G.-straße abzweigt. Der asphaltierte Wirtschaftsweg weist eine Fahrbahnbreite von mehr als 3 m auf und dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Nach Angaben der Gemeinde P. ist eine Sanierung der öffentlichen Verkehrsfläche geplant. Vor diesem Hintergrund ist auch mit Blick auf die straßennah vorgesehenen Stellplätze eine nicht mehr zumutbare Erschließungssituation für den Kläger nicht erkennbar.

3. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde P. gemäß § 36 BauGB mangels Zustimmung der Nachbarn zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht rechtswirksam vorgelegen habe, führt auch dies nicht zur Annahme einer Rechtsverletzung des Klägers.

Dabei darf es keiner Erörterung, ob eine rechtswirksame Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB vorliegt bzw. das Einvernehmen aufgrund des Eintritts der Fiktionswirkung durch Fristablauf gemäß § 36 Abs. 2 BauGB als erteilt anzusehen ist. Diese Streitfrage ist vorliegend irrelevant, da eine Verletzung der Vorschriften keine nachbarrechtlichen Auswirkungen hat. Die Vorschrift des § 36 BauGB ist keine Schutznorm für die Bürger der Gemeinde, sondern nur für die Gemeinde selbst. Sie vermittelt mithin den Nachbarn keinen Drittschutz. Der Erteilung des Einvernehmens kommt vielmehr nur eine objektiv-rechtliche Bedeutung zu.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 4 B 73/97 -, juris Rn. 6, und vom 30. Dezember 1991 - 4 B 226/91 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 1992 - 5 S 2775/91 -, juris Rn. 22; Söfker in: Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: Mai 2021, § 36 BauGB Rn. 28 und 44.