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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 03.07.2024 – 8 K 3295/22

8. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2024:0703.8K3295.22.00

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren und tadschikischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein gestellter Asylantrag blieb erfolglos.

Der Kläger beantragte am 27. September 2022 die Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag mangels ausreichender Deutschkenntnisse des Klägers abzulehnen und gab Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2022 teilte der Kläger mit, dass er sich am Arbeitsplatz und im Alltagsleben in der deutschen Sprache verständlich machen könne.

Mit Bescheid vom 3. November 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG ab. Zur Begründung führte der Beklagte wesentlich aus, dass der Kläger nicht über die nötigen Deutschkenntnisse verfügen würde.

Der Kläger hat am 12. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe an einem Vorbereitungskurs auf die Prüfung „Leben in Deutschland“ teilgenommen. Er könne sich gut in der deutschen Sprache verständigen und habe sich darüber hinaus für einen Sprachkurs angemeldet. Er strebe das Sprachzertifikat A 2 an. Eine Prüfung am 00.00.2024 habe er allerdings nicht bestanden. Deshalb habe er sich für einen weiteren Sprachkurs vormerken lassen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2022 eine Beschäftigungsduldung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und nimmt zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug. Der Kläger habe keinerlei Nachweise vorgelegt, dass er über die geforderten Deutschkenntnisse verfüge. Trotz langjährigen Aufenthaltes in Deutschland habe der Kläger keine nennenswerten Sprachkenntnisse erworben.

Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2024 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In­halt der hiesigen Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG.

Nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn die in § 60d Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 11 AufenthG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG setzt der Anspruch voraus, dass der ausreisepflichtige Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, § 2 Abs. 10 AufenthG. Über entsprechende Kenntnisse verfügt der Kläger nicht. Der pauschale Vortrag des Klägers, er könne sich mündlich ausreichend verständigen, führt nicht weiter. Er erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung. Die fehlenden (mündlichen) Deutschkenntnisse ergeben sich bereits deutlich aus der nicht bestandenen A 2 Prüfung des Klägers vom 00. 00. 2024. Dort erzielte der Kläger folgende Ergebnisse: „Hören 2,0 von 15 Punkten“, „Lesen 1,0 von 15 Punkten“, „Schreiben 0,0 von 15 Punkten“ sowie „Sprechen 9,5 von 15 Punkten“. Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des § 60d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG umfassen dabei auch den Teilbereich „Hören“, bei dem der Kläger nur 2,0 von 15 Punkten erzielt hat. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung drängt sich auf, dass dieser im maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die geforderten Sprachkenntnisse verfügt. Zwar konnte der Kläger einfache Aspekte im Hinblick auf seine berufliche Situation selber artikulieren, jedenfalls das Hörverständnis des Klägers wies jedoch deutliche Lücken auf. Auch die Tatsache, dass der Kläger zu der mündlichen Verhandlung von einem Bekannten begleitet wurde, der z. T. für den Kläger dolmetschen musste, weist auf die fehlenden Sprachkenntnisse des Klägers hin. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung be­ruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.