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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 10.07.2024 – 2 K 675/23

2. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2024:0710.2K675.23.00

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T a t b e s t a n d :

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine weitere Wohneinheit.

Sie ist Eigentümerin des 996 qm großen Grundstücks L.-straße N01 in G01. (Gemarkung G01., Flur N02, Flurstücke N03 und. N04), welches im Bestand mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut war. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es befindet sich in einem Straßengeviert, welches durch die T.-straße Straße im Norden, der N.-straße im Süden sowie der V.-straße im Westen und der L.-straße im Osten gebildet wird (s. Kartenausschnitt, tim-online).

Die Beklagte erteilte der Klägerin auf ihren Bauantrag am 23. August 2022 (Az. 221-1089) die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 7 Wohneinheiten nebst einer Fahrradgarage auf dem Vorhabengrundstück. Nach den grüngestempelten Bauvorlagen weist das Wohngebäude, welches eine Grundfläche von ca. 285 m² und eine Höhe von 9,50 m hat, zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss (2. OG) auf. Dieses Staffelgeschoss enthält die 7. Wohneinheit mit einer Wohnfläche von ca. 77 m² und einer Dachterrasse von ca. 29 m². Als Vorbild zog die Beklagte bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung das Wohngebäude T.-straße Straße N05 heran, welches eine Grundfläche von ca. 296 m und eine Höhe von ca. 10 m aufweist sowie über zwei Vollgeschosse zuzgl. Dachgeschoss verfügt.

Bereits am 17. Dezember 2021 hatte die Klägerin bei der Beklagten den Bauantrag (1. Nachtrag) zur Erweiterung des Mehrfamilienhauses um eine weitere N01. Wohneinheit gestellt. Nach den Bauvorlagen soll im 2. OG neben der 7. Wohneinheit eine weitere, N01. Wohnung mit ca. 63 m² und einer Dachterrasse mit ca. 30 m² errichtet werden.

Mit Bescheid vom 9. März 2023 lehnte die Beklagte nach erfolgter Anhörung den 1. Nachtrag zur Erweiterung des genehmigten Mehrfamilienhauses um eine weitere Wohneinheit ab und führte hierzu aus: Das geplante Vorhaben füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach Maß der baulichen Nutzung wegen der Geschosszahl in die Umgebung ein. Durch die Erweiterung des genehmigten Wohnhauses um eine weitere Wohneinheit im 2. Obergeschoss, die nicht innerhalb des Gebäudes, sondern auf der ursprünglich geplanten Fläche der Dachterrasse errichtet werden solle, entstehe ein weiteres optisch wahrnehmbares (Voll-)Geschoss. Dieses entspreche nicht dem Referenzgebäude T.-straße Straße N06. Zudem würden durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen ausgelöst, da es den vorgegebenen Rahmen durch die erhebliche Nachverdichtung der Bebauung in unangemessener Weise überschreite. Bereits das genehmigte Vorhaben mit 7 Wohneinheiten weise eine bauliche Massierung von ca. 2.292 m³ auf. Hierdurch werde der vorhandene Rahmen des Referenzgebäudes von ca. 2.093 m³ bereits um ca. 199 m³ bzw. 10 % überschritten. Die geplante bauliche Massierung des Nachtrages betrage ca. 2.589 m³, wodurch der vorhandene Rahmen um weitere 297 m³ bzw. 13 % erheblich überstiegen werde. Insgesamt überschreite das Vorhaben den vorhandenen Rahmen des Referenzgebäudes um ca. 496 m³ bzw. 23 %.

Am 21. März 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Vorhaben füge sei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, da es sich in die nähere Umgebung einfüge. Durch die N01. Wohneinheit werde das 2. Obergeschoss nicht zum Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 6 BauO NRW, da es nicht die Höhe von 2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses habe. Abgesehen davon sei dies bauplanungsrechtlich irrelevant. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Detail auf die Berechnungsregeln der BauNVO bzw. BauO ankomme. Diese gelte insbesondere für die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse. Deshalb seien auch die von der Beklagten vorgenommenen Vergleichsberechnungen zu den Kubikmeter des umbauten Raumes unerheblich. Entscheidend sei, wie die geplante Bebauung einerseits und die Bebauung der näheren Umgebung andererseits nach außen wahrnehmbar in Erscheinung trete. Ausgehend davon handele es sich bei der geplanten Wohnung Nr. N01 um eine angemessene und vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 1a Abs. 2 BauGB geforderte Nachverdichtung, die keine städtebaulichen Spannungen auslöse. Durch die zur Genehmigung gestellte N01. Wohnung entstehe auch nicht optisch ein drittes Vollgeschoss. Dadurch, dass die N01. Wohneinheit auf einer Länge von N01,24 m N07,43 m hinter die vordere Gebäudekante zurücktrete, sei es ausgeschlossen, dass die N01. Wohneinheit im Zusammenwirken mit der bestandskräftig genehmigten sonstigen Wohnanlage optisch den Eindruck eines dritten Vollgeschosses erzeuge. Dieses werde durch die in der eingereichten Abbildung zeichnerisch dargestellten Blickwinkel einer Person von dem Bürgersteig der L.-straße verdeutlicht. Da die straßenseitige Außenwand der N01. Wohneinheit überhaupt nicht oder kaum sichtbar sei, könne es auch im Übrigen keine einheitliche Wirkung mit dem bereits vorhandenen Obergeschoss erzielen. Zudem werde die nähere Umgebung des beantragten Vorhabens nunmehr durch die zwischenzeitlich errichtete massive dreigeschossige Neubebauung auf dem Eckgrundstück V.-straße/N.-straße geprägt. Diese gebe nunmehr den Rahmen für eine Bebauung mit drei Vollgeschossen vor.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 9. März 2023, AZ. 2021-1090, zu verpflichten, ihr auf den Bauantrag vom 17. Dezember 2021 (1. Nachtrag zum Bauvorhaben 2021-1089) die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine weitere Wohnung auf dem Grundstück G01., W.-straße. N01, Gemarkung G01., Flur N07, Flurstücke N03,N04, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Das Vorhaben sei planungsrechtlich nicht zulässig. Mit dem beantragten 1. Nachtrag zur Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine weitere Wohnung (N01. WE) erhöhe sich die Anzahl der in der maßstabsbildenden näheren Umgebung im Sinne vom § 34 Abs.1 BauGB nach außen in Erscheinung tretenden (Voll)Geschosse von zwei auf drei. Als maßgebliche nähere Umgebung sei die Bebauung innerhalb des Straßengevierts T.-straße Str. N06 bis 163, L.-straße N01 bis 16, N.-straße 32, V.-straße 9 bis 19 heranzuziehen. Das neu entstandene Bauvorhaben V.-straße 20/22 gehöre nicht zu der den Maßstab bildenden vorhandenen Bebauung im Sinne von § 34 BauGB, da aufgrund mangelnder optischer Wahrnehmbarkeit keine wechselseitige Prägung bzw. Beeinflussung gegenüber dem beantragten Bauvorhaben angenommen werden könne. Selbst wenn nicht von einer gänzlich fehlenden prägenden Wirkung dieses Doppelhauses gesprochen werden könne, sei es für die übrige - insofern homogene - zweigeschossige Bebauung in dem Straßengeviert mit Sattel- und Walmdächern nicht maßstabsbildend. In der somit maßgeblichen näheren Umgebung des Straßengevierts finde sich kein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Die ausgebauten Dachgeschosse in der näheren Umgebung vermittelten nicht den Eindruck vollwertiger Geschosse. Demgegenüber entstünde durch die Erweiterung des Mehrfamilienhauses um eine weitere Wohnung - auch wenn sich die Gebäudehöhe in die nähere Umgebung ohne weiteres einfügen würde - ein Bauwerk mit optisch drittem Vollgeschoss. Das geplante Staffelgeschoss erstrecke sich zumindest in nördlicher Richtung über die gesamte Breite des Hauses und erzeuge damit von außen betrachtet die Wirkung eines dritten Vollgeschosses. Das Staffelgeschoss sei im Vergleich zu der übrigen Dachfläche auch nicht untergeordnet. Die von der Klägerin eingereichte Abbildung beschränke sich auf die Wahrnehmbarkeit aus östlicher Richtung von der L.-straße aus. Entscheidend sei jedoch die Wahrnehmbarkeit aus sämtlichen Richtungen, insbesondere aus nördlicher Richtung. Das Vorhaben der Klägerin sei auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig, weil es direkte Auswirkungen auf die gesamte Bebauung im Straßengeviert, insbesondere eine negative Vorbildwirkung für eine „Aufstockung" der bisherigen durch Sattel- bzw. Walmdächer geprägten Dachgeschosse haben würde und somit eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung einleiten könnte.

Am 25. Juni 2024 hat die Einzelrichterin mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist die Beklagte verpflichtet, eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Vorhaben der Klägerin zur Errichtung einer weiteren N01. Wohneinheit im 2. OG des genehmigten Mehrfamilienhauses bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhabengrundstück der Klägerin innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Diesen Anforderungen genügt das Vorhaben der Klägerin nicht, weil es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret wegen der Geschosszahl, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt.

Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche "nähere Umgebung" wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführte Bezugsmerkmal gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wird die nähere Umgebung aber im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Vgl. BVerwG, Urteil vom N01. Dezember 2016 - N07 C 7.15 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2014 - N07 B 38.13 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2018 - 7 A 165/16 -, juris.

Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivlage für die Zulassung einer konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff Fremdkörper nichts zu tun, sondern ist das Ergebnis der Beschränkung auf das Wesentliche. Zum anderen können auch solche Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Quali­tät völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - N07 C 23.86 -, juirs; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 7 A 2113/04 - und Urteile vom 18. November 2004 - 7 A 2726/03 -; juris; vom 25. April 2018 - 7 A 165/16 -, juris; vom 1. März 2017 - 2 A 46/16 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerwG.

Der aus der näheren Umgebung ableitbare Maßstab ist naturgemäß grober und ungenauer als Vorgaben aus einem Bebauungsplan. Gründe einer praktischen Handhabung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an.

Vgl. BVerwG, Beschl. vom 3. April 2014 - N07 B 12.14 -, BRS 82 Nr. 100 = juris Rn. 3, Urteil vom 23. März 1994 - N07 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 (278f.) sowie OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 46/16 -, juris Rn. 47.

Ein Vorhaben fügt sich vor diesem Hintergrund nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom N01. Dezember 2016 - N07 C 7.15 -, BRS 84 Nr. 75 = juris Rn. 20.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestimmt sich nach den vorliegenden Karten, Plänen sowie Luftbildaufnahmen und Lichtbildern von der Örtlichkeit die maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert, welches im Norden von der T.-straße Straße im Süden von der N.-straße, im Osten von der L.-straße und im Westen von der V.-straße begrenzt wird. Dieses Geviert ist durch eine zweigeschossige Bebauung mit Sattel- und Walmdächern gekennzeichnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bebauung westlich der V.-straße und damit jenseits des Straßengevierts nicht in die nähere Umgebung mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für das von ihr angeführte Vorhaben auf dem Grundstück V.-straße 20/22. Eine gegenseitige prägende Wirkung liegt diesbezüglich nicht vor, da aufgrund der Entfernung zwischen dem Vorhabengrundstück der Klägerin und dem Gebäudekomplex auf dem Grundstück V.-straße 20/22 weder eine Sichtmöglichkeit noch eine räumlich-funktionale Nähebeziehung besteht. Damit scheidet dieses Objekt, welches aus zwei Doppelhaushälften besteht und über zwei Vollgeschosse nebst Staffelgeschoss verfügt, als Referenzobjekt aus.

In dem somit maßstabsbildenden Straßengeviert fehlt es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben der Klägerin in Bezug auf das Merkmal der Geschosszahl. Die nähere Umgebung ist geprägt von zweigeschossigen Wohnhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen. In diese Umgebung fügt sich das geplante Vorhaben der Klägerin nicht ein, da mit der Errichtung der geplanten weiteren Wohnung im 2. OG des genehmigten Mehrfamilienhauses nach der äußeren Wahrnehmung ein weiteres und damit drittes Vollgeschoss entstehen würde.

Für die Frage, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse einfügt, kommt es nach der Rechtsprechung allein auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an und nicht auf die objektive Zahl der Vollgeschosse. Nicht wahrnehmbare Vollgeschosse können die Umgebung nicht prägen. Demzufolge kommt es auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nicht an. Vielmehr ist die äußere Sichtbarkeit einer Maßabweichung entscheidend.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2013 - N07 B 49.12 - juris Rn. 5, vom 27. Juli 2011 - N07 B N07/11 -, juris Rn. 5, vom 21. Juni 2007 - N07 B N01.07 - juris Rn. 6, 11 und vom 21. Juni 1996 - N07 B 84.96 -, juris Rn. 5.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die zur Genehmigung gestellte Errichtung einer weiteren Wohneinheit im 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses der Klägerin zur Folge, dass die in der Umgebung prägende zweigeschossige Bebauung durch die Entstehung eines nach dem äußeren Erscheinungsbild wahrnehmbaren dritten Vollgeschosses überschritten wird. Zwar führt die Realisierung der N01. Wohneinheit neben der bereits genehmigten 7. Wohneinheit im 2. Obergeschoss unter Wegfall der entsprechenden Dachterrassenfläche nicht dazu, dass ein weiteres Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung (s. § 2 Abs. 6 BauO NRW) entsteht. Dieses ist aber für die rechtliche Bewertung unerheblich, da ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes abzustellen ist. Nach dieser Betrachtungsweise kann der geplanten Erweiterung der Wohnfläche im 2. OG nicht die von der Klägerin angenommene nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Dabei ist das von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild eines Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße aus zu reduzieren. Entscheidend ist vielmehr die Wahrnehmbarkeit des Bauwerkes aus sämtlichen Richtungen.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 10 N 88/20 -, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 2 ZB 21.2361 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 ME 151/18-, juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2010, 7 A 853/09, juris Rn. 46.

Vorliegend erstreckt sich das 2. Obergeschoss an der Nordseite über die gesamte Breite des Gebäudes und bildet mit den darunterliegenden Geschossen eine Einheit. Es erzeugt damit von außen betrachtet die Wirkung eines dritten Vollgeschosses. Die Hinzufügung einer weiteren Wohneinheit im 2. OG unter Inanspruchnahme der zunächst vorgesehenen Dachterrasse bewirkt optisch eine massive bauliche Verdichtung im Obergeschoss. Dieses erfolgt insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Bebauung im 2. OG hinsichtlich der horizontalen Ausdehnung mit den Außenwänden des darunterliegenden Obergeschosses eine Einheit bildet und gerade nicht hinter diesen zurückbleibt. Damit kommt dem Baukörper vom Erscheinungsbild die Wirkung eines Vollgeschosses und nicht die eines von der Wahrnehmung her zurücktretenden Staffelgeschosses zu. Diesen Eindruck verdeutlicht die westliche, zum Garten hin ausgerichteten Gebäudeseite. Dort würde durch die Schaffung einer N01. Wohneinheit die Gebäudefront um ca. N01 m verlängert. Unterbrochen würde die Gebäudewand im 2. OG lediglich durch die mittig angeordnete ca. 6 m breite Dachterrasse. Da die Gebäudewand der beiden Wohneinheiten im 2. OG an keiner Stelle hinter die Gebäudefassade der darunterliegenden Geschosse zurücktritt, sondern es lediglich eine Aussparung für die vorgesehene Dachterrasse gibt, wirkt das 2. OG unter Hinzufügung der weiteren Wohneinheit wie ein drittes Vollgeschoss. Inwiefern von der Erschließungsstraße (L.-straße) aus, d.h. in östlicher Richtung die zurücktretende N01. Wohneinheit wahrgenommen werden kann und geeignet ist, den Eindruck eines Vollgeschosses zu vermitteln, kann daher dahinstehen. Mit der durch den weiteren Ausbau des 2. OG optisch wahrnehmbaren Dreigeschossigkeit würde das Gebäude der Klägerin hinsichtlich der Geschossigkeit den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten, da die im Straßengeviert vorhandenen ausgebauten Dachgeschosse mit Gauben nicht den Eindruck vollwertiger Geschosse vermitteln.

2. Das klägerische Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig.

Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Ein Vorhaben fügt sich dann nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom N07. Juli 1980 - N07 C 99.77 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 26 und vom 15. Dezember 1994 - N07 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 sowie Beschluss vom 25. März 1999 - N07 B 15/99 -.; Juris.

Vorliegend sind solche bodenrechtlichen Spannungen schon aufgrund der von dem klägerischen Vorhaben ausgehenden unerwünschten Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die benachbarten Grundstücke entfalten würde. Das geplante Vorhaben hätte direkte Auswirkungen auf die gesamte Bebauung im Straßengeviert, insbesondere würde es eine negative Vorbildwirkung für eine „Aufstockung“ der bisherigen - durch Satteldächer geprägten - Dachgeschosse haben und somit eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung einleiten könnte. Das rahmenüberschreitende Vorhaben der Klägerin würde folglich ein Planungsbedürfnis auslösen und fügt sich daher nicht iSv § 34 Abs. 1 BauGB nach der optisch wahrnehmbaren Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung ein.