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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 12.11.2024 – 2 K 3209/24.A
ECLI:DE:VGMS:2024:1112.2K3209.24A.00
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2024 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
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Der Kläger stammt aus Syrien. Er gelangte über Griechenland, wo ihm am 5. Februar 2024 internationaler Schutz gewährt wurde, am 31. Mai 2024 in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 4. Juli 2024 erneut um Asyl nachsuchte.
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Mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist seine Abschiebung nach Griechenland an. Nach Syrien dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzte es aus (Ziffer 5).
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Hiergegen hat der Kläger am 30. Oktober 2024 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung auf das Vorliegen von systemischen Mängeln in Griechenland sowie die drohende Gefahr einer erheblichen Menschenrechtsverletzung bei einer Überstellung dorthin.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2024 - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - aufzuheben,
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.
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festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil bei anwaltlicher Vertretung der Klägerseite und in Ermangelung eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 VwGO entscheidet das Gericht nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger anwaltlich vertreten ist und ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde.
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II. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1. begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2024 erweist sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt.
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Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.
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Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 -C-540/17 und C-541 -, juris.
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Vorliegend droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen staatliche Unterlassungs- und Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris Rn. 11 (zu Bulgarien).
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Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
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Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N.
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Solche Verhältnisse können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich alleine gestellt ist und über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben.
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Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien - juris, Rn. 263 f. und 365 ff.
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Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
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Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris Rn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 118.
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Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
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Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 93 m.w.N.
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Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
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Vgl. (zu dem mit Art. 3 EMRK wörtlich übereinstimmenden Art. 4 EU-GRCh) EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris; Urt. v. 13. November 2019 - Rs. C-540, 541/17 -, juris.
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Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaats eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch und effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen.
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Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 23 L 507.17.A -, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 1. August 2019 - 11 K 5048/18.A - n.v.
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Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland für den Kläger die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht.
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So auch: Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris Rn. 44 ff.; sowie Urteil vom vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 27. April 2022 - 5 A 492/21.A -, juris Rn. 33 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 23 ff.OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; NdsOVG, Urteil vom 19. April 2021 - 10 LB 224/20 -, juris;
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Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2021 (11 A 2982/20.A) entschieden, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen, weil zumindest derzeit - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - generell die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. Anerkannte Schutzberechtigte gerieten in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not, weil sie dort für einen längeren Zeitraum weder eine Unterkunft noch eine Arbeit fänden. Sie könnten nicht in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber unterkommen. Andere Wohnungen oder Obdachlosenunterkünfte stünden nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung. Das führe dazu, dass derzeit bereits eine beträchtliche Zahl anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland obdachlos sei. Sozialleistungen durch den griechischen Staat bekämen sie frühestens nach einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland. An dieser Einschätzung hält das OVG NRW, wie den Gründen des Beschlusses vom 5. April 2022 (11 A 314/22.A -, juris Rn. 46 ff) entnommen werden kann, unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ausdrücklich fest, da die Verhältnisse in Griechenland sich seither nicht verbessert haben, so dass einem anerkannt Schutzberechtigten bei einer Überstellung nach Griechenland dort unabhängig von seinem Willen eine Verelendung droht. Das Fortgelten dieser Auswertung der Erkenntnislage hat das Gericht zwischenzeitlich bestätigt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 44 ff.
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Den vorstehenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Im vorliegenden Einzelfall sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger trotz der in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte herrschenden harten Lebensbedingungen seine elementaren Bedürfnisse befriedigen kann, weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Einschätzung der Lage in Griechenland wird auch durch die vom Bundesamt im Bescheid angeführten Erkenntnisse nicht substantiiert in Frage gestellt. Nach jüngsten Berichten sind die Bedingungen für Migranten in Griechenland teilweise immer noch unmenschlich und entwürdigend (Europarat Bericht vom 12. Juli 2024, unter: https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-again-calls-on-greece-to-reform-its-immigration-detention-system-and-stop-pushbacks ). Nach wie vor hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen von vielen bürokratischen Hürden ab. Insbesondere in den Fällen der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung kommt es zu erheblichen Wartezeiten, die im Ergebnis dazu führen, dass anerkannte Schutzberechtigte über Monate keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen haben (vgl. AIDA -Country Report - Greece -, 2023 Update, S. 246 ff).
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2. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG damit nicht vor, so ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides) nebst Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21.
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3. Als rechtswidrig erweist sich demzufolge auch die akzessorische Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides.
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III. Über den Hilfsantrag war mit Blick auf den Erfolg des Hauptantrages zu 1. nicht mehr zu entscheiden. Auch geht der weitere Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (Antrag zu 2.) mit Blick auf die erfolgreiche Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung (s. unter II. Ziffer 3) ins Leere.