Gesetze / Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 12.05.2025 – 8 L 165/25

ECLI:DE:VGMS:2025:0512.8L165.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

1

Gründe

2

I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1770/24 gegen die Sperrung des R.-straße in J. für den Kraftfahrzeugverkehr durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2024 i. V. m. den auf ihrer Grundlage durchgeführten Maßnahmen (Aufstellung von Verkehrszeichen, Markierung und Aufstellen eines Pollers) anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Er ist insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

6

1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

7

Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil der Antragsteller die Suspendierung der in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17. Juni 2024 liegenden und durch die zu ihrer Umsetzung durchgeführten Maßnahmen (Aufstellen von Verkehrszeichen und eines Pollers als Verkehrseinrichtung i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO) bekanntgegebenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG NRW) begehrt, die in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 –, juris Rn 19 und Beschluss vom 1. September 2017 – 3 B 50.16 –, juris Rn. 8; Kümper, Das Verkehrszeichen als Quelle klassischer Probleme des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts, Jus 2017, 731, 732 ff. und 836 ff.

9

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Von der dazu erforderlichen Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ist bei einem Verkehrsteilnehmer u. a. dann auszugehen, wenn er geltend macht, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO gegeben seien.

10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 –, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 – Rn. 6; jeweils juris.

11

Dies ist beim Antragsteller der Fall. Denn er macht geltend, von der angegriffenen Regelung dadurch betroffen zu sein, dass er den R.-straße als Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zu seinem Wohnsitz nicht mehr nutzen könne und damit Umwege auf sich nehmen zu müsse.

12

Schließlich hat der Antragsteller in der Hauptsache unter Einhaltung der nach § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist fristgerecht eine (Anfechtungs-)Klage erhoben, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte.

13

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

14

Die für die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche und in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) und dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben (Suspensivinteresse), fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dass öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, weil sich die Regelungen in der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

15

Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung, denn bei der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.

16

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – 3 B 50.16 –, juris Rn. 8.

17

a. Ermächtigungsgrundlage für den in der (temporäre) Sperrung des R.-straße liegenden Verkehrsversuch ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO (sog. Experimentierklausel).

18

b. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung i. V. m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen als mittlere kreisangehörige Stadt die für den Erlass der Anordnung vom 17. Juni 2024 (Bl. 61 BA Heft 1) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 zuständige Straßenverkehrsbehörde.

19

c. Sie kann die verfahrensgegenständliche Allgemeinverfügung auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO stützen.

20

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Diese Generalklausel konkretisierend bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, dass die Straßenverkehrsbehörden zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe (Hs. 1) sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Hs. 2) das gleiche Recht haben, also die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können.

21

Im Ausgangspunkt setzen sowohl Maßnahmen nach Hs. 1 als auch nach Hs. 2 nach Entstehungsgeschichte, Wortlaut und (Binnen-)Systematik des § 45 StVO ebenso wie die straßenverkehrsrechtliche Generalklausel des § 45 Abs.1 Satz 1 AufenthG voraus, dass eine (einfache) konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt.

22

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 25 B 2750/95 –, juris Rn. 7 ff. und Beschluss vom 22. Oktober 2003 – 8 B 468/02 –, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 987/23 –, juris Rn. 24 und 27; VG Minden, Beschluss vom 24. September 2021 – 2 L 450/21 –, juris Rn. 31; Will in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, 27. Edition (Stand: 15. Januar 2025), § 45 StVO Rn. 101.

23

Wie sich aus dem mit der 54. ÄnderungsVO vom 20. April 2020 eingefügten § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO ergibt, verlangt jedoch nur noch die Anordnung einer Maßnahme nach Hs. 1 für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs darüber hinaus, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine (qualifizierte) Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen der Vorschrift genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).

24

Vgl. BR-Drs. 591/19 S. 2; VG Minden, Beschluss vom 24. September 2021 – 2 L 450/21 –, juris Rn. 33 ff.; Fellenberg/Gausing, Verkehrsversuche als Instrument der Verkehrswende?, NZV 2021, 551, 553.

25

Während § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO den gesamten Abs. 1 der Vorschrift konkretisiert und modifiziert und deshalb auf alle Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO Anwendung findet,

26

vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 987/23 -, juris Rn. 26,

27

fallen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Maßnahmen nach Hs. 1 und Hs. 2 auch im Übrigen aus teleologischen Gründen auseinander.

28

(Nur) für Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hs. 2 StVO ergibt sich aus der für eine "Erprobung" zu fordernden Identität zwischen vorläufiger und geplanter endgültiger Regelung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass nur solche Maßnahmen (probeweise) vorläufig durchgeführt werden dürfen, deren endgültige Anordnung ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu bewirken ist. Dies verlangt der sogenannte Vorbehalt des Straßenrechts, der es verbietet, auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts Nutzungszustände herbeizuführen, die im Ergebnis auf eine dauernde Entwidmung der Straße oder eine dauernde Beschränkung der Straße hinauslaufen.

29

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 5 S 2344/94 –, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 11 CS 18.964 –, Rn 12, jeweils juris m. w. N.; Fellenberg/Gausing, Verkehrsversuche als Instrument der Verkehrwende?, NZV 2021, 551, 554; Dötssch/Koehl/Krenberger/Türpe, in: BesckOK StVR, 26. Edition, Stand: 15. Januar 2025, § 45 StVO, Rn. 104a; Durner/​Papier in: Ehlers/​Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, X. Gebrauch im Rahmen der Verkehrsvorschriften, 16. Aufl. 2022, Rn. 49 ff.

30

Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hs. 1 StVO setzen nach ihrem Sinn und Zweck die rechtliche Zulässigkeit der zur "Erforschung" getroffenen Maßnahme als endgültige Regelung hingegen nicht voraus, weil ansonsten jeder fehlgeschlagene Verkehrsversuch schon aus diesem Grund rechtswidrig wäre. Sie können daher auch die Eignung straßenrechtlicher Maßnahmen erkunden.

31

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 25 B 2750/95 –, juris Rn. 13 ff.; Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 5 S 2344/94 –, juris Rn. 19; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 45 StVO Rn. 32.

32

Nach diesen Maßgaben liegen zwar – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – die Voraussetzung für eine Erprobungsmaßnahme i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hs. 2 StVO nicht vor (aa.). Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Erforschungsmaßnahme i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hs. 1 StVO gegeben (bb.).

33

aa. Die verfahrensgegenständliche Allgemeinverfügung kann nicht auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 StVO zur Erprobung der dauerhaften Sperrung des verfahrensgegenständlichen Abschnittes des R.-straße erfolgen. Denn die mit ihr angeordnete Sperrung des R.-straße für den motorisierten Verkehr

34

– neben dem versenkbaren Poller werden an aus allen Richtungen Sackgassenbeschilderungen mit Zeichen 357-50 angebracht, wonach es sich um eine lediglich für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse handelt –

35

könnte endgültig nicht mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts umgesetzt werden. Die darin liegende Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten stellt nämlich eine straßenrechtlich umzusetzende Teileinziehung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW dar.

36

bb. Die Voraussetzungen für eine Erforschungsmaßnahme i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hs. 1 StVO liegen vor.

37

Ausgehend von den Ausführungen der Antragsgegnerin dient der streitgegenständliche Verkehrsversuch der Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe. Es soll insbesondere festgestellt werden, ob es aufgrund einer als Maßnahme der Gefahrenabwehr i. S. v. § 45 StVO erwogenen (endgültigen) Sperrung des R.-straße zu Verkehrsverlagerungen kommt und ob diese an anderer Stelle – insbesondere dem D.-straße – Gefahren i. S. d. § 45 StVO verursachen.

38

Die beschlossenen Maßnahmen sind auch ohne weiteres als geeignet und erforderlich anzusehen, um dieses Ermittlungsziel zu erreichen.

39

Vgl. zu dieser – ausdrücklich als tatbestandlich bezeichneten – Voraussetzung OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 25 B 2750/95 –, juris Rn. 13.

40

Dass eine endgültige Umsetzung der Sperrung des R.-straße nur straßenrechtlich möglich ist, steht einer Erforschungsmaßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hs. 1 StVO nach dem dazu vorgesagten nicht entgegen.

41

Schließlich besteht auf dem streitgegenständlichen Abschnitt des R.-straße in J. nach den aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang gewonnenen Erkenntnissen aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zudem auch eine Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO.

42

Dies setzt voraus, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Abs. genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – erheblich übersteigt.

43

Von einer solchen Gefahr ist nicht erst dann auszugehen, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht vielmehr aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 –, juris Rn. 27.

45

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.

46

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 3 C 42.09 –, juris Rn. 26, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris Rn. 27.

47

Dies vorausgeschickt resultiert aus den besondere örtlichen Verhältnissen am R.-straße [(1)] eine konkrete Gefahr i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO [(2)].

48

(1) Die besonderen örtlichen Verhältnisse i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO im R.-straße ergeben sich aus der Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich, dem Ausbau und den konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie dem üblichen Verkehrsaufkommen.

49

Der R.-straße ist ein durch das Verkehrszeichen 325.1 als verkehrsberuhigt ausgewiesener Bereich ohne Gehwege und mit asphaltierter Fahrbahn (vgl. Bl. 30 BA Heft 1). Er ist nur 6 m breit (vgl. Bl. 59 BA Heft 1). Solche als verkehrsberuhigt gekennzeichneten Bereiche müssen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 42 StVO/Zeichen 325.1/2 durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. Nach der Erläuterung zu Verkehrszeichen 325.1 in der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO müssen in einem verkehrsberuhigten Bereich Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen Fahrzeugführer warten. Fußgänger dürfen wiederum den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Fußgänger dürfen zudem die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

50

Vgl. auch Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkerhsrecht, 2. Aufl., Stand: 24. Februar 2025, § 42 StVO, Rn. 74 ff.

51

Tatsächlich wird der R.-straße jedoch stark von Durchfahrtsverkehr genutzt. Bei einer vom 25. Oktober 2023 bis zum 2. November 2023 durchgeführten Verkehrserhebung wurde eine durchschnittliche Verkehrsstärke von 858 Fahrzeugen pro 24 Stunden ermittelt. In den Spitzenstunden wurden dabei regelmäßig mehr als 70 Pkw und teilweise sogar 100 Pkw pro Stunde gezählt (vgl. Bl. 38 ff. BA Heft 1).

52

(2) Die von dem Widerspruch zwischen der Kennzeichnung des R.-straße als verkehrsberuhigter Bereich, seinem Ausbau ohne Gehwege und den konkreten örtlichen Gegebenheiten einerseits und dem tatsächlichen (hohen) Verkehrsaufkommen andererseits geprägten besonderen örtlichen Verhältnisse führen auch zu einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Angesichts des festgestellten Verkehrsaufkommens im, und des Ausbaus des R.-straße besteht eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben gerade der Personen (Fußgänger, spielende Kinder), deren Aufenthalt zur Fortbewegung oder zum Spiel auf der ganzen Breite der Straße in einem verkehrsberuhigten Bereich vorgesehen ist, durch den Fahrzeugverkehr, dem dort an sich eine untergeordnete Bedeutung zukommen soll.

53

Es bestehen keine konkreten Vorgaben zur zulässigen bzw. "ungefährlichen" Verkehrsdichte bzw. -belastung in einem verkehrsberuhigten Bereich. Insbesondere kann nicht ohne weiteres von einer verträglichen Verkehrsstärke von bis zu 150 Kfz/h ausgegangen werden, wie sie die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) für „Wohnwege" angeben, deren Straßenraum meist auch schmal ist und dessen Nutzung sich die Verkehrsteilnehmer ebenfalls teilen.

54

Vgl. RASt 06, S. 36 ff.

55

Denn die RASt 06 sind für die Beurteilung einer Gefahrenlage in einem verkehrsberuhigten Bereich ungeeignet, weil es sich bei dem Begriff des Wohnwegs nicht um einen straßenverkehrsrechtlichen Begriff handelt. Ihre Vorgaben sind auf die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen ausgerichtet und die Angaben zur Verkehrsstärke dienen dem jeweiligen Straßenausbau. Sie orientieren sich nicht an den oben dargelegten Vorgaben der StVO sowie der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob auf Grund einer konkreten Verkehrsdichte eine Gefahrlage besteht, sind insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls.

56

So VG Aachen, Urteil vom 7. Mai 2024 – 10 K 176/18 –, Rn. 67 ff.; die Anwendbarkeit der RASt 06 offenlassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, juris Rn. 38, jeweils juris.

57

Dabei können allerdings die Anforderungen an die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs eine gewisse Orientierung geben. Dort darf die Verkehrsdichte laut VwV-StVO nur "sehr gering" sein und wegen der Aufgabe des Separationsprinzips kein "reger" Durchgangs- oder Zielverkehr stattfinden.

58

Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Januar 2009 – 5 S 149/08 –, juris Rn. 46.

59

Vor diesem Hintergrund ist im R.-straße jedenfalls zu den Nachmittagsstunden, in denen regelmäßig mehr als 70 und zeitweise sogar mehr als 100 Pkw/Stunde den R.-straße passieren, eine qualifizierte Gefahrenlage im oben genannten Sinne gegeben. Bei dieser Verkehrsdichte ist der in dem verkehrsberuhigten Bereich an sich vorgesehene Aufenthalt von Fußgängern und ein Spielen durch Kinder, die außerhalb der Ferien in der Regel die Nachmittagsstunden als Spielzeit nutzen, auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen (Schritt-)Geschwindigkeit nicht mehr ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung möglich. Selbst die Fortbewegung entlang des Straßenrandes erscheint angesichts der Verkehrsdichte und der fehlenden Gehwege – etwa bei Begegnungsverkehr – nicht ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung möglich zu sein. Anhand der Ergebnisse der Verkehrszählung lässt sich feststellen, dass an einem im R.-straße verweilenden Fußgänger, nachmittags häufiger als jede Minute ein Pkw vorbeifährt. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass in dem Straßenzug auch Schwerlastverkehr stattfindet.

60

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach die vorgegebene Schrittgeschwindigkeit im R.-straße häufig nicht eingehalten wird, zwar zusätzlich die Gefahrensituation für die Fußgänger begründet. Verkehrsrechtswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer beruht jedoch regelmäßig nicht auf örtlichen Besonderheiten.

61

Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 18. März 2022 - 11 ZB 21.585 -, juris, 24, 25; m. w. N.

62

Soweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit bzw. gebotene Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten wird, ist durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen auf eine Einhaltung hinzuwirken.

63

Vgl. insoweit auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, juris Rn. 43.

64

d. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 45 StVO eingeräumte Ermessen, dass gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, nach summarischer Prüfung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

65

Bei der Ermessenentscheidung hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu gewichten.

66

Vgl. Felix Koehl Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 45 StVO, Rn. 52.

67

Dabei steht ihr aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative dahingehend zu, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht.

68

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C32.09 – Rn. 35 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 – Rn. 29; jeweils juris.

69

Den zu der Anordnung führenden Erwägungen vom 19. Juni 2023, vom 20. Oktober 2023 und vom 18. Dezember 2023 (vgl. Bl. 15, Bl. 30 und Bl. 59 BA Heft 1) kann insoweit entnommen werden, dass die Straßenverkehrsbehörde die örtlichen Gegebenheiten des R.-straße, insbesondere seine geringe Breite, die fehlenden Gehwege und seine Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich einerseits, sowie die einem verkehrsberuhigten Bereich nicht entsprechende Nutzung u. a. als hoch frequentierte Durchgangsstraße andererseits erkannt und berücksichtig hat. Zudem wurde zunächst im Oktober/November 2023 eine Verkehrszählung durchgeführt, die in den Erwägungen berücksichtigt worden ist (Bl. 38 ff. BA Heft 1).

70

Die Antragsgegnerin hat zwar daraus nach ihren Ausführungen nicht den Schluss auf das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gezogen. Dennoch hat sie die maßgeblichen gefahrbegründenden Umstände und insbesondere die Ergebnisse der Verkehrszählung im Jahr 2023, die vor der verkehrsrechtlichen Anordnung stattgefunden hat, im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt und die Verkehrssituation im R.-straße für gefährlich gehalten, wie etwa aus dem Vermerk vom 3. September 2024 hervorgeht (vgl. Bl. 74 BA Heft 1).

71

Die Gegebenheiten in dem aufgrund der Sperrung des R.-straße voraussichtlich stärker frequentierten, parallel verlaufenden D.-straße, in dem eine Tempo-30 Zone mit Gehwegen vorliegt, sowie seine Verkehrsbelastung, wurden ebenfalls in den Blick genommen. Auch hier wurde im Oktober/November 2023 eine Verkehrszählung vorgenommen (vgl. Bl. 45 ff. BAG Heft 1).

72

Zur Auflösung dieser Situation wurden von der Straßenverkehrsbehörde vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung mehrere Möglichkeiten in den Blick genommen, insbesondere der Einsatz verkehrsberuhigender Elemente, sowie die Sperrung des R.-straße für den Durchgangsverkehr (vgl. Bl. 59 BA Heft 1). Im Hinblick auf eine zeitweilige Sperrung wurden auch verkehrspolizeiliche Erwägungen berücksichtigt (vgl. Bl. 58 BA Heft 1). Die Dauer des Verkehrsversuchs von drei bis sechs Monaten ist im Hinblick auf eine Beurteilung der zu erwartenden Verkehrsverlage nicht zu beanstanden.

73

Vgl. zur Dauer von mehr als drei Monaten etwa: VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 5 S 2344/95 –, juris Rn. 20.

74

Diese Erwägungen erfolgten durch die Straßenverkehrsbehörde erst, nachdem der Rat der Antragsgegnerin bereits den Beschluss vom 21. Juni 2023 gefasst hatte, wonach eine zeitweise Sperrung und eine begleitende Verkehrszählung erfolgen und mit den in der vor der Sperrung im Rahmen einer Verkehrszählung gewonnenen Daten miteinander verglichen werden sollten (Bl. 34 ff. BA Heft 1). Dies zeigt, dass die Straßenverkehrsbehörde selbst die Entscheidung getroffen hat, den vom Rat beschlossenen Verkehrsversuch tatsächlich durchzuführen.

75

II. Da dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entsprochen wird, hat auch der weitere sinngemäße Antrag,

76

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Sperrung des R.-straße bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben und die in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17. Juni 2024 bezeichneten Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, die Beschilderungen zu entfernen bzw. abzudecken, sowie den Poller zu entfernen,

77

keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der bereits eingetretenen Vollzugsfolgen nicht zu.

78

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 46.14, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.