Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 24.11.2025 – 5 K 866/23
5. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2025:1124.5K866.23.00
Tatbestand
Die Klägerin steht als Beamtin im Dienste des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigt.
Nach ihren unbestrittenen Angaben litt sie unter einer beiderseitigen erheblichen Fehlsichtigkeit in Form von Myopie, Astigmatismus und Anisometropie und konnte aufgrund medikamentös bedingter Augentrockenheit vor der Behandlung nicht mehr über längere Zeiträume Kontaktlinsen tragen. Hinsichtlich des konkreten Befundes wird auf Blatt 84 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 00. Februar 0000 bat die Klägerin den Beklagten unter Vorlage eines Kostenvoranschlages um Mitteilung, ob sie mit einer vollständigen Kostenübernahme für die Durchführung einer chirurgischen Hornhautkorrektur in Form einer SMILE-Laserbehandlung rechnen könne.
Mit Schreiben vom 00. Februar 0000 lehnte der Beklagte die Zusicherung der Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass gemäß Abschnitt Il Nr. 16 Buchstabe b der Anlage 6 zur Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren) nur beihilfefähig seien, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich sei, diese Voraussetzungen laut dem eingereichten Kostenvoranschlag aber nicht vorlägen.
Am 1. bzw. 2. September 2022 unterzog sich die Klägerin der vorgenannten Behandlung bzw. einer Nachsorgeuntersuchung. Unter dem 6. Oktober 2022 stellte der behandelnde Arzt hierfür insgesamt 4.136,07 Euro in Rechnung.
Am 0. Oktober 0000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen. Mit Bescheid vom 00. Oktober 0000 lehnte der Beklagte den Antrag unter Verweis auf seinen Bescheid vom 00. Februar 0000 ab.
Am 00. November 0000 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 00. Oktober 0000. Zur Begründung führte sie an, dass es sich bei der SMILE-Laserbehandlung um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele, die bei ihr dazu geführt habe, dass sie im Alltag und im Büro nicht mehr auf das Tragen einer Brille angewiesen sei. Dies sei mit anderen Mitteln nicht erreichbar gewesen. Für den Fall weiterhin bestehender Zweifel bezüglich der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der Behandlung beantragte sie die Einholung eines Gutachtens.
Mit Schreiben vom 0. Dezember 0000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch nach erneuter Überprüfung keine Beihilfe gewährt werden könne. Zur Begründung führte er erneut an, dass die Aufwendungen der chirurgischen Hornhautkorrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren) nur beihilfefähig seien, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Bestätigung nicht möglich sei und die Beihilfestelle vor Durchführung der Laserbehandlung - gegebenenfalls unter Beteiligung der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder einer Augenklinik, die die Behandlung nicht durchführt - dieser zugestimmt habe. Bei einer vorliegenden Sehschwäche unter drei Dioptrien sei bei Landesbediensteten durch die Beihilfestelle zusätzlich noch die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Hierzu habe die Beihilfestelle ein Gutachten einer Augenklinik (zum Bespiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht durchführt, einzuholen. Da der Eingriff bereits erfolgt sei, könne eine nachträgliche Überprüfung durch den Amtsarzt jedoch nicht mehr stattfinden.
Nachdem sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben an den Beklagten vom 00. Januar 0000 für die Klägerin bestellt und der Rechtsauffassung des Beklagten widersprochen hatten, ergänzte der Beklagte seine Begründung mit Schreiben vom 0. Februar 0000.
Mit Widerspruchsbescheid vom 0. März 0000, zugestellt am 13. März 2023, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 00. Oktober 0000 zurück. Unter Wiederholung der Begründungen in den Schreiben vom 21. Februar und 0. Dezember 0000 führte er weiter an: Es habe der Klägerin oblegen, vor Durchführung der Maßnahme die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Behandlung nachzuweisen und die Zustimmung der Beihilfestelle einzuholen. Es sei nicht Aufgabe der Beihilfestelle das Vorliegen der Voraussetzungen durch amtsärztliches Gutachten überprüfen zu lassen, wenn - wie hier - keine Hinweise auf das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls gegeben seien. Die Unkenntnis der Klägerin über das Erfordernis der Voranerkennung sei im Übrigen unerheblich.
Die Klägerin hat am 12. April 2023 Klage erhoben.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Regelung Abschnitt Il Nr. 16 der Anlage 6 zur BVO NRW verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie verletze insbesondere den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG. Es lasse sich kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung finden; jedenfalls bestünden für die Regelung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten. Die Regelung verlasse die Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund. Aus der Fürsorgepflicht für die Beamten folge zudem, dass sich der Dienstherr nicht darauf beschränken dürfe, lediglich Leiden zu kompensieren. Er sei vielmehr dazu verpflichtet, eine Heilung anzustreben und zu fördern, wenn diese möglich sei. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Zwar sei die Kompensation mit Kontaktlinsen oder Brillengläsern einmalig günstiger als die Heilung per Laserbehandlung. Kontaktlinsen sowie Brillengläser seien allerdings regelmäßig wieder zu beschaffen, auszutauschen oder nachzubessern, was zu erheblichen Kosten führen könne. Die Beihilfestellen gingen hierbei davon aus, dass dies bei Kontaktlinsen alle zwei Jahre und bei Brillengläsern alle drei Jahre erfolgen könne. Dies führe mittel- bis langfristig zu erheblichen Kosten - insbesondere bei einer derart starken Sehschwäche wie hier. Im Übrigen sei die durchgeführte Laserbehandlung eine anerkannte Behandlungsmethode, für deren Wirksamkeit es umfangreiche wissenschaftliche Evidenz gebe. Bei ihr habe sie den erwarteten Erfolg gehabt. Vor der Behandlung habe sie eine Gleitsichtbrille mit -5 Dioptrien auf dem besseren Auge tragen müssen. Auf diesem Auge habe sie nunmehr durch die Laserbehandlung wieder die volle Sehkraft erlangt. Eine Zustimmung der Beihilfestelle habe sie vor Durchführung der Behandlungen zudem nicht einholen müssen. Nach Ablehnung der Zusicherung der Kostenübernahme durch den Beklagten sei eine erneute Anfrage an die Beihilfestelle zwecklos gewesen und hätte lediglich die Behandlung verzögert. Folgte man der Ansicht des Beklagten, dass es sich bei der Laserbehandlung um eine sowohl medizinische als auch kosmetische Maßnahme gehandelt habe, seien jedenfalls die Kosten in der Höhe beihilfefähig, die für eine Sehhilfe zu gewähren gewesen wären.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 00. Oktober 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. März 0000 zu verpflichten, ihr eine Beihilfe zu den Kosten der augenärztlichen Behandlungen vom 1. und 2. September 2022 in Höhe von 2.975,94 Euro zu gewähren,
hilfsweise, ihr eine Beihilfe zu den Kosten der augenärztlichen Behandlungen vom 1. und 2. September 2022 in der Höhe der Kosten einer Behandlung mit Kontaktlinsen bzw. Brillengläsern zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus: Eine Ungleichbehandlung, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG begründen könne, sei ebenso wie eine Verletzung der Sachgesetzlichkeit der Regelung nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf Art. 6 GG erschließe sich nicht. Ferner sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Operation am Auge zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit nicht vorrangig gegenüber einer Versorgung mit Hilfsmitteln in Form von Sehhilfen. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da Aufwendungen, die im Grundsatz nicht beihilfefähig seien, nicht deshalb teilweise vom Dienstherrn getragen werden müssten, weil durch sie beihilfefähige Aufwendungen, die ansonsten angefallen wären, erspart worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 25. April 2023 und 17. November 2025 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
II. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dies gilt zum einen für den Hauptantrag. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 00. Oktober 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. März 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die augenärztlichen Behandlungen vom 1. und 2. September 2022 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Gemäß § 75 Abs. 3 LBG NRW erhalten Beihilfeberechtigte im Sinne des § 75 Abs. 1 LBG NRW Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustands (einschließlich Rehabilitation). Nach § 75 Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchstabe b und d LBG NRW können durch Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge unter anderem Bestimmungen getroffen werden hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen durch die Beschränkung auf bestimmte Indikationen sowie durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für ärztliche Leistungen.
Nach § 3 Abs. 1 BVO NRW in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 78.08 -, juris, Rn. 6,
geltenden Fassung sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Heilbehandlungen, die wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit beihilferechtlich nicht oder teilweise nicht berücksichtigt werden können, ergeben sich aus der nicht abschließenden Anlage 6 (§ 4i Abs. 4 Satz 1 BVO NRW).
Gemäß Abschnitt Il Nr. 16 Buchstabe b der Anlage 6 zur BVO NRW sind die Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren) nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist. Nach Abschnitt Il Nr. 16 letzter Absatz der Anlage 6 zur BVO NRW ist vor Durchführung der Behandlungen nach Buchstabe a Satz 1 und den Buchstaben b bis d die Zustimmung der Beihilfestelle einzuholen. Diese kann neben der Beteiligung einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes eine Augenklinik (zum Beispiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht selbst durchführen wird, um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.
b) In Anwendung dieser Vorschriften hat die Klägerin - bereits dem Grunde nach - keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe.
aa) Die Regelungen in Abschnitt Il Nr. 16 Buchstabe b und letzter Absatz der Anlage 6 zur BVO NRW sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
Das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen durch die Beihilfestelle ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich unbedenklich.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 6.97 -, juris, Rn. 13, vom 13. November 1997 - 2 A 7.96 -, juris, Rn. 12, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. April 1967 - 6 C 12.67 -, und vom 12. Juni 1967 - 6 C 28.67 -, juris, Rn. 16; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 5 LA 25/23 -, juris, Rn. 21; Hamburgisches OVG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - Bf I 16/96 -, juris, Rn. 25 f.
Auch die Regelung, dass Aufwendungen für chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlung nur beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist, ist nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange unter anderem "zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden". Bereits diese Regelung, welche Beseitigung und Ausgleich gleichrangig nebeneinander stellt, und darüber hinaus auch die Vorschriften, welche Aufwendungen für das Hilfsmittel Brille betreffen, erlauben den Schluss, dass der behauptete ständige Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel beihilferechtlich nicht besteht und es deshalb nur eine Frage des Einzelfalles sein kann, wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine LASIK-Operation, die auch ästhetische Zwecke fördert, medizinisch zwingend indiziert ist und entsprechende Aufwendungen damit beihilferechtlich notwendig sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2012 - 1 A 429/12 -, juris, Rn. 5; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 A 4842/19 -, juris; zum jeweiligen Landesbeihilferecht vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 1 A 835/15.Z -, juris, Rn. 7, m. w. N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2020 - 2 K 27/18 -, juris, Rn. 35.
Eine Unvereinbarkeit der Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 GG ist nicht ersichtlich.
bb) Die nach Abschnitt Il Nr. 16 letzter Absatz der Anlage 6 zur BVO NRW erforderliche Zustimmung der Beihilfestelle hat die Klägerin vor Durchführung der streitgegenständlichen Behandlungen nicht eingeholt. Das Erfordernis der Einholung der Zustimmung der Beihilfestelle war auch nicht durch die Ablehnung des Antrags auf Zusicherung der Kostenübernahme vom 00. Februar 0000 entbehrlich geworden.
Bei der für bestimmte Behandlungen und Verordnungen vorgeschriebenen vorherigen behördlichen Anerkennung handelt es sich nicht um ein bloßes verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal, also eine (nicht mehr nachholbare) sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 7.96 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -, juris, Rn. 33.
Über dieses Anerkenntniserfordernis darf sich der Beihilfeberechtigte auch dann nicht hinwegsetzen, wenn sein Antrag abgelehnt worden ist, sondern muss in der Regel dagegen um - notfalls vorläufigen - Rechtsschutz nachsuchen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -, juris, Rn. 33.
Dass dies hier ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die bloße Verzögerung einer nicht eilbedürftigen Behandlung genügt dafür nicht.
2. Darüber hinaus ist die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der augenärztlichen Behandlungen vom 1. und 2. September 2022 in der Höhe der Kosten einer Behandlung mit Kontaktlinsen bzw. Brillengläsern.
Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand dem Dienstherrn „ersparter“ Beihilfeleistungen ist unerheblich. Die Leistung von Beihilfe knüpft an tatsächlich entstandene Aufwendungen an, nicht aber an hypothetische Aufwendungen. Das ergibt sich wohl schon aus dem Begriff der „Aufwendungen“ (§ 75 Abs. 3 LBG NRW, § 3 Abs. 1 BVO NRW) selbst, jedenfalls aber daraus, dass das Beihilferecht den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. des Entstehens der Aufwendungen für maßgeblich erklärt (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 BVO NRW) und einen Beleg für geltend gemachte Aufwendungen verlangt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW). Die beihilferechtlichen Vorschriften, die bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von geltend gemachten, tatsächlich entstandenen Aufwendungen maßgeblich sind, enthalten auch keinen Rechtssatz, der den von der Klägerin gewollten Vergleich zwischen tatsächlichen und hypothetischen Beihilfekosten ermöglicht und anordnet, dass zu „an sich“ nicht beihilfefähigen Aufwendungen für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung dann Beihilfe zu leisten ist, wenn wegen dieser Inanspruchnahme (höhere) beihilfefähige Aufwendungen für eine Alternativleistung vermieden bzw. „erspart“ worden sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Dienstherrn ohne die tatsächlich erfolgte Leistung, hinsichtlich derer das Beihilferecht die Gewährung von Beihilfe nicht vorsieht, bei unterstellter Inanspruchnahme einer alternativ möglichen gewesenen beihilfefähigen Leistung höhere oder andere Beihilfekosten entstanden wären. Das ist auch deshalb zwingend, weil es ansonsten zu einer unzulässigen Umgehung der einschlägigen beihilferechtlichen Normen dadurch käme, dass im Einzelfall eine nicht beihilfefähige Leistung zu einer beihilfefähigen Leistung gemacht würde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N, und Urteil vom 16. Juli 1987 - 6 A 481/85 -, juris, Rn. 34.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.