Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 06.01.2026 – 2 L 1259/25

2. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0106.2L1259.25.00

Gründe

I. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 2 K 3685/25 - gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. Juni 2025 zum Aktenzeichen 63-870-1607.2025 anzuordnen,

ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil die gegen die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Juni 2025 gerichtete Klage vom 5. November 2025 - 2 K 3685/25 - als Drittanfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragbefugt, weil sie durch die vorgenannte Baugenehmigung möglicherweise in ihren nachbarlichen Rechten aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme sowie in ihren aus der drittschützenden bauordnungsrechtlichen Bestimmung des § 6 BauO NRW folgenden Nachbarrechten verletzt wird.

Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, denn die Klage ist nicht offensichtlich unzulässig. Sie ist insbesondere am 5. November 2025, fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 10. Juni 2025 an die Antragstellerin und Klägerin per Postzustellungsurkunde am 9. Oktober 2025 erhoben worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der erst nach Baubeginn am 19. November 2025 gestellte Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterliegt keiner eigenständigen Frist. Für eine Verwirkung der Drittanfechtungsklage nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen,

vgl. Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 48. EL Juli 2025, VwGO § 74 Rn. 45 ff. m.w.N.; Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO Vor § 40 Rn. 45 ff., § 70 Rn. 5 m.w.N.

mit der Folge einer Unzulässigkeit des Eilantrags mangels Rechtsschutzbedürfnis bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, auch ist hierzu nichts vorgetragen. Gegen eine solche Verwirkung spricht, dass die Baugenehmigung erst vom 10. Juni 2025 datiert und die als erster Anhalt zugrunde zu legende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO somit seit Baubeginn (vor dem 7. Oktober 2025, mangels Baubeginnsanzeige aus der Akte jedoch nicht eindeutig zu entnehmen) nicht abgelaufen sein kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich aus den ersten Bauaktivitäten - Abbruch des Bestandsgebäudes, Aushebung der Baugrube - für die Antragstellerin noch nicht ablesen ließ, ob das in Errichtung befindliche Vorhaben den Rahmen der Doppelhausrechtsprechung einhalten oder sprengen würde.

2. Der Antrag ist begründet.

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich bei summarischer Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.

Die vorstehenden Grundsätze werden für Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von gegen zugunsten Dritter erteilte Baugenehmigungen erhobene Drittanfechtungsklagen durch die hierfür geltenden eingeschränkten Prüfungsmaßstäbe konkretisiert. Denn im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie die Antragstellerin nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung derselben darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch die Baugenehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 39.86 -, juris, Rn. 13, 15; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; Beschluss vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = juris, Rn. 3; Urteil vom 23. August 1974 - 4 C 29.73 -, BVerwGE 47,19 (21 ff.).

In Anwendung dieser Maßgaben erweist sich die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung vom 10. Juni 2025 voraussichtlich als nachbarrechtswidrig, weil sie zulasten der Antragstellerin nach Aktenlage rücksichtslos ist (a)) und zu ihren Lasten gegen die bauordnungsrechtliche Verpflichtung, Abstandsflächen von den Außenwänden von Gebäuden freizuhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) verstößt (b)).

a) Das genehmigte Vorhaben verletzt die Antragstellerin voraussichtlich in ihrem Anspruch auf bauplanungsrechtliche Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme folgt aus § 15 BauNVO i.V.m.§ 30 Abs. 1 BauGB und der im Bebauungsplan Nr. 14 der Stadt D. „Baugebiet Z.-straße“, 1. Änderung, für das antragstellerische Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen erfolgten Festsetzung der offenen Bauweise („o“) i.V.m. § 22 Abs. 2 BauNVO nach den Grundsätzen der sogenannten „Doppelhausrechtsprechung“.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1373/21 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 7 B 1278/12 -, juris, Rn. 14 f. m.w.N.; zu Erforderlichkeit einer Festsetzung der offenen Bauweise OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - 7 B 87/23 -, juris, Rn. 5 ff.; eingehend zum Prüfungsmaßstab VG München, Urteil vom 27. September 2023 - M 9 K 21.3618 -, juris, Rn. 28.

In Anwendung der sich hieraus ergebenden Maßgaben verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen bei vorläufiger Betrachtung gegen die Eigenart des Baugebiets und ist gegenüber der Antragstellerin unzumutbar.

Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Hierzu genügt es nicht, dass die Gebäude bloß aneinandergebaut sind. Der Begriff des Doppelhauses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichgewichtig" und „im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen „Abgestimmtseins“ geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein Bauvorhabendurch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris, Rn. 36 f.

Der Begriff des Doppelhauses hat insbesondere vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Gebäude, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet. Neben einem Einzelhaus können dies auch Doppelhäuser oder Hausgruppen sein, die höchstens eine zusammenhängende Bebauungslänge von 50 m betragen. Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände solcher als Gebäudeeinheit wahrgenommenen Häuser sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12/14 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 17; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 17.

Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt dabei nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Qualitative und quantitative Kriterien dürfen insoweit nicht nur isoliert betrachtet werden: Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen erst das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12/14 -, juris, Rn. 19 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6 (für Hausgruppen).

Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls, wie sie von dem normalen Durchschnittsbetrachter bewertet werden.

In Anwendung dieser Grundsätze verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 10. Juni 2025 die Antragstellerin voraussichtlich in ihren Rechten, weil das genehmigte Vorhaben gemeinsam mit dem Bestandsgebäude der Antragstellerin kein Doppelhaus im vorbezeichneten Sinne darstellt

Denn selbst wenn der genehmigte Neubau in quantitativ-rechnerischer Hinsicht die äußersten Grenzen eines baulichen Abgestimmtseins mit dem Bestandsgebäude noch nicht überschreiten sollte, ist der genehmigte Neubau doch in qualitativer Hinsicht vom Bestandsgebäude so erheblich abweichend ausgeführt, dass in der Gesamtschau von einem Eindruck wechselseitiger Abgestimmtheit keine Rede mehr sein kann. Vielmehr drängt sich der Eindruck gleichsam zufällig grenzständig aneinandergebauter Einzelhäuser auf, was mit der Festsetzung der offenen Bauweise nicht vereinbar, sondern Ausdruck einer geschlossenen Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO ist. Eine solche ist aber nach der bauplanerischen Festsetzung der Gemeinde D. im zugrundeliegenden Bebauungsplan gerade nicht gewollt.

Der genehmigte Neubau ist nach rein quantitativen Gesichtspunkten voraussichtlich nicht zu bemängeln, weil er immerhin über die gesamte Bautiefe des genehmigten Neubaus von 14,50 m an das Bestandsgebäude der Antragstellerin angebaut ist und den vom Bestandsgebäude gesetzten Rahmen weder in der absoluten Gebäudehöhe (die Firsthöhe des Bestandsgebäudes der Antragstellerin ist höher als die Oberkante des neu errichteten Flachdachs des Bauvorhabens der Beigeladenen) noch in der Bebauungsbreite überschreitet. Auch dürfte der Umstand, dass der Neubau mit seinen durchgängig drei Vollgeschossen die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans Nr. 14, 1. Änderung der Stadt D. ausnutzt und im hinteren Grundstücksteil über die Gebäudehöhe des Bestandsgebäudes wegen der dort vorzufindenden Zweigeschossigkeit mit Flachdach erheblich hinausgeht, für sich genommen nicht ohne Weiteres zu einer Überschreitung des gesetzten Doppelhausrahmens führen.

Zusätzlich zu dieser weitreichenden Ausnutzung des in quantitativer Hinsicht gesetzten äußeren Rahmens des Bestandsgebäudes ist der genehmigte Neubau im Unterschied zum Bestandgebäude mit einem (für sich genommen nach dem Bebauungsplan freilich zulässigen) Flachdach ausgeführt. Demgegenüber ist das Bestandsgebäude der Antragstellerin über die volle Gebäudebreite straßenseitig im vorderen Grundstücks- und Gebäudebereich mit einem Satteldach ausgeführt. Die so entstandene, im Vergleich zum Bestandsgebäude nach dem Gesamteindruck gänzlich andersartige Kubatur des Neubaus sprengt, zusätzlich verstärkt durch den damit einhergehenden, im Verhältnis zum Bestandsgebäude erheblich gesteigerten und zu einem qualitativen Ungleichgewicht führenden Eindruck baulicher Massivität des Neubaus im Verhältnis zum Bestandsgebäude den nach den oben dargelegten Grundsätzen der Doppelhausrechtsprechung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller besonderen quantitativen und qualitativen Umstände der konkreten baulichen Situation geltenden rechtlichen Rahmen einer aufeinander abgestimmten Bebauung. Mit Blick auf die Kubatur und den Eindruck eines baulichen Ungleichgewichts zwischen den „Haushälften“ ist insoweit hervorzuheben, dass die straßenseitige Außenwand des genehmigten Neubaus die straßenseitige Außenwand des Bestandsgebäudes der Antragstellerin um die vollständige Höhe des dritten Vollgeschosses zuzüglich des Dachaufbaus, nach dem Schnitt A-A (Bl. 62 der Beiakte) mithin um insgesamt 3,22 m und somit mehr als ein Drittel der Gesamtgebäudehöhe des genehmigten Neubaus von 9,20 m (vgl. Bl. 62 der Beiakte) überragt. Aufgrund einer Gesamtschau der vorstehenden Umstände kommt das beschließende Gericht zu dem Ergebnis, dass durch die hier vorliegende Bauausführung insgesamt gegen das aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der offenen Bauweise in Verbindung mit den Grundsätzen der Doppelhausrechtsprechung in nachbarschützender Weise bestehende Gebot, unter Vermeidung des Eindrucks gleichsam zufällig grenzständig errichteter Einzelhäuser den Eindruck eines von der beidseitigen Nachbarbebauung durch Grenzabstände räumlich abgetrennten, zusammengehörigen größeren Einzelgebäudes zu erwecken, ohne dass hierfür eine vollständige baugestalterische Identität, Einheitlichkeit oder Spiegelbildlichkeit der „Haushälften“ zu verlangen wäre, verstoßen wird.

b) Handelt es sich bei dem genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen aber nicht um eine „verträgliche Doppelhaushälfte“, verstößt das als Einzelhaus zu wertende Bauvorhaben der Beigeladenen zulasten der Antragstellerin gegen die nachbarschützende,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris, Rn. 25,

bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen.

Der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauO NRW greift nicht. Der Bebauungsplan setzt die offene Bauweise fest, es muss mithin nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden, vielmehr sind seitliche Grenzabstände freizuhalten (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Auch die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW greift nicht. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstückgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Ein solcher Fall liegt hier, da nach vorstehenden Ausführungen (s.o. unter I. 2. a)) der Rahmen eines Doppelhauses gesprengt wird und ein solches nicht vorliegt, nicht vor.

Auch aus anderen Gründen kann hier nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht von der Einhaltung der Abstandsflächen abgesehen werden.

Insbesondere handelt es sich bei dem genehmigten Neubau gerade nicht um eine Neuerrichtung eines nach Kubatur gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle im Verhältnis zum vorher auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Gebäude (§ 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW). Auch dürfte eine Zulassung der faktisch erheblich darüber hinausgehenden Änderungen an einer zutreffenden Würdigung nachbarlicher Belange hier scheitern (§ 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW), zumal man hier angesichts des vollständigen Neubaus nach neuer Planung kaum noch von „Änderungen“ im Sinne der Vorschrift ausgehen kann.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 12 BauO NRW, nach der in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandsflächen gestattet oder verlangt werden können, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen, liegen keine Anhaltpunkte vor, noch ist dies substantiiert dargelegt und mit Blick auf den ausweislich der Begründung des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 14, 1. Änderung, der Stadt D., dort Nr. 6.2, nach der „(z)ur Sicherung der gebietstypischen Bebauungsstruktur (…) im räumlichen Geltungsbereich eine offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 1 BauNVO festgeschrieben (wird)“, in städtebaulicher Hinsicht auch zweifelhaft.