Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster

Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 24.02.2026 – 4 K 1748/23

4. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0224.4K1748.23.00

Tatbestand

Der 1976 geborene Kläger steht als verbeamteter Lehrer in den Diensten des Beklagten. Er ist an der Sekundarschule in E. tätig. Er begehrt vom Beklagten die Anerkennung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Dienstunfall.

Der Kläger begleitete in der Zeit von Montag, den 7. November 2022 bis Freitag, den 11. November 2022 als betreuender Lehrer eine Klassenfahrt der 10. Klassen nach J.. An der Klassenfahrt nahmen 86 Schülerinnen und Schüler sowie 8 Lehrkräfte teil. Mit Schnelltest sowie PCR-Test vom Sonntag, den 13. November 2022 wurde bei dem Kläger eine Infektion mit dem Corona-Virus nachgewiesen. Der Kläger war vom 14. November 2022 bis einschließlich 3. Dezember 2022 dienstunfähig erkrankt.

Mit Dienstunfallanzeige vom 29. Januar 2023 beantragte der Kläger die Anerkennung der Covid-19-Infektion als Dienstunfall. Zum Unfall gab er an, dieser habe sich in der Zeit vom 7. bis 11. November 2022 auf einer Dienstreise, nämlich der Klassenfahrt nach J., ereignet. Der Zeitpunkt der Infektion müsse unter Berücksichtigung der Inkubationszeit eindeutig während der Dienstzeit liegen, da die Symptome erstmals am 13. November 2022 aufgetreten seien. In einem ergänzenden Fragebogen zur Anzeige einer Erkrankung an Covid-19 als Dienstunfall gab der Kläger an, die Infektion ließe sich nicht auf einen konkreten Kontakt zu einer Indexperson im dienstlichen Umfeld zurückverfolgen. Zu den Fragen nach Mindestabstand, dem Tragen von Masken, dem regelmäßigen Lüften in Innenräumen und konkreten, eine Infektion begünstigenden Umständen machte der Kläger - den Vorgaben des Formulars entsprechend - keine Angaben. Die Frage nach einem konkreten Ausbruchs­geschehen im dienstlichen Tätigkeitsumfeld zum mutmaßlichen Infektionszeitpunkt verneinte er. Auch die Frage nach einem privaten Kontakt zu einer Indexperson verneinte er. Außerdienstliche Personenkontakte (in der Häuslichkeit, beim Einkaufen, ÖPNV etc.) im mutmaßlichen Infektionszeitraum verneinte er ebenfalls. Als Beschwerden aufgrund der Infektion gab der Kläger folgende Symptome an: Husten, Schnupfen, Fieber, Atemnot, Störung des Geruchs- und Geschmackssinns, Alpträume, Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Ohrenschmerzen, Tachykardie, Stiche im Brustraum und Abgeschlagenheit. Die Beschwerden hätten bis zum 20. November 2022 bestanden.

Durch Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 23. Februar 2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es fehle an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Ansteckung. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genüge es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lasse. Die Eingrenzung auf den Zeitraum der Klassenfahrt sei daher nicht ausreichend. Der genaue Ansteckungszeitpunkt und -ort sei nicht ermittelbar. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen. Ließen sich Ort und Zeit der Infektion nicht genau feststellen, gehe dies zu Lasten des Beamten, hier des Klägers, der die materielle Beweislast trage.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen damit, dass von einer realistischen Inkubationszeit von drei bis sechs Tagen auszugehen sei. Die Ansteckung müsse also in der Zeit vom 7. November bis zum 10. November 2022 stattgefunden haben. Dafür spreche auch der Ausweis einer Risiko-Begegnung am 8. November 2022 in seiner Corona-Warnapp. Der genannte Zeitraum falle vollständig in den Zeitraum der Dauer der Klassenfahrt. Daher sei kein anderer Kausalverlauf denkbar, als der, dass er sich auf der Klassenfahrt infiziert habe. Zudem lägen die Voraussetzungen der Anerkennung der Corona-Infektion als Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW vor, weil er im Rahmen der Klassenfahrt nach J., einer Millionenmetropole, einer erheblich höheren Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei als die übrige Bevölkerung.

Durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 6. Juli 2023, zuge­stellt am 11. Juli 2023, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass es sich bei der vom Kläger genannten Inkubationszeit nur um einen Durchschnittswert handele. Die Spannweite der Inkubationszeit liege zwischen 24 Stunden und bis zu zwei Wochen. Daher sei eine Infektion außerhalb des Dienstes nicht ausgeschlossen. Auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW seien nicht erfüllt. Der Kläger sei der Gefahr, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, nicht in besonderem Maße ausgesetzt gewesen, weil es sich um eine weltweite Pandemie gehandelt und dadurch innerhalb der Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr bestanden habe. Im Zusammenhang mit der Klassenfahrt habe es unter teilnehmenden Schülern und Lehrern auch keinen sprunghaften Anstieg an Coronainfektionen gegeben.

Der Kläger hat am 10. August 2023 Klage erhoben. Er ergänzt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Die Einhaltung der gängigen Hygienemaßnahmen, wie etwa Mindestabstand, Maskenpflicht im ÖPNV, häufiges Lüften, regelmäßiges Desinfizieren sei auf der Klassenfahrt nicht gewährleistet gewesen. Er sei daher einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Die Anforderungen an einen „konkret datierbaren Zeitraum“ zur Bestimmung des Unfallereignisses seien durch die Eingrenzung der Infektion auf den bereits genannten Zeitraum und die Risiko-Begegnung am 8. November 2022 erfüllt. Jedenfalls die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW seien erfüllt. Denn bei ihm sei von einer besonderen Expositionsgefahr hinsichtlich des Corona-Virus und einer damit verbundenen hohen Wahrscheinlichkeit, an Covid-19 zu erkranken, auszugehen. Die Durchseuchung der Gesamtbevölkerung in J. habe in den Tagen der Klassenfahrt bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 186,5 und 201,9 gelegen und sei damit eine vergleichsweise hohe Inzidenz gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Februar 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2023 zu verpflichten, seine Covid-19-Virusinfektion (Ereignis in der Zeit vom 7. November bis 11. November 2022) als Dienst­unfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ergänzt und vertieft ebenfalls seinen bisherigen Vortrag. Insbesondere sei die Angabe des Zeitraums der Klassenfahrt für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit der Infektion nicht ausreichend. Es genüge auch nicht, den Zeitpunkt abstrakt anhand der Inkubationszeit zu errechnen. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung während der Klassenfahrt sei nicht ausreichend. Auch sei der Kläger in J. keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Hierzu verweist er detailliert auf die 7-Tage-Inzidenzen, die nach dem Lagebericht des RKI sowohl in der Gesamtbe­völkerung als auch am Wohnort in E. (Kreis H.) deutlich höher gewesen seien als in J..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des übersandten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Personalakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 23. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Corona-Infektion als Dienstunfall. Ein solcher folgt weder aus § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW (I.) noch aus § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW (II.).

I. Die Corona-Infektion des Klägers ist nicht als Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW anzuerkennen.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Ein­wirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körper­schaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW auch Dienstreisen.

Eine Infektionskrankheit kann diese Merkmale grundsätzlich erfüllen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis.

Die örtliche und zeitliche Konkretisierung ist Bezugsrahmen und Voraussetzung für die Zurechnung zum Dienst. Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses müssen feststehen. Dies setzt bei Infektionen die Feststellung voraus, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es demnach nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustands des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 35 ff. LBeamtVG NRW umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechs­lung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Auch bei Infektionen reichen die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit bzw. der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit aufgehalten hat, nicht aus. Dies hat zwar regelmäßig zur Konsequenz, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit nicht mit der nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass die­jenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung i. d. F. vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) aufgeführt sind, gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2025 - 2 A 10.24 -, juris, Rn. 15 f. und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris, Rn. 14 ff. sowie Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, juris, Rn. 6 jeweils m.w.N.

Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht eindeutig feststellen, so geht dies zu Lasten des Beamten. Diesen trifft die materielle Beweislast.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 8. November 1973 - VI A 1244/71 -, ZBR 1974, S. 300; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 -, juris, Rn. 26 m.w.N.

Davon ausgehend lässt sich vorliegend weder der Ort noch der genaue Zeitpunkt der Corona-Infektion des Klägers feststellen. Der Kläger kann selbst keinen genauen Kontakt oder eine Indexperson benennen. Unter Berücksichtigung einer bis zu 14-tägigen Inkubationszeit, wobei die Inkubationszeit der in der 45. Kalenderwoche 2022 (also die Woche der Klassenfahrt) vorherrschenden Omikron-Variante etwas kürzer, nämlich bis zu 12 Tage, war, und die durchschnittliche Inkubationszeit mit drei bis sechs Tagen angegeben wird,

vgl. RKI-Ratgeber - Covid-19, Stand: 22. Mai 2025, abrufbar unter:  https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/RKI-Ratgeber/Ratgeber/Ratgeber_COVID-19.html?nn=16777040#doc16925338bodyText6; Auswärtiges Amt, Covid-19, Artikel vom 26. Mai 2023, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/reise-gesundheit/covid-19-2369826; Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit, Erregersteckbrief Coronavirus, SARS-Cov-2/ COVID-19, Stand: Mai 2025, abrufbar unter: https://www.infektionsschutz.de/infektionen/erregersteckbriefe/coronavirus-sars-cov-2/,

sowie angesichts der ebenfalls variierenden Latenzzeit lässt sich nicht sicher feststellen, wann und wo sich der Kläger mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat.

Eine Ansteckung auf der Klassenfahrt mag durchaus möglich gewesen sein und ist wohl auch wahrscheinlich. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung genügt jedoch nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit. Letztlich kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger am 13. November 2022 mittels PCR-Test positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurde, lassen sich - auch im Hinblick auf den variablen Inkubationszeitraum - keine validen Rückschlüsse auf den genauen Ansteckungszeit­punkt ziehen.

Vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 -, juris, Rn. 35 ff. m.w.N.

Auch die Tatsache, dass die Corona-WarnApp des Klägers eine Risiko-Begegnung für den 8. November 2022 ausgewiesen hat, führt nicht zu der Annahme einer Infektion genau an diesem Tag. Denn letztlich besagt dieser Hinweis in der Corona-WarnApp nur, dass eine Risiko-Begegnung stattgefunden hat, also eine Begegnung mit erhöhtem Risiko, und diese Person mittlerweile positiv auf Corona getestet wurde. Dass diese Risiko-Begegnung auch zu einer Infektion geführt hat, lässt sich damit jedoch nicht beweisen.

II. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW.

Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach obiger Vorschrift als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG NRW ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung. Infektionskrankheiten - darunter fällt auch COVID-19 - stellen nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV dann eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Hier fehlt es an dem Erfordernis, der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen zu sein.

Der Verordnungsgeber geht bei der Regelung in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium eine abstrakte Gefahrenlage und für die betroffenen Beschäftigten ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Durch die von ihm beabsichtigte Erweiterung des Versicherungsschutzes auf außerhalb der bezeichne­ten Gefährdungsbereiche tätige "Versicherte" - hier Beamte -, die "der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt" sind, wird deutlich, dass die besondere Gefahrenlage im Sinne der 4. Regelungsalternative derjenigen entsprechen muss, die im Fall der anderen drei Regelungsalternativen des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege und des Laboratoriums angenommen wird. Auch die 4. Regelungs­alternative setzt daher voraus, dass die versicherte Tätigkeit eine abstrakte Gefahrenlage in sich birgt. Ist unter Berücksichtigung der Art der versicherten Tätigkeit und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes eine generelle Gefährdung nicht denkbar, scheidet schon deshalb die Annahme der Voraussetzungen aus Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV aus. Liegt hingegen eine mit der versicherten Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung vor, kommt es darüber hinaus darauf an, ob der Versicherte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2025 - 2 A 10.24 -, juris, Rn. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialge­richts.

§ 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW setzt dementsprechend nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, sofern sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgeblich ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungs­gemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2025 - 2 A 10.24 -, juris, Rn. 28 und vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.90 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 1 A 3299/08 -, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 - juris, Rn. 72 f. m.w.N.

Für die Beurteilung der Frage, ob die danach maßgebliche konkrete dienstliche Ver­richtung des Beamten im Ganzen gesehen ihrer Art nach ein gegenüber der übrigen Bevölkerung signifikant höheres Infektionsrisiko aufweist, ist von entscheidender Bedeutung u.a. die zeitliche Dauer, die Häufigkeit und auch die Intensität (etwa bei seuchenhaftem Auftreten der Infektionskrankheit) der Exposition zur Gefahrenquelle während der dienstlichen Verrichtung. Nur unter solchen gefahrerhöhenden Um­ständen wandelt sich das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefährdung im Sinne der Vorschrift mit der Folge, dass abweichend von dem Grundsatz, dass der Beamte die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen selbst zu tragen hat, der Schutz durch die dienstliche Unfallfürsorge eingreift. Anhaltspunkte für die besondere Gefährdungslage können folglich der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und das Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen liefern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 1 A 3299/ 08 -, juris, Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 -, juris, Rn. 74 ff.

Erforderlich ist insoweit regelmäßig, dass - mit Blick auf die Zeit der Exposition zur Gefahrenquelle - eine "Kleinseuche" bzw. "Kleinepidemie" feststellbar ist, wodurch sich das Infektionsgeschehen deutlich vom allgemeinen Infektionsrisiko abhebt.

Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 - 5 K 1819/ 21 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 -, juris, Rn. 78 f. m.w.N.

Daneben kann auch im Rahmen der Exposition gegenüber der Gefahrenquelle speziell bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus zu berücksichtigen sein, welche Schutzvor­kehrungen zur Vermeidung einer Infektion getroffen worden sind (Impfung, Mindestabstand, Schutzwand, geschlossener oder offener Raum, Luftfilter, Lüften, Mund-Nase-Schutz, FFP 2-Maske u.a.) und wie gefahrgeneigt die Tätigkeit ist.

Vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 -, juris, Rn. 82 ff. m.w.N.

Gemessen hieran war der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit im Rahmen der Klassenfahrt nach J. einem Infektionsrisiko im Sinne einer abstrakten Gefähr­dung nicht besonders ausgesetzt. Das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage ist zu verneinen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei COVID-19 um eine Infektionskrankheit handelt, die eine weltweite Pandemie ausgelöst hat, welche die Weltgesundheitsorganisation am 11. März 2020 ausgerufen hat. Mithin bestand zum Zeitpunkt der Infektion des Klägers innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr.

Vgl. auch stellv. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 23 K 8281/21 -, juris, Rn. 87.

Der Kläger war auf der Klassenfahrt nach und in J. keinem besonders erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Dies zeigt zum einen die Tatsache, dass es im Bereich der Teilnehmer der Klassenfahrt gerade kein größeres Ausbruchsgeschehen gab. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist nach der Klassen­fahrt lediglich ein Schüler der Klassenstufe 10 positiv auf Corona getestet worden. Vereinzelt auftretende Infektionsfälle im Nachgang einer Klassenfahrt machen die Begleitung der Klassenfahrt jedoch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion typisch ist. Zudem waren sowohl die Inzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung als auch am Wohn- und Schulstandort des Klägers in E., Kreis H., deutlich höher als in J.. Dies hat der Beklagte substantiiert dargelegt und dem hat der Kläger auch nicht widersprochen. Demnach war der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs des Klägers in J. sogar deutlich geringer als etwa in E. oder durchschnittlich sonst in Deutschland. Eine leicht erhöhte Gefahrenlage sieht das Gericht allenfalls in dem Umstand, dass während des Aufenthalts in J. gemeinsame Mahlzeiten in der Jugendherberge zusammen mit einer Mehrzahl von Menschen eingenommen wurden. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe demgegenüber in der fraglichen Zeit im November 2022 nicht in der Mensa seiner Schule in E. am Essen teilgenommen. Im Übrigen unterstellt das Gericht nach dem Inhalt der Klagebegründung vom 4. Dezember 2023 zugunsten des Klägers, dass er ansonsten während des Aufenthalts in J. zumindest in Innenräumen schon im Eigeninteresse - ebenso wie auf der Busfahrt - eine Schutzmaske getragen hat, was bei der Benutzung des ÖPNV seinerzeit ohnehin verpflichtend war. Allein der Umstand der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten macht die konkrete dienstliche Tätigkeit des Klägers in J. (Begleitung der Klassenfahrt) aber noch nicht zu einer gefahrgeneigten Tätigkeit. Nachdem im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall keine sonstige Ausbreitung des Virus bei den Teilnehmern der Klassenfahrt festzustellen war, kann bei der vorzu­nehmenden Gesamtbetrachtung auch die zum Teil etwas erhöhte Risikoträchtigkeit der dienstlichen Verrichtung das fehlende Ausbruchsgeschehen nicht kompensieren. Zusammenfassend war der Kläger der Gefahr einer Corona-Infektion nicht besonders ausgesetzt. Sein Risiko, sich mit Corona zu infizieren, war gegenüber der allgemeinen Bevölkerung nicht wesentlich erhöht. Es hat sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko, während der Pandemie an Corona zu erkranken bzw. sich damit zu infizieren, realisiert.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vorliegende Streitfall auch nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Sigmaringen entschiedenen Fall eines Sonderpädagogen zu vergleichen, der in einem ganz anderen Arbeitsumfeld mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen tätig war, was mit einem besonders erhöhten Übertragungsrisiko verbunden war. Der dortige Kläger hatte Schüler zu betreuen, die aufgrund ihrer Einschränkungen mitunter ein wenig ausgeprägtes Distanzverhalten bzw. ein ausgeprägtes Nähebedürfnis (Streicheln, Umarmen) zeigten, zum Teil ständiger Begleitung bedurften oder an chronischem Schnupfen litten, weshalb Stoffmasken sehr schnell durchfeuchtet gewesen seien, oder sonst nicht in der Lage gewesen seien, Masken korrekt zu tragen. Die gängigen Hygienekonzepte hätten in der Realität einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung, die von Schülern mit körperlichen oder geistigen Behinderungen besucht werden, schlicht nicht funktioniert. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nur typische Lehrertätigkeiten verrichtete, sondern auch Tätigkeiten, die in den pflegerischen Bereich hineinreichen und die infolge dessen auch mit einem deutlich erhöhten Expositionsrisiko einhergehen. Hiervon ausgehend kam das Verwaltungsgericht Sigmaringen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung in diesem konkreten Einzelfall zu der Annahme einer besonders hohen Expositionsgefahr i. S. v. Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV.

Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 13. Juli 2023 - 9 K 2457/21 -, juris, Rn. 31 ff. und Rn. 37.

Vorliegend war der Kläger jedoch mit Schülerinnen und Schülern der 10. Klassen sowie mit Lehrerkollegen als Begleitpersonen unterwegs. Bei dieser Konstellation ist - anders als in dem dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zugrunde liegenden Fall - davon auszugehen, dass den Teilnehmern der Klassenfahrt die gängigen Hygienemaßnahmen bekannt waren und diese auch in der Lage waren, sich daran zu halten und sie umzusetzen. Dem Gericht ist bewusst, dass sich vorliegend auf der Klassenfahrt nicht alle Hygienemaßnahmen umsetzen ließen, dennoch führt dies, wie oben ausgeführt, bei einer Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme einer besonderen Erkrankungsgefahr gerade an Covid-19.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.