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Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 04.03.2026 – 9 K 402/26
9. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0304.9K402.26.00
Gründe
Die nach Anhörung der Beteiligten ergangene Entscheidung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das angerufene Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.
Vorliegend ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig. Für die zu entscheidende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.
Mit der von ihm erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den durch das Aktenzeichen bei der Beklagten eindeutig bezeichneten Verwaltungsvollstreckungsvorgang. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung eines Grundverwaltungsakts der Q. Krankenkasse betreffend Beitragsforderungen. Die Verwaltungsakte betreffend die Anforderung von Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch durch Bundesfinanzbehörden - hier durch das N. als zuständige örtliche Bundesfinanzbehörde - nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen. Dies folgt aus § 252 AO i. V. m. §§ 4 lit. b), 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 1 Nr. 3 FVG i. V. m. § 66 SGB X.
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht Münster (§ 38 Abs. 1 FGO i. V. m. § 18 Nr. 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen).
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG).