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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 16.03.2026 – 2 K 2751/25.A
2. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0316.2K2751.25A.00
Tatbestand
Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger, vom Volke der Somali und islamischer Religionszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland und gelangte nach Malta, wo ihm am 19. Oktober 2013 internationaler Schutz gewährt wurde. Nach eigenen Angaben hielt sich der Kläger dort ca. fünf Jahre auf. Am 10. September 2022 heiratete der Kläger in Griechenland nach religiösem Ritus die somalische Staatsangehörige Q.. Die Ehefrau des Klägers reiste am 4. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 5. Juli 2023 (Az.: 9859126-273) fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt und lehnte im Übrigen den Asylantrag der Ehefrau des Klägers ab. Am 19. Oktober 2024 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 29. Oktober 2024 einen Asylantrag. Für den gemeinsamen Sohn U., geboren am 30. April 2025, stellten die Eltern am 23. Juni 2025 beim Bundesamt einen Asylantrag (Az. 10858787-273), der noch nicht beschieden ist.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist seine Abschiebung nach Malta an. Nach Somalia dürfe der Kläger nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 2025 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Seine Ehefrau sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ehefrau und Kind hätten somit ein Bleiberecht in Deutschland. Eine Trennung von der Familie sei ihm nicht zumutbar. Eine Abschiebungsandrohung ihm gegenüber hätte daher nicht ausgesprochen werden dürfen. Überdies sei eine Überstellung nach Malta, bei der nach der Rechtsprechung fiktiv der gesamte Familienverband zu berücksichtigten sei, angesichts der dortigen, nicht zumutbaren Lebensbedingungen für Schutzberechtigte nicht zulässig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2025 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Malta vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 5. August 2025 hat das Gericht auf den Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage (2 L 852/25.A) angeordnet.
Den Beteiligten wurde mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 29. Oktober 2025 mitgeteilt, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtige, im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 L 852/25.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1, 3 AsylG nach entsprechendem Hinweis, auf welchen kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, weil der Kläger anwaltlich vertreten ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist sowie der Sachverhalt geklärt ist.
II. Die zulässige Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides unbegründet. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung hinsichtlich der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder auf die Verpflichtung, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 ist die Klage hingegen begründet. Die erlassene Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die mit dem Hauptantrag zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34/19 - juris,
gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Juli 2025 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst dabei sowohl den Schutz nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Art. 18 ff. der Richtlinie 2011/95/EU. Diesen Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich des Schreibens der maltesischen Behörden vom 7. Januar 2025 wurde dem Kläger am 19. Oktober 2013, gültig bis zum 19.Septemberr 2026, der subsidiäre Schutz zuerkannt.
Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig steht auch nicht Art. 4 der Grundrechtscharta (GRC) i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es einem Mitgliedstaat untersagt, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - gleichlautend mit Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in diesem Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris, und Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - und C-297/17 - juris.
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim u. a.) -, juris, Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 19.
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 20, sowie vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 21, m. w. N.
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei der Auslegung von Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen.
Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) -, Rn. 174, NVwZ 2017, 1187; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, (C. K. u. a.) -, juris, Rn. 68.
Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand.
Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) - Rn. 219, NVwZ 2011, 413.
Zwar enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet er eine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen.
Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) - Rn. 249 ff, NVwZ 2011, 413.
Dies ist mit Blick auf die Anerkennungsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 21.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 22.
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fordert dabei eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befrieden. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 26, und vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 23.
Des Weiteren ist bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) - auch für den Fall, dass einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie in der Bundesrepublik Deutschland bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt worden ist - im Familienverbund in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8/23 - juris Rn 12 ff m.w.N.
Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger in Malta keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer zu unterstellenden fiktiven gemeinsamen Rückkehr mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
Unter Gesamtwürdigung der dem Gericht derzeit sich darbietenden Erkenntnislage zu Malta sind anerkannt Schutzberechtigte einer solchen Gefährdung nicht ausgesetzt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 5.November 2025 - 6 K 238/22.A -, juris; VG Halle, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 3 B 281/23 HAL, juris; VG Kassel, Urteil vom 27. Juni 2024 - 7 K 225/18.KS.A -, juris; VG Gera, Beschluss vom 26. April 2024 - 2 E 364/24 Ge -, juris; VG Minden, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 12 L 1146/23.A -, juris; VG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 8 L 993/23.A -, juris Rn. 25 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 21. Juli 2023 - B 7 S 23.50224 -, juris Rn. 37 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2023 - A 11 K 320/23 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2023 - A 14 K 276/23 -, juris; VG Trier, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 2 L 541/23.TR -, juris.
Zu den in Malta herrschenden Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 5. November 2025 (aaO) unter umfassender Auswertung aktueller Erkenntnisse Folgendes ausgeführt:
„Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist. Die Wartezeit für die Ausstellung der relevanten Papiere beträgt einige Monate.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 15.
Anerkannte Schutzberechtigte dürfen sich überall in Malta niederlassen. Sie dürfen nach Statuszuerkennung nicht in den Aufnahmezentren für Asylbewerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich. Nach einer Auskunft von IOM Malta sei es zwar offizielle Position, dass die Aufnahmezentren grundsätzlich für neu angekommene Asylbewerber bestimmt seien. Jedoch würden auch Personen, die schutzberechtigt seien, je nach Bedarf untergebracht. Dazu zählten auch Vulnerable. Personen mit subsidiärem Schutzstatus seien mithin unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt. AWAS betreibe hierfür ein spezielles Wohnheim.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 15; AIDA, Country Report Malta, Update: 2024 von August 2025, S. 163. 16
Anerkannte Flüchtlinge, die bereits seit 12 Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt beim Programm der maltesischen Wohnungsbehörde „Government Units for Rent“ eine soziale Unterkunft zu beantragen. Zudem können anerkannte Flüchtlinge eine Wohnzulage beantragen, wenn sie privaten Wohnraum anmieten. Die hohen Mietpreise stellen für Schutzberechtigte generell ein Problem dar.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 15; AIDA, Country Report Malta, Update: 2024 von August 2025, S. 163 f.
Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie maltesische Bürger. Sie benötigen hierfür eine Arbeitserlaubnis, die eine Gültigkeit für 12 Monate hat und verlängerbar ist. Die Ausstellung ist jeweils kostenpflichtig.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 16; AIDA, Country Report Malta, Update: 2024 von August 2025, S. 164.
Anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Für manche Leistungen fehlt ihnen jedoch oft die Anzahl vorgeschriebener Beitragsjahre im Sozialsystem. Der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen ist beschränkt auf „soziale Kernleistungen“, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe (eine Art eingeschränkter Arbeitslosenunterstützung) interpretiert wird. Sie haben aber Zugang zu beitragsabhängigen Leistungen, wenn sie berufstätig sind, Beiträge zahlen und die Zugangsbedingungen erfüllen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 16; AIDA, Country Report Malta, Update: 2024 von August 2025, S. 167.
Die Gewährung der Sozialhilfe unterliegt der Genehmigung durch einen gemäß dem Sozialversicherungsgesetz eingesetzten Ausschuss. Die Sozialhilfe wird alle vier 17 Wochen im Voraus ausgezahlt. Sofern der Haushalt nur aus einer - der verantwortlichen - Person besteht, wird die Sozialhilfe ihr persönlich gewährt. Besteht der Haushalt aus mehreren Personen, so erhält die verantwortliche Person Sozialhilfe, die auch den Anspruch für die anderen berechtigten Personen umfasst. Jede Änderung der Lebensumstände ist den Behörden mitzuteilen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 16.
Neben den Leistungen der AWAS, die sich auf Bereitstellungen von Informationen und gegebenenfalls von Unterkünften beschränken, gibt es keine speziellen staatlichen Unterstützungsdienste für Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Sie haben jedoch Zugang zu allen Formen sozialer Unterstützung, die von NGOs und Behörden für vulnerable Personen bereitgestellt werden. Es gibt Schutzdienste für vulnerable Gruppen, die für die gesamte Bevölkerung Maltas zugänglich sind, einschließlich Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Zu den NGOs zählen unter anderem Caritas Malta, Migrants Commission (eine kirchliche Organisation, die spezifische Dienstleistungen für Migranten, einschließlich Personen mit internationalem Schutz, anbietet), Rotes Kreuz.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 18.
Asylberechtigte haben kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger. Zugang zu Medikamenten und zu nicht unbedingt notwendigen Leistungen ist nicht immer kostenlos, genauso wie für maltesische Bürger. Personen mit niedrigem Einkommen können eine gelbe Karte erhalten, welche den Anspruch auf kostenlose Medikamente beweist. Auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf medizinische Leistungen. Zudem bieten verschiedene NGOs Unterstützung.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 3. Februar 2023, S. 18 18; AIDA, Country Report Malta, Update: 2024 von August 2025, S. 168.
Grundsätzlich hängt auch hier der Berechtigungsumfang vom jeweiligen Schutzstatus ab: Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf medizinische Versorgung. Selbiges gilt für Familienmitglieder, sofern sich diese zum Zeitpunkt der Entscheidung in Malta aufhalten oder wenn sie sich ihm in Malta anschließen, um die Familieneinheit zu wahren. Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, haben Anspruch auf staatliche medizinische Versorgung. Selbiges gilt auch hier für Familienangehörige unter den zuvor genannten Bedingungen. Personen, denen der Status des temporären humanitären Schutzes gewährt wurde, haben Anspruch auf staatliche medizinische Versorgung.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand. 15. Mai 2025, S. 18; AIDA, Country Report Malta, Update: 2024 von August 2025, S. 168.
Die staatliche medizinische Versorgung und Dienstleistungen sind in Malta kostenlos, das gilt auch für Notfall- und lebensnotwendiger medizinischer Behandlung sowie Mutterschaftsbetreuung. Personen mit subsidiärem Schutz haben den selben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie maltesische Staatsangehörige. Um die Leistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, müssen sie ihren Personalausweis und aktuelle relevante Unterlagen vorlegen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Malta, Stand: 15. Mai 2025, S. 19¸ AIDA, Country Report Malta, Update: 2024 von August 2025, S. 168.“
Das erkennende Gericht schließt sich dem - nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger und seiner Familie im Falle der Rückkehr nach Malta die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen würde. Aktuelle Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder seitens des Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der 31-jährige Kläger ist gesund und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits ca. fünf Jahre auf Malta gelebt. Der Kläger verfügt mithin aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über hinreichende Kenntnisse der Lebensverhältnisse auf Malta, die es ihm ermöglichen, in Malta einfache unqualifizierte Arbeiten aufzunehmen und für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen.
2. Ferner bleibt auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf Malta ohne Erfolg. Auch insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid (s. Ziffer 2) als rechtmäßig.
a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter 1. dargelegten Maßstab im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 - juris; SächsOVG, Urtei vom 15. Juni 2020 - 5 A 382.18 - juris.
Wie ausgeführt, droht dem Kläger und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Malta keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
b) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht festzustellen. Individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Indes erweist sich die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung, die in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angegriffen wurde, als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da dieser ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegensteht.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die allgemeinen Regelungen des § 34 AsylG gelten für die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung auch bei Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, soweit sich aus den §§ 35 bis 37 AsylG keine Besonderheiten ergeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8/23 - juris.
Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungs- gesetz vom 21. Februar 2024, BGBl I Nr. 54) werden die Anforderungen des Art. 5 Rückführungsrichtlinie in das nationale Recht übernommen. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), auf den § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zurückgeht, dient der Wahrung mehrerer Grundrechte und darf nicht eng ausgelegt werden. Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Bindungen beziehungsweise Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 26; und s. auch EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - juris Rn. 60; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 - juris Rn. 102; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - juris Rn. 48.
Dabei ist in Bezug auf das Kindeswohl im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG zu berücksichtigen, dass es auch dann zu beachten, wenn das Kind nicht selbst Adressat einer Rückkehrentscheidung ist, sondern die Eltern.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 - juris Rn. 31 ff.; s.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - Rn. 43 ff.; s.a. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2023 - 2 L 38/20 - juris Rn. 59.
Ferner ist für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt rechtmäßig ist, wie dies vorliegend bezogen auf das Kind des Antragstellers der Fall ist. Dass ein Rechtsgrund für den Aufenthalt im Bundesgebiet auch die Durchführung eines Asylverfahrens ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG und entspricht darüber hinaus auch allgemeiner Auffassung.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 24 ZB.31074 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 - OVG 12 N 23/24 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 A 303/23.A - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 15 ff m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 L 1041/24.GI.A -, juris Rn. 16 m.w.N.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die gegenüber dem Kläger erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, weil familiäre Belange des Klägers sowie das Kindeswohl der Abschiebung entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um die familiäre Bindung des Klägers zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Der Kläger ist seit dem 10. September 2022 religiös mit der in Deutschland lebenden Somalierin verheiratet. Dies wird bestätigt durch die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde. Mit Blick auf die vorliegende religiöse Ehe ist anzumerken, dass Art. 8 EMRK das eheliche Zusammenleben schützt, selbst wenn die Ehe tatsächlich nicht zivilrechtlich wirksam geschlossen sein sollte, sofern keine berechtigten Zweifel an der Gültigkeit bestehen und die Ehepartner im Bewusstsein der geschlossenen Ehe ein gemeinsames Leben begründen und zusammen führen. Abzustellen ist auf das tatsächlich bestehende eheliche bzw. partnerschaftliche Zusammenleben.
Vgl. Letsche/Rössler in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 20. Ed., Stand: 1. Januar 2025, Art. 8 EMRK Rn. 5; Hofmann in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Ed., Stand: 1.Oktober 2024, Art. 8 EMRK Rn. 16 f.
Vorliegend sieht das Gericht keinen Anlass, an dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu zweifeln. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammen in häuslicher Gemeinschaft. Dem Antrag des Klägers auf Umverteilung zum Wohnsitz seiner Ehefrau wurde mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2025 entsprochen. Der Ehefrau des Klägers ist ausweislich des in Kopie vorgelegten Ausweises im Besitz einer bis zum 21. August 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG. Soweit die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid hingegen ausführt, dass die in Deutschland lebende Ehefrau des Klägers nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, ist anzumerken, dass seitens des Bundesamtes für die Ehefrau mit bestandkräftigem Bescheid vom 5. Juli 2023 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde, welches zur vorerwähnten Aufenthaltserlaubnis geführt hat. Abgesehen davon ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung ein dauerhaftes gesichertes Aufenthaltsrecht für potentiell zu berücksichtigende Familienangehörige im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht erforderlich, wie bereits dargelegt wurde. Für den am 30. April 2025 geborenen gemeinsamen Sohn wurde am 23. Juni 2025 ein Asylantrag gestellt. Demzufolge ist vom Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung auszugehen. Mit einer Umsetzung der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger nach Malta würde eine nicht nur vorübergehende Trennung von der Ehefrau und dem gemeinsamen Kleinkind erfolgen. Eine solche Trennung aber ist mit den familiären Belangen und dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen, so dass sich die Abschiebungsandrohung wegen des Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als rechtswidrig erweist. Demnach ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben.
4. Dies gilt auch für die Feststellung in Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides vom 17. Juli 2025, wonach der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG). Eine derartige negative Staatenbezeichnung kann bei der Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht selbstständig fortbestehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 7, m. w. N.
5. Infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids) aufzuheben, da es nunmehr an den erforderlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG) fehlt.