Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Gerichtsbescheid vom 30.03.2026 – 10 K 241/25.A
10. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0330.10K241.25A.00
Tatbestand
Die Kläger sind Inhaber armenischer Reisepässe, vormals Bewohner der autonomen Region Bergkarabach, christlicher Religionsangehörigkeit sowie armenischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. bis 5. Nach eigenen Angaben reisten sie im März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 8. Mai 2023 Asylanträge stellten. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trugen die Kläger im Wesentlichen vor, sie hätten Bergkarabach wegen der Gefechte zwischen Aserbaidschan und Armenien verlassen. Am 27. September 2023 seien sie nach Z. (Armenien) umgezogen. Dort hätten sie sich bis zur Ausreise am 2. Dezember 2023 aufgehalten. In diesem Zeitraum hätten sie Schwierigkeiten gehabt, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, und letztendlich Armenien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur Anhörung Bezug genommen (vgl. Bl. 176 ff. der Beiakte 002 - BA 002).
Mit Bescheid vom 8. April 2024 (Bl. 196 ff. der BA 002) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Ferner forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung nach Armenien an (Ziffer 5). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, dass die Kläger armenische Staatsangehörige seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Dies stützte das Bundesamt unter anderem darauf, dass die Kläger Armenien nicht aufgrund einer Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verlassen hätten. Vielmehr hätten sie ausgeführt, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Situation ihr Heimatland verlassen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger - vertreten durch ihre damalige Bevollmächtigte - am 8. Mai 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, wobei in der Klageschrift (vgl. Bl. 239 f. der BA 002) wird angeführt, dass die Kläger armenische Staatsangehörige seien. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 (Az. 5 K 1096/24.A) wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage der Kläger ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als offensichtlich unbegründet ab (vgl. Bl. 316 ff. der BA 002). Die Entscheidung des Bundesamts sei mangels relevanten Vortrags mit Blick auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zu beanstanden.
Am 9. Januar 2025 stellten die Kläger bei der Außenstelle Bielefeld des Bundesamts einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag, vgl. Bl. 18 ff. der BA 001). Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der anti-armenischen Politik Aserbaidschans, den ethnischen Säuberungen, die seit September 2023 durchgeführt worden seien, und den daran anschließenden Militäroperationen, seien sie gezwungen gewesen, ihre Heimat zu verlassen. Andernfalls wären sie von bewaffneten aserbaidschanischen Formationen überfallen und getötet worden. Eine Rückkehr nach Bergkarabach sei unmöglich, da dieses Gebiet vollständig von Aserbaidschan beherrscht werde. Sie - die Kläger - seien sog. De-Jure-Staatenlose. Der Besitz eines (gültigen) armenischen Reisepasses allein führe nicht dazu, dass sie als Staatsangehörige der Republik Armenien zu behandeln seien. Die Reisepässe seien mit dem Ausstellungscode „070“ versehen (vgl. Ablichtungen der Reisepässe auf Bl. 33 ff. der BA 002). Für ehemalige Bewohner Bergkarabachs stelle der Besitz des armenischen Reisepasses mit diesem Code keinen Staatsangehörigkeitsnachweis, sondern nur ein Reisedokument dar. Zur weiteren Begründung verwiesen sie auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. September 2024 (vgl. Bl. 57, 69 ff. der BA 001). Außerdem legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein Schreiben des Justizministeriums der Republik Armenien vor, wonach bei Personen, die vor den Ereignissen im September 2023 in Bergkarabach registriert gewesen seien und die einen armenischen Pass besäßen, dies keinen Beweis für die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien darstelle (vgl. Bl. 81 f. der BA 001).
Mit Bescheid vom 9. Januar 2025 (Bl. 89 ff. der BA 001) - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20. Januar 2025 zugegangen - lehnte das Bundesamt die Folgeanträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte auch die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 8. April 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es an, die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren lägen nicht vor. Die armenische Staatsbürgerschaft der Kläger sei durch die vorgelegten Geburtsurkunden bzw. Reisepässe belegt und unstrittig. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Münster im Urteil vom 19. Juni 2024 gerichtlich festgestellt, wo es heiße: „Die Kläger sind armenische Staatsangehörige“. Diese Annahme gelte auch für den Fall, dass armenische Behörden nunmehr die Auffassung vertreten sollten, dass allein der armenische Reisepass der Antragsteller als Beleg für deren armenische Staatsbürgerschaft nicht genüge, da vorliegend auch andere Voraussetzungen erfüllt seien, die zur Zuerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft führten. Die Klägerin zu 2. sei nach Aktenlage in O. geboren. O. - es existiere sowohl eine Stadt, als auch ein gleichnamiges Dorf - liege in der Provinz F. und damit unstreitig auf armenischem Staatsgebiet. Voraussetzung für die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft sei unter anderem, dass ein Elternteil die armenische Staatsangehörigkeit besitze und der andere unbekannt oder staatenlos sei. Die armenische Staatsbürgerschaft werde dabei durch Geburt auf armenischem Staatsgebiet erlangt. Armenien sei bei der Vergabe der armenischen Staatsbürgerschaft liberal und vergebe diese auch an Immigranten bereits aufgrund der armenischen Abstammung. Da es sich bei den Klägern sämtlich um armenische Volkszugehörige handelt, liege auch ihre armenische Abstammung offensichtlich vor. Mithin könnten auch Flüchtlinge aus Bergkarabach die armenische Staatsbürgerschaft problemlos zeitnah beantragen und erlangen, sofern diese nicht bereits vorliege. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe auch keinen Beweis darüber erbracht, dass seine Mandanten de-jure staatenlos seien, wenngleich ihm dies problemlos möglich gewesen wäre und er aufgrund der vorgelegten Anfrage bei den armenischen Behörden offensichtlich auch über entsprechende Kontakte dort verfüge. Darüber hinaus lasse der Familienname des Prozessbevollmächtigten auch eine armenische Abstammung erwarten, was ihm erleichternd zu Gute komme, wenn er in Armenien (weitere) Anfragen stelle. Den Klägern drohe als armenischen Staatsbürgern in Armenien keine flüchtlingsschutzrechtlich beachtliche Verfolgung aufgrund ihrer Herkunft aus Bergkarabach. Dafür spreche insbesondere, dass die armenische Regierung einige Programme zur Unterstützung der Vertriebenen aufgelegt habe. Es lägen insoweit in der Gesamtschau keine neuen Erkenntnisse oder Elemente vor, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung für die Kläger führen könnten.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 (Bl. 113 ff. der BA 001) stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Geburtsort der Klägerin zu 2. klar, dass das Bundesamt den Ort O. als Teil von Armenien erfasst habe, obwohl damit nicht die armenische Gemeinde gemeint sei, sondern die gleichnamige Gemeinde O. in Bergkarabach. Es liege also eine Verwechslung vor. Die Kläger zu 1. sowie 3. bis 5. seien sämtlich in I. als ehemaliger Hauptstadt Bergkarabachs geboren. Soweit im streitgegenständlichen Bescheid bei den Klägern zu 3. bis 5. „J.“ als Geburtsort eingetragen sei, handele es sich dabei um die aserbaidschanische Bezeichnung dieser Stadt.
Am 27. Januar 2025 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (6a L 71/25.A). Zur Begründung verweisen sie erneut darauf, dass sie keine armenischen Staatsangehörigen seien. Soweit das Bundesamt von der armenischen Volkszugehörigkeit der Kläger auf die Möglichkeit der vereinfachten Einbürgerung in Armenien schließe, habe dies keine asylrechtlichen Folgen, da keine rechtliche Verpflichtung für die Kläger bestehe, sich in Armenien einbürgern zu lassen. Insoweit sei Armenien auch nicht als Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosigkeit - der vorherige gewöhnliche Aufenthalt, was vorliegend Bergkarabach sei.
Zudem sei es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger keineswegs „problemlos“ möglich, sog. Negativbescheinigungen aus Armenien einzuholen, wobei das Mandat erst im Januar 2025 aufgenommen worden sei. Für die Anfrage beim staatlichen Migrationsdienst werde Zeit benötigt. Ein Verbleib in Armenien sei für die Kläger unzumutbar gewesen. Die armenische Regierung habe mittlerweile angekündigt, das Wohnungsbeihilfeprogramm für Flüchtlinge aus Bergkarabach zu reduzieren.
In Aserbaidschan wiederum seien ethnische Armenier einer systematischen Verfolgung ausgesetzt. Es sei von einer Verfolgungsgefahr i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG auszugehen.
Zudem machen die Kläger verschiedene Krankheiten der Klägerin zu 3. geltend (vgl. Bl. 139 f. der GA).
Die Kläger beantragen (sinngemäß) von Anfang an,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2025 (Gesch.-Z.: 10763512 - 422) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, sie habe die Annahme der Staatsangehörigkeit nicht nur auf die Vorlage eines Reisepasses gestützt, sondern vielmehr auch auf den Geburtsort und die Geburtsurkunden aus dem Erstverfahren. Im Übrigen bleibe sie bei ihrer Einschätzung aus den Bescheiden.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2025 (6a L 71/25.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Januar 2025 angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 6a L 71/25.A und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart angesehen hat, dahingehend geändert, dass nunmehr die Anfechtungsklage statthaft ist. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet.
Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 16 f.
I. Die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Asylfolgeanträge der Kläger (Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 9. Januar 2025) ist begründet. Die in diesem Bescheid getroffene Entscheidung, den Asylantrag der Kläger auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 AsylG).
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt Folgendes: Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
1. Es sind zunächst neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. von den Klägern vorgebracht worden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. BT-Drs 20/9463, S. 59; Bergmann/Keller, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG, Rn. 24.
Die Elemente und Erkenntnisse sind neu, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Sie sind jedoch auch dann neu, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, juris, Rn. 31 ff.
Insoweit trugen die Kläger gegenüber dem Asylerstverfahren im Rahmen des Folgeantrags neu vor, de-jure staatenlos zu sein und insbesondere nicht die armenische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die armenischen Reisepässe der Kläger mit dem Ausstellungscode „070“ stellten lediglich ein Reisedokument und keinen Staatsangehörigkeitsnachweis dar. Zur Begründung legten sie unter anderem ein Schreiben des Generalsekretärs des Justizministeriums der Republik Armenien vom 22. November 2023 gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Kläger vor. Jedenfalls bei Letzterem handelt es sich um neue Elemente bzw. Erkenntnisse im o.g. Sinne über die Staatsangehörigkeit der Kläger.
2. Diese neuen Elemente bzw. Erkenntnisse tragen auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung bei.
Insoweit genügt es, wenn der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris, Rn. 20 f. m.w.N.
Anhand dieser Maßstäbe ist das Vorbringen der Kläger nicht vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, ihnen zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen.
Die Asylerstanträge der Kläger hat das Bundesamt mit Bescheid vom 8. April 2024 (Bl. 196 ff. der BA 002) im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Kläger armenische Staatsangehörige seien und Armenien (vom Bundesamt als „Heimatland“ bezeichnet, vgl. Seite 3 des vorgenannten Bescheids auf Bl. 198 der BA 002) gerade nicht aufgrund einer Verfolgung, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen hätten.
Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger zurecht anführt, kommt jedoch aufgrund der neuen Erkenntnisse in Betracht, dass die Kläger als Staatenlose einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und Abs. 4 AsylG haben.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylG gilt: Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
a) Auf Grundlage der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse spricht vieles dafür, dass die Kläger weder (aa) armenische Staatsangehörige - trotz ihrer armenischen Volkszugehörigkeit - noch (bb) aserbaidschanische Staatsangehörige sind. Als dann Staatenlose befinden sie sich außerhalb ihres Herkunftslands, in dem sie ihren vorherigen Aufenthalt hatten (cc).
aa) Die Kläger besitzen (zurzeit) nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.
Diese lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - weder aus den vonseiten der Kläger vorgelegten Reisepässen noch den Geburtsurkunden herleiten.
Hinsichtlich der Reisepässe haben die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten bereits in der Begründung ihres Folgeantrags vorgetragen, dass bei Personen armenischer Volkszugehörigkeit aus Bergkarabach - wie bei den Klägern - der Besitz eines armenischen Reisepasses nicht dazu führe, dass diese Staatsangehörige der Republik Armenien seien, wenn der Reisepass wie im vorliegenden Fall mit dem Ausstellungscode „070“ versehen sei.
Dieser Vortrag deckt sich mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln:
In einer aktuellen amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt heißt es: „Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes bedeutet […] der Eintrag ‚070‘ unter Ausstellungsbehörde im Pass, dass die Inhaberin aus Berg-Karabach stammt und nicht die armenische Staatsangehörigkeit besitzt.“
Auswärtiges Amt, Amtliche Auskunft an das BAMF vom 5. August 2025, S. 1.
Dies wird zudem durch einen Bericht des niederländischen Außenministeriums unter Berufung auf weitere Quellen gestützt.
Vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, Juni 2024, S. 23.
Auch der Generalsekretär des Justizministeriums der Republik Armenien hat sich mit an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtetem Schreiben vom 22. November 2023 dahingehend geäußert.
Vgl. Übersetzung des Antwortschreibens des Generalsekretärs des Justizministeriums der Republik Armenien vom 22. November 2023, Bl. 81 f. der BA 001.
Unabhängig davon folgt eine armenische Staatsangehörigkeit der Kläger - entgegen des Vortrags der Beklagten - auch nicht zwangsläufig aus den vonseiten der Kläger vorgelegten Geburtsurkunden. Laut den Geburtsurkunden wurde die Klägerin zu 2. in O. und die übrigen Kläger in I. geboren (vgl. Übersetzungen der Urkunden auf Bl. 149 ff. der BA 002). In den Geburtsurkunden findet sich kein ausdrücklicher Hinweis auf eine armenische Staatsangehörigkeit der Kläger. In sämtlichen Geburtsurkunden wird lediglich auf die armenische Volkszugehörigkeit, nicht aber auf eine armenische Staatsangehörigkeit verwiesen (vgl. Übersetzungen der Urkunden auf Bl. 149 ff. der BA 002).
Soweit die Beklagte vorträgt, die armenische Staatsbürgerschaft werde durch Geburt auf armenischem Staatsgebiet erlangt, ist für keinen der Kläger ersichtlich, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. Das Bundesamt behauptet insoweit auf Seite 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. Januar 2025, die Geburtsstadt der Klägerin zu 2. liege in der Provinz F. und damit unstreitig auf armenischem Staatsgebiet. Hierbei übersieht es, dass es in der Region verschiedene Städte bzw. Dörfer mit diesem Namen gibt, wobei manche in Armenien und manche in Bergkarabach liegen.
Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/O., zuletzt aufgerufen am 18. März 2026.
„O.“ bzw. „E.“ heißt (auch) die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in Bergkarabach.
Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Xocav%C9%99nd_(Stadt), zuletzt aufgerufen am 18. März 2026.
Dafür, dass die Klägerin zu 2. in dieser Stadt in Bergkarabach und nicht in einer armenischen Stadt geboren wurde, spricht auch, dass laut der Übersetzung ihrer Geburtsurkunde, diese Urkunde in Bergkarabach ausgestellt wurde. In der Übersetzung heißt es insoweit: „Siegel: Berg Karabach, Abteilung des Standesamtes, Stadt O.“ (Bl. 152 der BA 002). Dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund von einer Geburt der Klägerin zu 2. in einer armenischen Stadt namens „O.“ ausgeht, ist nicht nachvollziehbar. Auf ein originär von den Behörden der Republik Armenien ausgestelltes Dokument nimmt die Beklagte nicht Bezug.
Dass das Verwaltungsgericht Münster im Tatbestand seines Urteils vom 19. Juni 2024 (Az. 5 K 1096/24.A) - ohne die o.g. neuen Elemente bzw. Erkenntnisse - von einer armenischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, ist nicht weiter verwunderlich.
bb) Dass die Kläger die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besitzen, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
cc) Als de-jure Staatenlose befinden sie sich außerhalb des Herkunftslands, in welchem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylG.
Vor dem Hintergrund des beschränkten Prüfungsumfangs im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob generell die Pflicht besteht, die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats anzunehmen und ob auch im konkreten Fall den Klägern der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist.
Herkunftsland der Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylG ist insofern nach Maßgabe der politischen Grenzverläufe zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen - jetzigen - Zeitpunkt die Republik Aserbaidschan, auf deren Hoheitsgebiet die Kläger Zeit ihres Aufenthalts in der defacto-Republik Bergkarabach ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nach endgültiger Einnahme des gesamten Territoriums der vormaligen Republik Bergkarabach durch Aserbaidschan im September 2023 ist - jedenfalls im hiesigen asylrechtlichen Kontext - von einer Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Aserbaidschan auszugehen.
Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2025 - A 18 K 454/25 -, juris, Rn. 33; VG Kassel, Urteil vom 16. September 2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris, Rn. 26 f. m.w.N.
Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt wurde im Fall der Kläger auch nicht in Armenien begründet, denn ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt voraus, dass der Betroffene im jeweiligen Land nicht nur vorübergehend verweilt, sondern seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gefunden hatte.
Vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Ed., Stand: 1. Januar 2026, § 3 AsylG, Rn. 21.
In Armenien hielten sich die Kläger lediglich für etwa zwei Monate auf, ohne eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und nur um festzustellen, dass keine realistische Option auf eine dauerhafte Niederlassung für sie besteht.
Vgl. VG Kassel, Urteil vom 16. September 2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris, Rn. 25, welches selbst einen Aufenthalt von einem Jahr nicht als gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylG ansah.
b) Die Asylanträge - einschließlich der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes - sind nach der summarischen Prüfung auch nicht offensichtlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Nach § 27 Abs. 3 AsylG gilt: Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.
Da sich die Kläger nicht länger als drei Monate in Armenien aufgehalten haben, kommt die Vermutungsregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylG hier nicht zum Tragen.
Ob im Übrigen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 AsylG vorliegen und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es den Klägern zumutbar ist oder war, in Armenien zu bleiben, bleibt einem erneut durchzuführenden Asylverfahren vorbehalten.
c) Es ist auch nicht auszuschließen, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in ihr nach den obigen Ausführungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylG anzunehmendes Herkunftsland Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Zugehörigkeit einerseits zur Volksgruppe der Armenier und andererseits zur im weiteren Sinne zu bestimmenden sozialen Gruppe der armenisch-stämmigen vormaligen Bewohner der Republik Bergkarabach droht (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 lit. a) AsylG).
Insoweit wird auf die hierzu zuletzt ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Die Diskriminierung der Armenier in Aserbaidschan blickt auf eine jahrzehntelange Geschichte zurück und ist vielfach dokumentiert. Die dokumentierten Vorgehensweisen aserbaidschanischer Behörden und ethnischer Aserbaidschaner gegen Angehörige der Minderheit erstreckten sich von der Verweigerung der Staatsbürgerschaft und Wiedereinreise über die Diskriminierung im alltäglichen (Berufs)Leben bis zur Vertreibung aus Siedlungen einhergehend mit körperlichen Angriffen, weshalb sich gegenwärtig fast keine armenischen Volkszugehörigen mehr in Aserbaidschan aufhalten, insbesondere keine deren armenische Volkszugehörigkeit bereits an ihrem Namen erkennbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Vorgehensweise in Zukunft in Bergkarabach nicht wiederholen wird, bestehen nicht. Bislang sind keine Fälle von rückkehrenden armenischen Volkszugehörigen bekannt.
Vgl. VG Kassel, Urteil vom 16. September 2024 - 1 K 1819/23.KS.A -, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. September 2025 - A 18 K 454/25 -, juris, Rn. 46 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2025 - 6a L 1661/25.A -, juris, Rn. 14.
Nach aktuellen Berichten hat Aserbaidschan trotz seiner erklärten Verpflichtungen keine nennenswerten Schritte unternommen, um das Recht auf eine sichere und würdige Rückkehr der ethnischen Armenier, die im September 2023 aus Bergkarabach geflohen sind, zu gewährleisten oder ihre Eigentumsrechte wiederherzustellen.
Vgl. Human Rights Watch, Auszug zu Aserbaidschan aus dem World Report 2026 (https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/azerbaijan, zuletzt aufgerufen am 2. März 2026)
3. Die Kläger waren auch ohne eigenes Verschulden außerstande, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Eigenes Verschulden liegt vor, wenn dem Asylbewerber das Vorhandensein einer Urkunde bekannt war oder sich den bekannten Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem unter Verletzung der einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht weiter darum kümmert. Leichte Fahrlässigkeit genügt hierfür nicht. Entscheidend für die Prüfung des Verschuldens und ob das neue Element oder Erkenntnis ins alte Verfahren noch hätte eingeführt werden können, ist die positive Kenntnis, also wann der Asylbewerber von den neuen Gründen erfahren hat. Es kommt auf die Kenntnis des Asylbewerbers, nicht des Bevollmächtigten an. § 166 Abs. 1 BGB ist insofern nicht entsprechend anwendbar.
Vgl. Camerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 24. Ed., Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG, Rn. 22 ff. m.w.N.
Rechtskräftig abgeschlossen war das frühere Asylverfahren Ende Juli 2024.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger bereits in diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Schreiben des Generalsekretärs des Justizministeriums der Republik Armenien vom 22. November 2023 an den (jetzigen) Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten. Eine Mandatierung erfolgte erst im Januar 2025. Außerdem waren im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des früheren Asylverfahrens weder das vorbenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. September 2024 noch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2025 zu der Staatenlosigkeit der dortigen Kläger mit dem Ausstellungscode „070“ in ihren armenischen Reisepässen ergangen bzw. veröffentlicht.
II. Im Ergebnis ist auch die mit Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung des Bundesamts hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 8. April 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aufzuheben, weil sie jedenfalls verfrüht ergangen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.