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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 16.04.2026 – 8 K 2511/24

8. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0416.8K2511.24.00

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G01 N01 in N02 J.. Das Grundstück liegt außerhalb der geschlossenen Ortslage und grenzt auf einer Länge von ca. 200 m an die von J. nach D. führende R.-straße. Parallel zur Fahrbahn der R.-straße verläuft an der Grenze zum Grundstück des Klägers ein Rad- und Fußweg. Auf dem Grundstück des Klägers stehen an der Grundstücksgrenze Bäume und Sträucher, deren Äste in der Vergangenheit die Grundstücksgrenze überschritten und in das Lichtraumprofil des Radwegs hineinragten.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 forderte der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Kläger als Eigentümer seines Grundstücks auf, gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) die Hecke entlang seines Grundstücks bis zur Eigentumsgrenze zurückzuschneiden oder schneiden zu lassen, damit die Nutzung des Radweges weiterhin ohne Verkehrsbehinderung oder Verkehrsgefährdungen uneingeschränkt möglich sei.

Mit E-Mail vom 3. Juli 2022 teilte der Kläger dem Landesbetrieb Straßenbau NRW mit, er sehe keine Beeinträchtigung von Radfahrern und Fußgängern auf dem Rad- und Fußweg. Der Rückschnitt sei über viele Jahre hinweg durch Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau NRW mit Großgeräten durchgeführt worden. Aufgrund seines Alters und seines gesundheitlichen Zustandes könne er den Rückschnitt nicht durchführen.

Mit Ordnungsverfügung vom 17. August 2022 forderte der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Kläger auf, den Rückschnitt der Hecke auf seinem Grundstück bis zur Eigentumsgrenze (ca. 50 cm hinter dem Radweg) bis zum 9. September 2022 durchzuführen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen und damit das Lichtraumprofil des Radweges wiederherzustellen, ordnete die sofortige Vollziehung der Anforderung an und drohte ihm die Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte er aus: Die aktuelle Situation stelle eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar. Die Beeinträchtigung werde sich zu einer Verkehrsgefährdung konkretisieren und könne nicht länger geduldet werden. Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW seien Anpflanzungen, die entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW angelegt worden seien und die Verkehrssicherheit beeinträchtigten, binnen angemessener Frist auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde zu beseitigen. Der Kläger werde als Eigentümer aufgefordert, die in den Radweg ragende Hecke auf seine Kosten zurückschneiden oder beseitigen zu lassen.

Mit E-Mail vom 21. August 2022 teilte der Kläger dem Landesbetrieb Straßenbau NRW mit, es lasse sich nicht erkennen, dass Radfahrer und Fußgänger beeinträchtigt würden. Eine Einschaltung einer Firma komme aus Kostengründen für ihn nicht in Frage. Es sei schwierig, für diese Kleinstaufträge eine Firma zu gewinnen, die diese Arbeiten durchführe. Mit weiterer E-Mail vom 9. September 2022 teilte der Kläger - nachdem der Landesbetrieb Straßenbau NRW bei einer Streckenkontrolle feststellte, dass die Hecke noch nicht entsprechend den Vorgaben geschnitten worden sei und darauf hingewiesen hatte, dass bei Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist eine Fachfirma auf Kosten des Klägers beauftragt werde - mit, er werde der Aufforderung, die Sträucher und Hecken zurückzuschneiden, nicht nachkommen.

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW fragte bei vier Garten- und Landschaftsbaufirmen an, ob sie ein Angebot für den Rückschnitt der Hecke auf dem Grundstück des Klägers unterbreiten können. Zwei Firmen lehnten die Abgabe eines Angebots ab. Eine Firma gab ein Angebot in Höhe von 3.201,10 Euro und eine weitere Firma ein Angebot in Höhe von (als Pauschalpreis, inkl. MwSt.) 2.762,66 Euro ab. Das Angebot lautete:

„Rückschnitt Straßenbegleitgrün an der R.-straße

Rückschnitt der Hecken des Anliegers, ca. 0,50m hinter Radwegkante, bis in einer Höhe von ca. 3,00m. Die Hecke wird maschinell zurückgeschnitten, das anfallende Material wird geladen und fachgerecht entsorgt. Die nötige verkehrsrechtliche Anordnung, sowie die entsprechenden Maßnahmen sind inklusive.“

Am 10. November 2022 führte der Landesbetrieb Straßenbau NRW eine erneute Kontrolle des Heckenschnitts vor Ort durch und dokumentierte den Zustand.

Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2022 setzte der Landesbetrieb Straßenbau NRW die mit Ordnungsverfügung vom 17. August 2022 angedrohte Ersatzvornahme fest, teilte mit, dass die Ersatzvornahme am 1. Dezember 2022 durchgeführt werde, bezifferte die Kosten der Ersatzvornahme auf voraussichtlich 2.762,66 Euro und setzte einen voraussichtlichen Kostenbeitrag in Höhe dieser Summe fest. Der Kläger wurde aufgefordert, diesen Betrag bis zum 29. November 2022 an den Landesbetrieb Straßenbau NRW zu zahlen. Zur Begründung führte er an: Der Kläger sei aufgefordert worden, den erforderlichen Rückschnitt der Hecke bis zum 9. September 2022 durchzuführen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen. Zugleich sei ihm angedroht worden, den Heckenschnitt im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Ordnungsverfügung lägen vor. Die Kosten der festgesetzten Ersatzvornahme seien von dem Kläger zu tragen.

Mit E-Mail vom 22. November 2022 legte der Kläger „Einspruch“ beim Landesbetrieb Straßenbau NRW gegen die Ordnungsverfügung vom 17. November 2022 ein. Er rügte darin, dass der Betrag in Höhe von 2.762,66 Euro nicht aufgeschlüsselt sei und ihm sehr überhöht zu sein scheine. Man könne ihn auch wegen fehlender Präzisierung - ausdrücklich genannt werden Arbeits-, Geräte und Verwaltungskosten - nicht nachvollziehen. Ferner teilte er mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass er - unter Beifügung zweier Fotos - eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von Radfahrern und Fußgängern nicht erkennen könne.

Mit E-Mail vom 23. November 2022 teilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem Kläger mit, dass die Ersatzvornahme wie angekündigt durchgeführt werde und das Angebot über eine Preisabfrage ermittelt worden sei. Der E-Mail waren sechs Fotos vom Zustand der Hecke an diesem Tage beigefügt.

Auf weitere Eingaben des Klägers teilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW mit E-Mail vom 30. November 2022 dem Kläger mit, dass daran festgehalten werde, die angekündigte Ersatzvornahme durchzuführen, und informierte darüber, dass sie erst am 5. Dezember 2022 durchgeführt werden könne.

Am 5. Dezember führte die Firma O. Rückschnittarbeiten durch.

Mit Rechnung vom 5. Dezember 2022 stellte die Firma O. dem Landesbetrieb Straßenbau NRW den Rückschnitt in Rechnung. In der Rechnung formulierte die Firma gleichlautend wie im Angebot:

„Rückschnitt Straßenbegleitgrün an der R.-straße

Rückschnitt der Hecken des Anliegers, ca. 0,50m hinter Radwegkante, bis in einer Höhe von ca. 3,00m. Die Hecke wird maschinell zurückgeschnitten, das anfallende Material wird geladen und fachgerecht entsorgt. Die nötige verkehrsrechtliche Anordnung, sowie die entsprechenden Maßnahmen sind inklusive.“

Diese Rechnung leitete der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem Kläger mit E-Mail vom 30. Januar 2023 zu.

Die am 5. Dezember 2022 erhobene Klage (VG Münster, Az. 8 K 3248/22) gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme (Ordnungsverfügung vom 17. November 2022) wies das Gericht mit Urteil vom 1. August 2024. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die in dem Bescheid des Landesbetriebs Straßenbau vom 17. November 2022 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsmittels seien erfüllt. Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 17. August 2022 sei nicht mehr zu prüfen. Der Kläger habe die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, den Rückschnitt der Hecke selbst vorzunehmen. Die Wahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gem. §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Ersatzvornahme sei auch verhältnismäßig im Sinne des § 58 VwVG NRW. Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der dem Kläger auferlegten Verpflichtung stünde nicht zur Verfügung. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe gem. § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwVG NRW festlegen können, mit der Durchführung der Ersatzvornahme eine Firma zu beauftragen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Ersatzvornahme selbst durch eigenes Personal und eigene Geräte gem. § 59 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwVG NRW durchzuführen. Zwischen der Selbstvornahme und der Fremdvornahme bestehe für die Vollzugsbehörde ein Wahlrecht. Allein die Vollzugsbehörde könne beurteilen, ob ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Aufgabe selbst erfüllen zu können, oder ob eine Firma mit den Arbeiten beauftragt werden soll. Auch die in dem Bescheid erfolgte Aufforderung an den Kläger, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu zahlen, sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Das vom Landesbetrieb Straßenbau NRW durchgeführte freihändige Vergabeverfahren sei nicht zu beanstanden. Die Kosten seien nicht überhöht. Sie stünden in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand, der erforderlich ist, um den Rückschnitt der Hecke nach den Vorgaben der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 17. August 2022 auf einer Länge von ca. 200 m vorzunehmen. Sofern der Kläger der Auffassung sei, die Kosten für die Arbeiten müssten deutlich niedriger liegen, weil lediglich Baumschnittarbeiten an ein bis zwei Stellen erforderlich seien, verkenne er, dass er verpflichtet war, die Hecke bis zur Grundstücksgrenze vollständig zurückzuschneiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 1. August 2024 Bezug genommen.

Abschließend heißt es im Urteil:

„Die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme ist bislang nicht erfolgt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem Kläger nach Durchführung der Ersatzvornahme eine Rechnung der Firma E. vom 5. Dezember 2022 übersandt hat. Vielmehr ist der Erlass eines Kostenbescheides erforderlich.“

Mit - hier streitgegenständlicher - Ordnungsverfügung vom 22. August 2024 forderte der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Kläger zur Zahlung des Betrags in Höhe von 2.762,66 Euro auf. Zur Begründung führte er an: Auf der Grundlage der Ordnungsverfügung vom 17. August 2022 sowie der Festsetzung der Ersatzvornahme vom 17. November 2022 sei die Ersatzvornahme am 5. Dezember 2022 durchgeführt worden. Die beauftragte Forma habe die Arbeiten erledigt und die dem Bescheid anliegende Rechnung ausgestellt.

Der Kläger hat am 30. August 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei bereits kein Rückschnitt erforderlich gewesen, weil die gesetzlichen Vorgaben des Lichtraumprofils eingehalten worden seien. Selbst wenn man an ein oder zwei Stellen eine Beeinträchtigung für Fußgänger oder Radfahrer annähme, hätte nicht der gesamte Grünstreifen zurückgeschnitten werden müssen. Der Kläger sei nicht kostenpflichtig. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe sich - vertraglich oder jedenfalls gewohnheitsrechtlich - verpflichtet, die Pflege der Hecken und Sträucher (kostenlos) zu übernehmen. Der Kläger habe auch die Pflanzung weder vorgenommen, noch in Auftrag gegeben und sei deshalb nicht (kostenrechtlich) verantwortlich. Ferner seien die geltend gemachten Kosten nicht nachvollziehbar. Es fehle an einer detaillierten Einzelabrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen. Auch sei die Kostenhöhe nicht angemessen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hätte den Rückschnitt selbst vornehmen können und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch müssen, da er auch für die direkt benachbarten Grundstücke verantwortlich sei. Jedenfalls sei es ein Verstoß gegen das Willkürverbot gegeben, wenn der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Teilabschnitt des Klägers bei eigenem Rückschnitt ihm gehörender Grundstücke ausspare. Im Übrigen habe sich die Durchführung der Rückschnittarbeiten in bloßen „Restarbeiten“ erschöpft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Kostenbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger sei als Eigentümer und Bewohner des Grundstücks der richtige Kostenschuldner. Die Auferlegung der Kosten stelle für den Kläger keine ungewöhnliche Härte dar. Die Verpflichtung zum Rückschnitt hätte den Kläger selbst getroffen. Der Landesbetrieb sei nicht dazu verpflichtet gewesen, die Hecke des Klägers zu schneiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens gleichen Rubrums betreffend die Festsetzung der Ersatzvornahme (Az. 8 K 3248/22) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig.

II. Die Klage ist unbegründet. Der (zwar formell rechtswidrige, aber materiell rechtmäßige) Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Kostenbescheid beruht auf § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) in der seinerzeit gültigen Fassung (Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351) geändert worden ist) i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der seinerzeit gültigen Fassung (Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023).

2. Der Kostenbescheid ist zwar formell rechtwidrig (dazu a.); dies erweist sich aber im Ergebnis als unerheblich (dazu b.).

a. Der Kläger ist von dem Beklagten entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass des Kostenbescheides nicht angehört worden. Eine wirksame Anhörung setzt voraus, dass sich der Betroffene zu den entscheidungserheblichen Aspekten äußern kann. Der streitgegenständliche Bescheid ist im Anschluss an das Urteil vom 1. August 2024 im Verfahren gleichen Rubrums betreffend die Festsetzung der Ersatzvornahme - 8 K 3248/22 - erlassen worden, ohne dass dem Kläger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Dem Kläger ist die dem Kostenbescheid zugrundeliegende Rechnung am 30. Januar 2023 zuvor nur „zur Information“ übersandt worden. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme war auch nicht deshalb obsolet, weil der Kläger im Verfahren gleichen Rubrums betreffend die Festsetzung der Ersatzvornahme (Az. 8 K 3248/22) bereits zur Kostenhöhe und der zugrundeliegenden Rechnung vorgetragen hat. Entscheidungserheblich war dort nur die Anforderung der voraussichtlichen Kosten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW, nicht hingegen der Erlass eines Kostenbescheids nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.

Die Anhörung war auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich. Bei der Anforderung von Kosten und Auslagen handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvorstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW.

Die Anhörung ist nicht durch den Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt worden. Eine Heilung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung nicht aus.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 5 A 3821/18 -, juris Rn. 24 m.w.N.

Außergerichtlich hat der Beklagte den Kläger nicht nachträglich angehört. Auch durch ihr innerprozessuales Verhalten hat sie nicht zu erkennen geben, dass sie die vorgebrachten Einwendungen nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in einen erneuten Entscheidungsvorgang eingebunden hat.

b. Der Anhörungsmangel ist im konkreten Fall aber unbeachtlich. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Erhebung von Auslagen auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW kommt einer Behörde kein Ermessensspielraum zu. Es handelt sich demnach um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass die Behörde die Kostenerstattung grundsätzlich verlangen muss. Damit ist im Hinblick auf § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass der Anhörungsmangel insoweit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 5 A 3821/18 -, juris Rn. 28 m.w.N.

3. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW sind für - rechtmäßige - Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (u.a.) die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, der Vollzugsbehörde von dem Pflichtigen zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die zugrundeliegende Ersatzvornahme ist rechtmäßig (hierzu a.). Der Kläger ist als Pflichtiger der Ersatzvornahme erstattungspflichtig (hierzu b.). Die Kosten der Ersatzvornahme sind nicht zu beanstanden (hierzu c.).

a. Bei dem der Kostenfestsetzung insoweit zugrunde liegenden Rückschnitt der Hecke handelt es sich um eine rechtmäßige Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs.1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Satz 1, 65 VwVG NRW.

Nach diesen Vorschriften hängt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme davon ab, dass ein unanfechtbarer oder vorläufig vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt (hierzu aa.), eine wirksame Androhung, die bereits mit dem Verwaltungsakt auf Vornahme der Handlung verbunden werden kann, und eine wirksame Festsetzung der Ersatzvornahme (hierzu bb.) vorliegen und diese der Festsetzung gemäß angewendet wird (hierzu cc.).

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme kommt es indes nicht darauf an, ob der auf die Vornahme der Handlung gerichtete (Grund-)Verwaltungsakt, die Androhung und die Festsetzung der Ersatzvornahme rechtmäßig sind, wenn diese - wie hier - nicht nichtig und nicht mehr anfechtbar sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 (nur für den Grundverwaltungsakt).

aa. Der auf die Vornahme der Handlung gerichtete (Grund-)Verwaltungsakt - hier die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. August 2022 - ist mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden. Insoweit sind die Rügen des Klägers betreffend seine Verpflichtung zum Rückschnitt unbeachtlich. Dies betrifft den Vortrag des Klägers, (erstens) dass (mangels Beeinträchtigung des öffentlichen Weges) bereits kein Rückschnitt erforderlich gewesen sei, (zweitens) dass ein Rückschnitt nicht im angeordneten Umfang erforderlich gewesen sei und (drittens) dass der Verpflichtung zum Rückschnitt eine vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Übernahme durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW entgegenstehe.

bb. Ebenfalls sind die Androhung der Ersatzvornahme - hier bereits im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 22. August 2022 - und die Festsetzung der Ersatzvornahme - hier mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2022 - bestandskräftig (geworden). Das Gericht hat im Übrigen betreffend die zuletzt genannte Ordnungsverfügung bereits mit Urteil vom 1. August 2022 (Az. 8 K 3248/22) mit Bindungswirkung für die Beteiligten (vgl. § 121 VwGO) festgestellt, dass die Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 17. November 2022 rechtmäßig gewesen ist.

cc. Der Beklagte hat die Ersatzvornahme auch der Festsetzung gemäß angewendet (vgl. § 65 Abs. 1 VwVG NRW).

Die von der O. durchgeführten Arbeiten halten sich innerhalb der dem Kläger auferlegten Verpflichtung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die O. mehr zurückgeschnitten hätte, als dem Kläger in der Verfügung vom 17. August 2022 auferlegt und angedroht („Rückschnitt der Hecke bis zur Eigentumsgrenze (ca. 50 cm) hinter dem Radweg […] und damit das Lichtraumprofil des Radwegs wiederherzustellen“) bzw. in der Verfügung vom 17. November 2022 festgesetzt worden ist. Soweit die O. in der Rechnung den Rückschnitt mit der Angabe „Rückschnitt der Hecken des Anliegers, ca. 0,50m hinter Radwegkante, bis in einer Höhe von 3,00m“ beschreibt, geht dies in der Sache nicht über die (angedrohte und festgesetzte) Verpflichtung des Klägers hinaus. Sofern der Kläger rügt, dass die O. nur „Restarbeiten“ durchgeführt habe, weil sein Sohn bereits zuvor - nämlich am 20. November 2022 - einen Rückschnitt der Hecke durchgeführt habe, macht der Kläger damit selbst nicht geltend, dass er die - wie ausgeführt: bestandskräftig gewordene - Verpflichtung vor der Anwendung der Ersatzvornahme am 5. Dezember 2022 bereits vollständig erfüllt hatte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den in Augenschein genommenen Fotos.

Soweit die O. ausweislich der Rechnung (und auch des Angebots) auch die Entsorgung sowie die Maßnahmen betreffend die verkehrsrechtlichen Anordnungen in Rechnung gestellt hat, ist darin keine über die Festsetzung hinausgehende Tätigkeit erkennbar. Insofern handelt es sich bei beiden Maßnahmen um von der Durchführung der Ersatzvornahme als Fremdvornahme erfasste Nebenhandlungen. Sie dienen der Durchführung der Ersatzvornahme als Fremdvornahme und ermöglichen erst den ordnungsgemäßen Rückschnitt durch einen beauftragten Dritten - hier die O..

Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Ersatzvornahme im Wege der sog. Fremdvornahme (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVG NRW: „einen anderen mit der Ausführung beauftragen“) angewendet hat.

Offenbleiben kann, ob dies bereits mit Bindungswirkung für die Beteiligten (vgl. § 121 VwGO) festgestellt ist, weil das Gericht mit Urteil vom 1. August 2022 (Az. 8 K 3248/22) zur Verhältnismäßigkeit der Festsetzung der Ersatzvornahme folgende Feststellungen zum Wahlrecht zwischen Selbst- und Fremdvornahme getroffen hat:

„Der Landesbetrieb Straßenbau NRW konnte gem. § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwVG NRW festlegen, mit der Durchführung der Ersatzvornahme eine Firma zu beauftragen. Er war nicht verpflichtet, die Ersatzvornahme selbst durch eigenes Personal und eigene Geräte gem. § 59 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwVG NRW durchzuführen. Zwischen der Selbstvornahme und der Fremdvornahme besteht für die Vollzugsbehörde ein Wahlrecht. Allein die Vollzugsbehörde kann beurteilen, ob ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Aufgabe selbst erfüllen zu können, oder ob eine Firma mit den Arbeiten beauftragt werden soll.“

Selbst wenn die (Auswahl-)Entscheidung zwischen Selbst- und Fremdvornahme erst die Anwendung des Zwangsmittels betrifft, ist die Durchführung der Ersatzvornahme als Fremdvornahme im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Zwischen der Selbstvornahme und der Fremdvornahme besteht für die Vollzugsbehörde ein Wahlrecht. Allein die Vollzugsbehörde kann beurteilen, ob ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Aufgabe selbst erfüllen zu können, oder ob eine Firma mit den Arbeiten beauftragt werden soll. Eine willkürliche Behandlung des Klägers ist vor dem Hintergrund, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW in keinem Fall eine Selbstvornahme bei der Durchsetzung von Rückschnitten auf Privateigentum durchführt, nicht gegeben. Darauf, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW solche Arbeiten bei Hecken auf Grundstücksflächen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, selbst vornimmt, kann sich der Kläger nicht berufen, weil der Landesbetrieb Straßenbau NRW dort nicht im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung tätig wird.

b. Der Kläger ist richtiger Kostenschuldner.

§ 77 Abs. 1 VwVG NRW trifft keine eigene Regelung, wer „Pflichtiger“ ist, sondern bezieht sich auf die ordnungsrechtliche Pflichtigkeit, welche Grundlage der die Kosten auslösenden Ersatzvornahme ist. Dies war hier der Kläger als Adressat der ihm gegenüber angedrohten und festgesetzten Ersatzvornahme und des dieser zugrundeliegenden Grundverwaltungsakts mit der darin enthaltenen Verpflichtung zum Rückschnitt. Es ist daher auch unbeachtlich, ob der Kläger selbst oder ein Anderer (bspw. der Beklagte oder seine Rechtsvorgänger) die Hecken hat anpflanzen lassen. Dies würde im Übrigen die Verantwortlichkeit des Klägers als Eigentümer für das Hineinwachsenlassen der Hecken in den Straßenraum unberührt lassen.

Soweit der Kläger vorträgt, der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe vertraglich oder gewohnheitsrechtlich diese Verpflichtung übernommen, würde - eine entsprechende Übernahme unterstellt - auch dies die Verantwortlichkeit des Klägers nicht entfallen lassen, sondern allenfalls einen etwaigen Ersatzanspruch begründen können. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass eine solche Pflicht vertraglich oder gewohnheitsrechtlich besteht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass überhaupt eine vertragliche Regelung über die Pflege der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Hecken vereinbart worden ist. Der vom Beklagten vorgelegte Kaufvertrag über Teilflächen für den Bau eines Geh/Radweges entlang der Landesstraße regelt in § 12 ausdrücklich, dass mündliche Nebenabreden - auf die sich der Kläger mit seinem Vorbringen einzig beruft - keine Wirksamkeit haben. Auch eine gewohnheitsrechtliche Übernahme der Verpflichtung scheidet aus. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Personen,

vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18 -, juris Rn. 8-10 (dort zum Nachbarrecht).

Vorliegend steht (nur) ein konkretes Rechtsverhältnis - die etwaige Übernahme der Pflicht zur Pflege der Hecken - zwischen einzelnen Personen - dem Kläger und dem Land, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW - in Streit. Auf die Frage einer tatsächlichen Vornahme der Pflege der Hecken inklusive der Durchführung von Rückschnitten in der Vergangenheit, selbst über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahre oder Jahrzehnten, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

c. Auch der Höhe nach ist der angefochtene Kostenbescheid nicht zu beanstanden.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme einen Dritten mit der Ausführung der dem Pflichtigen auferlegten Handlung beauftragen. Der Pflichtige hat dem Träger der Behörde in diesem Falle gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW grundsätzlich die Vergütung zu erstatten, die an den beauftragen Dritten gezahlt worden ist.

Vorliegend hat die Firma O. der Beklagten am 5. Dezember 2022 - entsprechend ihrem Angebot vom 28. September 2022 - 2.762,66 Euro für den eigentlichen Rückschnitt der Hecke, die fachgerechte Entsorgung und die für die Maßnahme nötige verkehrsrechtliche Anordnung in Rechnung gestellt. Diese Summe hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Bei der Anwendung von Verwaltungszwang hat die Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Sie hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand nicht wesentlich über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung unumgänglich ist.

Sie hat bei der Erteilung des Auftrags durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass der dem Pflichtigen vorgegebene Handlungsrahmen nicht überschritten wird. Hat sie Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrags unsachgemäß oder unwirtschaftlich vorgeht oder die Kosten durch überhöhte Ansätze manipuliert, so hat sie dem entgegenzutreten.

Der bloße Hinweis, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können, greift in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht durch. Die an den beauftragten Dritten gezahlte Vergütung ist lediglich dann nicht in voller Höhe von dem Pflichtigen zu erstatten, wenn grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris Rn. 24; Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2024, § 10 VwVG, Rn. 38.

Daran gemessen greifen die vom Kläger erhobenen Einwände nicht durch.

Soweit der Kläger meint, die Forderung der O. sei nicht nachvollziehbar, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Dass die Rechnung keine Aufschlüsselung nach Arbeitsstunden, Geräte- und Materialkosten ausweist, ist unbeachtlich, da dies nicht gefordert ist. Der Beklagte kann zur Durchführung einer von ihm angestrebten Ersatzvornahme einen Pauschalpreis vereinbaren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beklagte durch die Durchführung eines Vergabeverfahrens oder - wie hier - die Einholung unterschiedlicher Angebote eine taugliche Vergleichsgrundlage für die Bewertung eines solchen Pauschalpreises schafft.

Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28. März 2022 - AN 17 K 21.00941 -, juris Rn. 55; VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - W 4 K 15.620 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2015 - 1 LC 171/14 -, juris Rn. 23ff.

Auch soweit der Kläger meint, die Forderung der Firma O. sei überhöht, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Es liegen weder grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation vor, noch sind überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden.

Grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation sind nicht erkennbar. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass das zweite von dem Beklagten eingeholte Angebot (abgegeben durch die V.) noch über dem durch die Firma O. abgegebenen und vom Beklagten ausgewählten Angebot liegt. Die Rüge des Klägers, dass die Kosten wesentlich geringer hätten ausfallen können, greift nicht durch. Soweit sich dieses Vorbringen einerseits auf einen - von dem Kläger nur in einem reduzierten Umfang für erforderlich gehaltenen - „punktuellen Rückschnitt“ bezieht, geht es damit nicht um die Erfüllung seiner ihm durch Ordnungsverfügung vom 17. August 2022 auferlegten Verpflichtung. Soweit sich dieses Vorbringen andererseits darauf bezieht, dass die O. - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - nur „Restarbeiten“ durchgeführt habe und daher der im Angebot genannte Preis für die tatsächlich durchgeführten Arbeiten unverhältnismäßig hoch sei - in der mündlichen Verhandlung nannte der Kläger insofern die Vorstellung, dass maximal 10 Prozent der Summe angemessen sei - hat der Kläger auch insoweit einen groben Fehlgriff in der Preiskalkulation nicht substantiiert geltend gemacht. Es ist den in Augenschein genommenen Fotos zu entnehmen, dass Rückschnittarbeiten über dem Geh- und Radweg und seitlich des Geh- und Radwegs vorgenommen worden sind. Der Beklagte hatte den vom Kläger im Vorfeld vorgenommenen Rückschnitt im Übrigen zum Anlass genommen, am 23. November 2022 eine nochmalige Vor-Ort-Kontrolle vorzunehmen. Er hat dabei festgestellt, dass der Rückschnitt - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - nicht vollständig erfolgt ist und die Durchführung der Ersatzvornahme deshalb weiterhin erforderlich ist. Dass der Aufwand für die tatsächlich durchgeführten Rückschnittarbeiten grob fehlerhaft kalkuliert worden wäre, wird durch den Kläger nicht näher substantiiert. Soweit er vorträgt, dass „ein kleiner Garten- und Landschaftsbetrieb aus J. den streitgegenständlichen Rückschnitt“ für „maximal 1.000,- Euro“ durchgeführt hätte, ist dieses Vorbringen ebenfalls unsubstantiiert und zeigt grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation nicht auf. Der Kläger benennt schon den „kleinen Garten- und Landschaftsbetrieb aus J.“ nicht. Einen entsprechenden Kostenvoranschlag hat er bereits nicht vorgelegt.

Auch sind keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt worden. Bei der Beurteilung, ob überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind, ist die zugrunde liegende Verpflichtung in den Blick zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, ist die Ersatzvornahme der Festsetzung gemäß angewendet worden. Dass von der Firma O. durchgeführte Maßnahmen überflüssig gewesen sein sollten, ist hier nicht ersichtlich.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.