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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 11.05.2026 – 5 K 1969/23

5. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0511.5K1969.23.00

Tatbestand

Der am 0. Juli 0000 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Er begann ab dem 00. August 0000 seinen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs für die Fächer Englisch und Deutsch und wurde zunächst am Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung in I. eingesetzt. Der im August 2017 erstmals geschlossene, im September 2019 verlängerte und im Oktober 2020 sowie März 2021 erneut geschlossene befristete Arbeitsvertrag enthielt jeweils in § 6 die folgende Vereinbarung:

„Nach erfolgreicher Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses wird der Lehrkraft ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach dem TV-L oder - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - in einem Beamtenverhältnis angeboten.“

Mit E-Mail vom 00. November 0000 erkundigte sich der Kläger bei der Bezirksregierung D. nach den Voraussetzungen für eine Verbeamtung und der Anrechenbarkeit eines Wehrersatzdienstes auf die Höchstaltersgrenze und teilte mit, er werde abhängig von der Antwort überlegen, ob er einen Antrag auf Verkürzung seiner Ausbildung stelle. Mit E-Mail vom 0. Dezember 0000 teilte die Bezirksregierung ihm mit, dass sich die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung um Zeiten einer Dienstpflicht erhöhe. Soweit die entsprechende Bescheinigung vorliege und die weiteren Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllt seien, könne der Kläger zum 1. November 2019 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Auf Blatt 3 der Beiakte wird Bezug genommen.

Der Kläger bestand die für den Abschluss des Vorbereitungsdienstes erforderliche Staatsprüfung im August 0000 zum ersten Mal nicht, da er wegen nicht ausreichender Langzeitbeurteilungen zu dieser nicht zugelassen wurde.

Nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und Versetzung an eine andere Schule wurde der Kläger wegen erneut nicht ausreichender Vorbeurteilungen abermals nicht zur Staatsprüfung zugelassen. Mit Bescheid vom 0. März 0000 wurde die Staatsprüfung durch das Landesprüfungsamt für endgültig nicht bestanden erklärt. Dem von dem Kläger dagegen eingelegten Widerspruch wurde mit Bescheid vom 00. Juni 0000 abgeholfen, da die zugrunde liegenden Beurteilungen rechtswidrig gewesen seien.

Die ab Oktober 2020 erfolgte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes fand unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie statt. Im Februar 2021 bestand der Kläger die Staatsprüfung, die normalerweise zwei unterrichtspraktische Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium umfasst, nicht. Statt des sonst vorgesehenen Unterrichtsbesuchs beinhaltete die unterrichtspraktische Prüfung ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Der Verordnungsgeber wertete die unter diesen Sonderregelungen nicht bestandenen Staatsprüfungen als „Freiversuch“, der nicht auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet wurde.

Nach erneuter Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ab März 2021 bestand der Kläger die Staatsprüfung im September 2021 und wurde mit Arbeitsvertrag vom 00. September 0000 in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen.

Mit E-Mail vom 00. Januar 0000 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Hierbei bezog er sich auf seine E-Mail vom 00. November 0000, die er ebenfalls als Antrag bezeichnete.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 0. April 0000 mit, den Antrag auf Verbeamtung ablehnen zu wollen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierbei verwies er darauf, dass der Kläger die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW ohne Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten bereits am 00. Juni 0000 überschritten habe. Unter Berücksichtigung des von dem Kläger geleisteten Wehrersatzdienstes im Umfang von einem Jahr und 27 Tagen (0. Januar 0000 bis 00. Januar 0000) sowie von Kinderbetreuungszeiten im Umfang von zehn Monaten und 15 Tagen (0. August 0000 bis 0. Oktober 0000 und 00. September 0000 bis 00. Mai 0000) verschiebe sich die Altersgrenze um ein Jahr, elf Monate und zwölf Tage auf den 00. Juni 0000. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung des Klägers habe die zweite Betreuungszeit noch nicht vorgelegen, sodass insoweit der 27. September 2020 maßgeblich gewesen sei. Im Ergebnis sei die Höchstaltersgrenze jeweils überschritten und eine Verbeamtung daher nicht möglich.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 00. Juli 0000 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Ablehnung und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, ihm sei bereits im damaligen Arbeitsvertrag eine Verbeamtung schriftlich zugesichert worden. Ferner habe er bereits mit E-Mail vom 00. November 0000 verdeutlicht, in jedem Fall verbeamtet werden zu wollen. Ein Antrag sei auch unter einer aufschiebenden Bedingung - etwa des Bestehens der Staatsprüfung - möglich. Nach seiner unbefristeten Übernahme sei er davon ausgegangen, seine Verbeamtung werde bereits geprüft. Daher habe er erst im Januar 2023 den aktuellen Sachstand erfragt. Angesichts der rechtswidrigen Nichtzulassung zur Staatsprüfung im Jahr 2020, der besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie sowie der mehrmonatigen Pausen bis zur jeweiligen Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst sei eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zuzulassen. Daher habe jedenfalls der Zeitraum von März 2020 bis September 2021 außer Betracht zu bleiben.

Mit Bescheid vom 0. August 0000, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. August 2023 zugegangen, lehnte die Bezirksregierung D. den Antrag des Klägers auf Verbeamtung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren sei verfassungsgemäß. Der Kläger überschreite diese auch unter Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten. Seine E-Mail vom 00. November 0000 stelle keinen Antrag dar. Ein solcher wäre zudem frühestens mit dem Bestehen der Staatsprüfung zulässig gewesen. Weder durch die E-Mail vom 0. Dezember 0000 noch durch den Arbeitsvertrag sei eine Verbeamtung zugesichert worden. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze sei nicht möglich. Auf die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW könne der Kläger sich nicht berufen, da sie allein öffentlichen Interessen diene. Eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW sei nicht möglich. Auch wenn die besonderen Umstände der Corona-Pandemie eine solche Ausnahme eventuell begründen könnten, habe der Kläger die Verzögerungen durch das zweimalige Nichtbestehen der Staatsprüfungen zu vertreten. Jedenfalls hätte er direkt nach der bestandenen Staatsprüfung im September 2021 und nicht erst Anfang 2023 einen Antrag auf Verbeamtung stellen müssen.

Der Kläger hat am 0. September 0000 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft.

Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 0. August 0000 zu verpflichten, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren entgegen. Ergänzend vertritt er die Auffassung, § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW komme ein besonderer Ausnahmecharakter zu. Daher genügten die rechtswidrige Nichtzulassung zur Staatsprüfung im März 2020 und die Schwierigkeiten der Corona-Pandemie bei der Prüfung im Februar 2021 nicht. Gerade weil der Kläger bereits im November 2017 dargestellt habe, dass sein Alter ein Ausschlussgrund sein könne, sei es ihm zuzurechnen, dass er seine Verbeamtung erst über ein Jahr nach Bestehen der Staatsprüfung beantragt habe.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (I.) noch einen Anspruch auf Neubescheidung (II.). Denn der Bescheid der Bezirksregierung D. vom 0. August 0000 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Denn einem solchen Anspruch steht das Überschreiten der verfassungs- und unionsrechtskonformen,

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2023 - 6 A 3037/21 -, juris, Rn. 38; zur Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelung der Altersgrenze auf Verordnungsebene noch BVerfG, Beschluss vom 21. August 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris, Rn. 51 ff.,

Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW entgegen. Hiernach darf in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Grenze erhöht sich gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBG NRW um Zeiten der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG sowie der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2023 - 6 A 3037/21 -, juris, Rn. 32 m.w.N.,

hat der Kläger diese Altersgrenze überschritten. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits 48 Jahre, zehn Monate und zehn Tage alt. Das 42. Lebensjahr hat er bereits mit Ablauf des 00. Juni 0000 vollendet. Selbst unter Berücksichtigung der von ihm abgeleisteten Dienstpflicht (0. Januar 0000 bis 00 Januar 0000) und der beiden Kinderbetreuungszeiten (0. August 0000 bis 0. Oktober 0000 und 00. September 0000 bis 00. Mai 0000) ergibt sich eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze um weniger als zwei Jahre. Die diesbezügliche Altersgrenze hat der Kläger mithin im Juni 2021 überschritten. Hierbei kann die Kammer offenlassen, ob die zweite Kinderbetreuungszeit überhaupt berücksichtigungsfähig ist, auch wenn sie erst begonnen hat, nachdem die Altersgrenze unter Berücksichtigung der Dienstpflicht und der ersten Kinderbetreuungszeit bereits überschritten war.

1. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Selbstbindung des Beklagten. Er hat weder durch § 6 des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrages noch durch seine E-Mail vom 0. Dezember 0000 eine Zusicherung abgegeben, den Kläger zu verbeamten.

Die Zusicherung, legaldefiniert als Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt - hier die Ernennung zum Beamten - zu erlassen, bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach dem objektiven Sinngehalt, wie er für den Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar war (objektiver Empfängerhorizont), zu ermitteln. Der Bindungswille muss sich aus der Erklärung eindeutig ergeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris, Rn. 46 ff.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 38 Rn. 21.

Der E-Mail vom 0. Dezember 0000 fehlt es bereits an der erforderlichen Schriftform.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 C 19.15 -, juris, Rn. 15.

Sowohl die Formulierung des Arbeitsvertrages als auch die Ausführungen in der E-Mail lassen zudem den erforderlichen Rechtsbindungswillen nicht erkennen. Die E-Mail passt schon im Ansatz nicht zum konkreten Begehren des Klägers, da sie sich lediglich mit einer Verbeamtung zum 1. November 2019 befasst und ferner erkennbar unter den Vorbehalt des rechtzeitigen Bestehens der Staatsprüfung gestellt war. Sowohl die E-Mail als auch § 6 des Arbeitsvertrages formulieren zudem den ausdrücklichen Vorbehalt, dass eine Verbeamtung nur erfolgen könne, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verbindliche Absicht des Beklagten, den Kläger unabhängig von der gesetzlichen Höchstaltersgrenze zu verbeamten, kann den Erklärungen bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont daher nicht entnommen werden. Eine Verbeamtung wurde allenfalls - ohne Rechtsbindungswillen - in Aussicht gestellt.

Vgl. allgemein zum Inaussichtstellen einer Maßnahme Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 38 Rn. 24; ebenso für einen ähnlichen Fall VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 2 K 8500/21 -, juris, Rn. 27 ff.

2. Auch die Regelung des § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Hiernach ist ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze unbeachtlich, wenn der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter noch nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, er habe bereits mit E-Mail vom 00. November 0000 einen Antrag auf Verbeamtung gestellt, war er zu diesem Zeitpunkt - mangels bestandener Laufbahnprüfung - schon kein Laufbahnbewerber im Sinne der Vorschrift. Denn der Laufbahnbewerber ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW als Person, die die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt, legaldefiniert. Dieses Verständnis des Wortlauts wird auch durch den Sinn und Zweck der Norm gestützt, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Bewerber von behördlich bedingten Verzögerungen entlasten will. Damit kann die Vorschrift nur dann Anwendung finden, wenn der Bewerber bereits die Voraussetzungen der Ernennung erfüllt.

Vgl. ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2023 - 1 K 2218/19 -, juris, Rn. 52; ebenso OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2023 - 6 A 3037/21 -, juris, Rn. 91.

Unabhängig davon ist keine Verbeamtung innerhalb eines Jahres nach der E-Mail erfolgt. Schon nach dem Wortlaut trifft § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW insoweit eine rein objektiv zu beurteilende Regelung. Über die Jahresfrist hinausgehende Verzögerungen können allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berücksichtigt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 A 2505/16 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 2 K 8500/21 -, juris, Rn. 42.

Auch soweit man auf den Antrag des Klägers vom 00. Januar 0000 abstellt, war in diesem Zeitpunkt die Höchstaltersgrenze bereits überschritten. Ferner ist auch dann keine Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

3. Auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW kann sich der Kläger nicht berufen. Hiernach können weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, dient sie allein öffentlichen Interessen und gewährt dem Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht, welches er geltend machen könnte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2018 - 6 A 2187/18 -, juris, Rn. 7.

4. Der Kläger hat zuletzt auch keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW.

Nach der genannten Vorschrift können weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Diese Vorschrift stellt eine Härtefallklausel dar, mit der aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ganz außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten Rechnung getragen werden soll, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen.

Vgl. zur Vorgängerregelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2014 - 6 A 1349/13 -, juris, Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2023 - 6 A 3037/21 -, juris, Rn. 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 2 K 8500/21 -, juris, Rn. 44; VG D., Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 K 2957/18 -, juris, Rn. 27.

Die nicht zu vertretende Verzögerung des beruflichen Werdegangs einerseits und die Unbilligkeit andererseits stellen Tatbestandsvoraussetzungen dar, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Erst bei deren Vorliegen wird auf Rechtsfolgenseite ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen der Behörde eröffnet.

Vgl. für die identische Regelung des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW ausführlich OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 6 A 386/16 -, juris, Rn. 68 ff.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmenorm nicht vor. Die mehrfachen Verzögerungen seines beruflichen Werdegangs hat der Kläger nur zum Teil nicht zu vertreten (a)). Daher erscheint die Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig (b)).

a) Der berufliche Werdegang des Klägers hat sich zum Teil aus von ihm nicht zu vertretenden, überwiegend aber aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert.

Der „berufliche Werdegang“ im Sinne der Vorschrift meint nicht nur das berufliche Fortkommen des Bewerbers vor Anbahnung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses, sondern auch die Behandlung des Antrags auf Verbeamtung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2023 - 6 A 3037/21 -, juris, Rn. 45.

Der Begriff des „Vertretenmüssens“ liegt im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten (hier: des Bewerbers) liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Gesichtspunkte erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Verzögerung des beruflichen Werdegangs auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Bewerbers zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie maßgeblich durch sein Verhalten geprägt sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Bewerbers - unter Einbeziehung seiner Motivation und unter Berücksichtigung des jeweiligen rechtlichen Zusammenhangs, in dem er steht - „billigerweise“ seinem Verantwortungsbereich oder dem von dem Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 41 m.w.N.

aa) Bereits das Nichtbestehen der Staatsprüfung im August 0000 infolge einer negativen Langzeitbeurteilung des Schulleiters des Berufskollegs I. hat der Kläger zu vertreten. Es fällt bei der gebotenen wertenden Betrachtung in seinen Verantwortungsbereich. Denn die für beide Fächer anzufertigenden Langzeitbeurteilungen bewerten die in seinen Verantwortungsbereich fallenden fachlichen und überfachlichen Kompetenzen des Bewerbers. Fallen sie insgesamt schlechter als „ausreichend“ (4,0) aus, wird die Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt.

Vgl. zum Beurteilungsverfahren § 12 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) in der Fassung der Änderung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 593 - OBAS NRW) in Verbindung mit § 16 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung der Änderung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394 - OVP NRW 2018).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung von Anwärterbezügen. Das Bundesverwaltungsgericht und - sich ihm anschließend - das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertreten die Auffassung, eine (vollständige) Rückforderung von Anwärterbezügen nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfungen sei rechtswidrig, wenn der Anwärter trotz ordnungsgemäßer eigener Anstrengungen scheitere, da er dieses Scheitern dann nicht zu vertreten habe. Es entspreche in diesen Fällen einer angemessenen Risikoverteilung, ihn nach seinem missglückten Berufsstart nicht zusätzlich mit einer Rückzahlung zu belasten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris, Rn. 52.

Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer nicht auf die Frage des Vertretenmüssens einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs im Kontext einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung übertragbar. Die zitierte Rechtsprechung betont ausdrücklich, dass die Bewertung des Vertretenmüssens stets im Kontext des konkreten rechtlichen Zusammenhangs erfolgen müsse und erkennt etwa für den Fall der Kürzung von Anwärterbezügen (vgl. § 66 Abs. 1 BBesG) die gegenteilige Wertung des Gesetzgebers an. Im vorliegenden Kontext erscheint es nicht unbillig, das Nichtbestehen der Staatsprüfung - selbst, wenn man ordnungsgemäße Anstrengungen unterstellt - dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen. Während es bei der Rückforderung von Anwärterbezügen um die Frage einer weiteren Belastung des gescheiterten Anwärters über das Nichtbestehen und die damit einhergehende Unmöglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hinaus geht, steht im Kontext der Höchstaltersgrenze lediglich die mit letzterem vergleichbare Verwehrung einer Begünstigung - in Form der Verbeamtung - im Raum. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Konzeption des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW als Härtefallklausel nur außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte erfassen wollen, die eine Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Daher entspräche es nicht der Wertung des Gesetzgebers, ein Nichtbestehen der Staatsprüfung trotz ordnungsgemäßer Anstrengung nicht dem Verantwortungsbereich des Bewerbers zuzuordnen, sondern als Härtefall anzuerkennen. Ein solcher Umstand wird vielmehr einen Regelfall für die Überschreitung der Altersgrenze darstellen, den der Gesetzgeber den starren Regelungen des § 14 Abs. 3 bis 9 LBG NRW und damit dem Verantwortungsbereich des Bewerbers zuweisen wollte.

bb) Die mit Abhilfebescheid des Beklagten vom 00. Juni 0000 zurückgenommene Nichtzulassung zur Staatsprüfung im März 2020 und die daraus resultierenden Verzögerungen der Wiedereinstellung bis Oktober 2020 hat der Kläger nicht zu vertreten. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn, da die Nichtzulassung rechtswidrig gewesen ist.

cc) Auch das Nichtbestehen der Staatsprüfung im Februar 2021 hat der Kläger zu vertreten. Es ist nach Auffassung der Kammer, trotz der besonderen Umstände der Corona-Pandemie, dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Durchführung der Staatsprüfung sowie die Vorbereitungszeit mit Blick auf die Corona-Pandemie unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Indes folgt daraus nicht, dass der Misserfolg des Klägers nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen wäre. Vielmehr handelte es sich bei der modifizierten Staatsprüfung um eine grundsätzlich vollwertige Prüfungsleistung, bei deren Bestehen der Kläger den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hätte.

Nach § 27 OVP NRW in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2012 S. 6 - OVP NRW 2020) bestand die Staatsprüfung aus zwei unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium. Die in beiden Fächern durchzuführenden unterrichtspraktischen Prüfungen waren gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 OVP NRW 2020 so anzulegen, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Vor Beginn der Prüfung hatte der Prüfling gemäß § 32 Abs. 5 OVP NRW 2020 für jedes Fach eine schriftliche Arbeit im Umfang von jeweils etwa zehn Seiten vorzulegen, die eine schriftliche Planung des Unterrichts (insbesondere: Ziele, ein oder mehrere didaktische Schwerpunkte und geplanter Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge) und eine Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtungszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde eingebunden ist, umfasste. Der eigentliche Unterrichtsbesuch dauerte gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 OVP NRW 2020 in der Regel 45 Minuten. Nach § 32 Abs. 7 OVP NRW 2020 führte der Prüfling mit dem Prüfungsausschuss vor Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa 15 Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert werden. Dieses Gespräch floss gemäß § 32 Abs. 8 Satz 1 OVP NRW 2020 in die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ein. An diese schloss sich gemäß § 33 Abs. 1 und 2 OVP NRW 2020 ein Kolloquium im Umfang von 45 Minuten an. Es sollte dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinanderzusetzen und zeigen, dass er die geforderten Standards erreicht hat. Es bezog sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und war so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden konnte. Die für diese Prüfungsteile zu bildenden Noten sowie die Noten der beiden Langzeitbeurteilungen flossen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW in unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtnote der Staatsprüfung ein, wobei allein die beiden Langzeitbeurteilungen mit 50 % gewichtet waren. Im Rahmen der übrigen Teile der Staatsprüfung nahmen die unterrichtspraktischen Prüfungen mit 30 % der Gesamtnote zwar das größte Gewicht ein. Deren Bewertung wurde indes, wie beschrieben, auch von den Reflektionsgesprächen nach § 32 Abs. 7 OVP NRW beeinflusst. Das Kolloquium und die beiden schriftlichen Arbeiten flossen zudem ihrerseits mit insgesamt 20 % in die Gesamtnote ein.

Durch die Einfügung von § 32a Abs. 1 und 2 OVP NRW 2020 hat der Verordnungsgeber auf die besondere Situation der Corona-Pandemie reagiert und ein verändertes Format für die unterrichtspraktische Prüfung eingeführt. An die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde trat ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Dieses fand auf der Grundlage der nach wie vor anzufertigenden schriftlichen Arbeiten statt und war so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. An dieses Fachgespräch schloss sich nach wie vor das 15-minütige Reflektionsgespräch nach § 32 Abs. 7 OVP NRW 2020 an. Unverändert blieb das Kolloquium Bestandteil der Staatsprüfung. Auch die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile nebst Einbeziehung der Langzeitbeurteilungen blieb unverändert.

Nach Auffassung der Kammer kann aus den vorstehend beschriebenen Modifikationen der unterrichtspraktischen Prüfung nicht abgeleitet werden, dass ein Nichtbestehen im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung nicht mehr der Verantwortungssphäre des Prüflings zuzuordnen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vielzahl der - unverändert gebliebenen - einzelnen Prüfungsbestandteile einerseits und die sachgerechte Modifikation des Unterrichtsbesuchs andererseits in ihrer Gesamtheit eine vollwertige und auch unter Berücksichtigung der besonderen Corona-Bedingungen aussagekräftige Prüfungsleistung darstellten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 32a Abs. 3 OVP NRW 2020. Hiernach wurden Staatsprüfungen, die aufgrund der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden wurden, einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten nicht angerechnet. Diese sogenannte „Freiversuchs“-Regelung vermag nicht zu einer Verschiebung der Verantwortungssphären zugunsten des Klägers führen. Dieser hat bereits nicht vorgetragen, dass er die Staatsprüfung gerade aufgrund des unterrichtspraktischen Teils nicht bestanden hat. Unabhängig davon ist dieser Regelung nicht die generelle Wertung zu entnehmen, ein Nichtbestehen sei der Verantwortung des jeweiligen Prüflings entzogen. Vielmehr handelt es sich um einen Nachteilsausgleich, den der Verordnungsgeber spezifisch auf die Thematik der Wiederholbarkeit der Staatsprüfung begrenzt hat. Der Landesgesetzgeber hat indes hinsichtlich der allgemeinen beamtenrechtlichen Konsequenzen erkennbar keine besonderen Regelungen getroffen.

Zuletzt führen auch die von dem Kläger angeführten Bedingungen der Vorbereitung - es habe nur eine viermonatige Ausbildungszeit und keinen oder einen allenfalls eingeschränkten Präsenzunterricht gegeben, sodass eine sachgerechte Ausbildung nicht habe erfolgen können - nicht zu einer anderen Bewertung. Jedenfalls im Falle des Klägers vermag dies nach Auffassung der Kammer nichts an seiner Verantwortlichkeit zu ändern. Denn seine Ausbildung erfolgte bereits von August 2017 bis zum ersten Nichtbestehen der Staatsprüfung im August 0000, dann von August 0000 bis März 2020 bis zur rechtswidrigen Nichtzulassung und dann nochmals von Oktober 2020 bis Februar 2021 - mithin also über einen überdurchschnittlich langen Zeitraum, an dem die Corona-Zeit nur einen kleinen Anteil hat.

dd) Ferner hat der Kläger seine verspätete Antragstellung mit E-Mail vom 00. Januar 0000 zu vertreten. Die Antragstellung, von der der Gesetzgeber, wie § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW zeigt, als Regelfall ausgeht, liegt allein in seiner Verantwortungssphäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung im September 2021 zwar zunächst davon ausgegangen zu sein, dass ihm die Verbeamtung von Seiten des Beklagten angeboten würde. Nach dem Antritt der Elternzeit und angesichts der ereignisreichen Ausbildung habe er die Verbeamtung dann aber aus den Augen verloren; es habe Wichtigeres gegeben. Dass der Kläger nicht bereits im September 2021, sondern erst im Januar 2023 seine Verbeamtung beantragt hat, hat zu einer weiteren Verzögerung seines beruflichen Werdegangs von mehr als einem Jahr und vier Monaten geführt.

b) Die Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Klägers, die dieser nicht zu vertreten hat, hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung der Kammer insgesamt nicht das Maß erreicht, das eine Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Hierbei verbietet sich - ungeachtet der Tatsache, dass diese nach den vorstehenden Bewertungen der Kammer ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde - eine rein rechnerische Anrechnung nicht zu vertretender Verzögerungszeiten nach der Logik von § 14 Abs. 5 und 9 Satz 2 LBG NRW. Vielmehr ist allgemein danach zu fragen, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Hinblick auf die relevanten Verzögerungen ein ganz außergewöhnlicher Sachverhalt vorliegt, der dem Verbeamtungsbegehren billigerweise nicht entgegengehalten werden darf.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 6 A 2093/20 -, juris, Rn. 15.

Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Kläger hat den weitaus größeren Teil der Verzögerungen zu vertreten. Insoweit hat allein die spezifische Verzögerung durch das lange Zuwarten mit der Antragstellung bis in den Januar 2023 zu einer derart gewichtigen weiteren Verschiebung der Lebensdienstzeit zugunsten der Ruhestandszeit geführt,

vgl. zum legitimen Zweck der Höchstaltersgrenze ausführlich BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris, Rn. 80 f.,

dass es nicht unbillig erscheint, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu verweigern. Denn von einem Bewerber, dessen Alter einer Verbeamtung (potenziell) entgegensteht, kann ohne Weiteres erwartet werden, dass er unmittelbar nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbeamtung alles Zumutbare unternimmt, sich bei dem Dienstherrn zeitnah erkundigt, erforderlichenfalls einen Antrag stellt und nicht erst nach einem Jahr und vier Monaten nach Bestehen der Staatsprüfung an den Dienstherrn herantritt.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Denn der die Verbeamtung ablehnende Bescheid vom 0. August 0000 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

1. Der Bescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist als Minus im Verpflichtungsantrag enthalten. Es bedurfte daher keiner gesonderten Antragstellung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 -, juris, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 -, juris, Rn. 31; Schmidt-Kötters/Schramm, in: BeckOK VwGO, 76. Ed. Januar 2026, § 42 Rn. 62.

2. Der Bescheid ist auch formell und materiell rechtmäßig. Da der Beklagte - wie auch die Kammer - bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW verneint hat, bedurfte es folgerichtig insbesondere keiner Betätigung des Ermessens auf Rechtsfolgenseite.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO.