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Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 11.05.2026 – 5 K 2207/25
5. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0511.5K2207.25.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG).
Der am 00. November 0000 geborene Kläger stand vom 0. April 0000 bis zum 00. März 0000 - zuletzt im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, im Status eines Berufssoldaten - im Dienst der Beklagten. Er verließ den Dienst auf eigenen Antrag hin. In den Jahren 0000 bis 0000 nahm er an mehreren besonderen Auslandsverwendungen der Bundeswehr als Sanitäter teil, unter anderem in Afghanistan. Zuvor leistete er vom 0. Oktober 0000 bis zum 00. September 0000 Dienst im Status eines Soldaten auf Zeit.
Mit Urteil vom 00. Juni 0000 - 00000- setzte das Truppendienstgericht K. den Kläger wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels der Reserve herab, da er zur Überzeugung des Truppendienstgerichts. der Beklagten eine gefälschte ärztliche Begutachtungsanordnung zur Begründung seiner Auslandsdienstverwendungsfähigkeit vorgelegt hatte. Aus den gerichtlichen Feststellungen geht hervor, dass der Kläger zwei Belege über ärztliche Begutachtungen herstellte, die tatsächlich nicht stattgefunden hatten, sodann Kopien davon fertigte und diese schließlich seiner Einheit zum Nachweis seiner Einsatzfähigkeit vorlegte. Dadurch habe er seine soldatischen Pflichten aus § 7, § 17 Abs. 2 Satz 1 sowie § 13 Abs. 1 SG verletzt. Die das Dienstvergehen prägende Wahrheitspflichtverletzung sei massiv; das Fehlverhalten des Klägers wiege daher schwer. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme sei jedoch nicht gerechtfertigt gewesen, da der Kläger zwar eine ungerechtfertigte berufliche und auch finanzielle Besserstellung habe erschleichen wollen, seine Bereitschaft zum Auslandseinsatz aber grundsätzlich zu begrüßen sei.
Im Nachgang zu seinem Dienst als Soldat befand sich der Kläger bei verschiedenen Ärzten und Psychotherapeuten in ambulanter Behandlung, in deren Rahmen er (unter anderem) von Belastungsreaktionen und starken Kopfschmerzen berichtete. Seit dem 00. März 0000 führt er eine Psychotherapie bei der ärztlichen Psychotherapeutin und Fachärztin für Allgemeinmedizin, J., durch. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden ärztlichen und psychotherapeutischen Bescheinigungen Bezug genommen.
Seit dem 0. Januar 0000 ist der Kläger bei der M. als Sachbearbeiter in der Fachbereichsverwaltung in der Fort- und Weiterbildung tätig und übt seine Arbeit in Absprache mit der Leitung der Fachbereichsverwaltung aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft im Home-Office aus.
Mit Bescheid vom 00. Januar 0000 stellte der Kreis Z. beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest. Mit Schreiben vom 00. März 0000 genehmigte die Pflegekasse der L. den Antrag des Klägers auf Pflegeleistungen und stellte auf Grundlage des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 00. März 0000 fest, dass die Voraussetzungen für einen Pflegegrad der Stufe 2 vorlägen.
Mit Antrag vom 00. Januar 0000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine endoprothetisch versorgte Kniegelenkarthrose rechts, Clusterkopfschmerzen sowie (nachträglich auch) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung geltend, um Versorgungsleistungen nach § 80 SVG a.F. zu erhalten. Mit ablehnendem Bescheid vom 00. September 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00. Oktober 0000 stellte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr fest, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung seien und ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 80 SVG (a.F.) daher nicht bestehe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht N mit Urteil vom 00. Oktober 0000 - M - ab. Der Kläger habe eine gesundheitliche Schädigung weder durch eine Wehrdienstverrichtung noch durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die den Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten. Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf die Ausführungen des gerichtlich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie E. vom 00. Dezember 0000. Aus dem Gutachten geht hervor, dass beim Kläger zwar ein sogenannter Clusterkopfschmerz vorliege, dieser jedoch nicht psychoreaktiv bedingt sein könne. Eine psychiatrische Erkrankung sei angesichts der zahlreichen inkonsistenten Angaben nicht sicher feststellbar. Die Argumente, die gegen das Vorliegen einer schädigungsbedingten Gesundheitsstörung sprächen, würden bei weitem die möglicherweise vorhandenen Argumente, die dafür sprächen, überwiegen. Die gegen das Urteil des Sozialgerichts N. eingelegte Berufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 0. März 0000 zurück. Dem vorausgegangen waren (unter anderem) zwei auf Veranlassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erstellte neurologisch-psychiatrische Stellungnahmen nach Aktenlage des Sachverständigen E., in denen dieser an seinen im Gutachten niedergelegten Feststellungen festhielt.
Neben den Versorgungsleistungen beantragte der Kläger bei der Beklagten mehrfach die Aufnahme in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG), erstmals unter dem 0. August 0000 und zuletzt mit elektronischem Schreiben vom 0. Februar 0000.
Mit Bescheid vom 00. März 0000 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag des Klägers auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einstellung in ein solches Dienstverhältnis seien nicht erfüllt. Der Kläger sei schon nicht einsatzgeschädigt im Sinne des § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, da bestandskräftig feststehe, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Schädigungen keine Wehrdienstbeschädigung darstellten. Zudem fehle es an der charakterlichen Eignung des Klägers, da dieser durch Vorlage der gefälschten Begutachtungsanordnung eine äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzung sowie eine Straftat begangen habe. Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Ende seines Wehrdienstverhältnisses gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) verstoßen habe, indem er seine derzeitige berufliche Tätigkeit jedenfalls fahrlässig verschwiegen habe, um die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht zu verschlechtern.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 00. März 0000 begründete dieser im Wesentlichen wie folgt: Das zur Beurteilung seiner charakterlichen Eignung herangezogene Urteil des Truppendienstgerichts K. beruhe auf unwahren Vorwürfen. Zudem könne man ihm nicht vorhalten, dass er nach Vorlage seines Lebenslaufs im Rahmen der Antragstellung eine berufliche Tätigkeit aufgenommen und diese Änderung nicht angezeigt habe. Es existiere keine diesbezügliche Mitteilungspflicht. Die Beklagte habe hingegen zu Unrecht die für seine charakterliche Eignung sprechenden Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Zu seiner derzeitigen Tätigkeit bei der M. sei ferner anzumerken, dass er wegen seiner Erkrankung seit mehr als zwei Jahren ausschließlich im Home-Office arbeite und häufig krankheitsbedingt ausfalle, was keine vollwertige Eingliederung in das Arbeitsleben bedeute.
Mit Widerspruchsbescheid vom 0. Mai 0000 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch des Klägers als jedenfalls unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auch unter Zugrundelegung der Widerspruchsbegründung darauf, dass der Kläger weder einsatzgeschädigt im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 EinsatzWVG sei noch die für die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art erforderliche charakterliche Eignung aufweise. Ersteres stehe aufgrund des abgeschlossenen versorgungsrechtlichen Verfahrens rechtskräftig und damit verbindlich fest. Die versorgungsrechtliche Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung sei Voraussetzung für die Feststellung einer Einsatzschädigung nach dem EinsatzWVG. Ferner werde die im Ablehnungsbescheid angestellte negative Prognoseentscheidung zur charakterlichen Eignung des Klägers schon allein durch das rechtskräftig durch das Truppendienstgericht K. festgestellte schwerwiegende Dienstvergehen getragen, da dieses nicht der Tilgung nach § 8 WDO unterliege. Im Falle einer Wiedereinstellung des Klägers sei insbesondere mit Blick auf seine Vorgesetzten- und Vorbildfunktion eine gravierende Ansehensgefährdung der Bundeswehr zu befürchten, auch, weil der Kläger - wie aus der Widerspruchsbegründung ersichtlich - das genannte Urteil nicht anerkenne und als „unwahr“, „fehlerhaft“ und „inakzeptabel“ herabsetze. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich öffentlich unzulässigerweise eines Dienstgrades berühme, der ihm rechtskräftig entzogen worden sei. Die vom Kläger vorgebrachten, aus seiner Sicht positiven Prognoseumstände seien nicht geeignet, den Vertrauensverlust aufzuwiegen. Es handle sich um qualitativ niedrigschwellige positive Aspekte mit begrenzter Ausstrahlwirkung auf eine prognostisch zu erwartende Pflichterfüllung. Im Übrigen werde die Eignungsprognose ausdrücklich nicht länger darauf gestützt, dass der Kläger seine derzeitige berufliche Tätigkeit bewusst nicht angezeigt habe.
Der Kläger hat am 00. Mai 0000 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Aufgrund seiner komplexen PTBS, die infolge seiner Bundeswehr- einsätze entstanden sei, sei er als einsatzgeschädigter Soldat im Sinne von § 1 Nr. 1 EinsatzWVG anzusehen. Insbesondere entfalte die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts N. zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung keine bindende Wirkung zu der Frage, ob er als einsatzgeschädigt zu qualifizieren sei. Denn der Begriff der „Einsatzschädigung“ nach § 1 EinsatzWVG unterscheide sich von dem der „Wehrdienstbeschädigung“ nach § 81 SVG. Zudem werde aus der Entscheidung des Sozialgerichts N. nicht ersichtlich, dass eine PTBS spezifisch untersucht oder ausgeschlossen worden sei. Hinzu komme, dass ihm der Dienstherr nach den Erlebnissen im Rahmen der Auslandseinsätze keine ausreichende Hilfe gewährt und damit gegen § 31 SG verstoßen habe. Darüber hinaus verfüge er auch über die für Soldaten erforderliche charakterliche Eignung. Während seiner aktiven Dienstzeit habe er die Dienstpflichten zuverlässig erfüllt. Sein Verhalten nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr sei unter Berücksichtigung seiner einsatzbedingten Erkrankung zu würdigen. Aus der Herabstufung im Dienstgrad durch das Truppendienstgericht K. ergebe sich kein so gravierender Charaktermangel, der seine berechtigten Interessen als Einsatzgeschädigter überlagern könnte. Zudem sei die Beklagte mit Blick auf den langen Zeitablauf seit der Entscheidung des Truppendienstgerichts durch ein Verwertungsverbot nach § 29 i.V.m. § 51 BZRG, § 16 BDG analog gehindert, das Urteil noch heute zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht hinreichend in ihre Entscheidung eingestellt, dass er sich bei seiner aktuellen Tätigkeit im öffentlichen Dienst bewährt habe und sich hieraus sowie auch mit Blick auf sein ehrenamtliches Engagement eine positive Prognose hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung im Sinne von § 37 SG ergebe. Im Übrigen zeige sich auch dadurch, dass die Beklagte keinen Antrag auf Ausschluss vom Reservistendienst gestellt habe, dass sie keine grundsätzlichen Zweifel an seiner Eignung habe. Schließlich sei der Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art auch nicht - wie die Beklagte meine - wegen einer bereits erfolgten Eingliederung in das Arbeitsleben nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EinsatzWVG ausgeschlossen. Vielmehr zeige sich aus dem ihm anerkannten Grad der Behinderung sowie aus den Stellungnahmen des Leiters der V. sowie der Hauptschwerbehindertenvertretung der U., dass er nicht ohne Behinderung im Erwerbsleben stehe, sondern seine Einsetzbarkeit nur sehr begrenzt möglich sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 00. März 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 0. Mai 0000 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, ihn in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Klage sei schon unzulässig, da es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehle. Aufgrund der klägerischen Darlegungen erscheine die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts nicht möglich. Denn unabhängig davon, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien, sei der Anspruch jedenfalls gesetzlich ausgeschlossen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EinsatzWVG. Da der Kläger seit einigen Jahren ohne Behinderung durch eine einsatzbedingte Erkrankung im Erwerbsleben stehe, gebe es nach dem gesetzgeberischen Willen keinen Grund für eine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art. Darüber hinaus sei auch die prognostische Bewertung, dass der Kläger nicht über die für einen Soldaten notwendige charakterliche Eignung verfüge, rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die für den Kläger positiven Umstände abgewogen worden. Ferner verdeutliche § 8 WDO, dass Dienstgradherabsetzungen grundsätzlich nicht tilgungsfähig seien. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie zum im Bundeszentralregistergesetz verankerten Verwertungsverbot begründen könnte, bestehe daher nicht. Zudem habe der Kläger entgegen seiner Behauptung auch während seiner aktiven Dienstzeit, nämlich zwischen dem 0. und 00. Januar 0000, (schwere) Dienstvergehen begangen, die später truppendienstgerichtlich festgestellt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts N. in dem Verfahren - M - sowie des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie E. vom 00. Dezember 0000 samt der daran anschließenden Stellungnahmen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist unter Zugrundelegung des in der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden klägerischen Begehrens nach § 88 VwGO als einheitliche Verpflichtungsklage auszulegen und als solche gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an der erforderlichen Klagebefugnis. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch eine Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 - 7 C 6.72 -, juris, Rn. 18, und vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, juris, Rn. 18, sowie Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 15.
Danach ist der Kläger klagebefugt. Es ist zumindest nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Ablehnung der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt. Weder liegt offensichtlich ein Fall des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EinsatzWVG vor, noch ist nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des in § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG normierten Anspruchs auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art gegeben sind. Ob der Kläger tatsächlich durch den ablehnenden Bescheid in seinen Rechten verletzt wird, bleibt der Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 00. März 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 0. Mai 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG sind einsatzgeschädigte Soldaten im Sinne des § 1 Nr. 1 EinsatzWVG, die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen oder deren Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt, und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag hin in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten dabei ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung entsprechend (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 EinsatzWVG).
a) Ungeachtet des Vorliegens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist der geltend gemachte Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art jedenfalls schon wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 6 EinsatzWVG gesetzlich ausgeschlossen.
Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EinsatzWVG ist der Antrag nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 87 Abs. 2 SVG als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit dem Einsatz steht, § 6 Abs. 6 Satz 2 EinsatzWVG. Nach Abschluss dieser Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nach Satz 3 dieser Vorschrift nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen.
Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Kläger seinen (hier streitgegenständlichen) Antrag vom 0. Februar 0000 nicht fristgerecht gestellt.
aa) Denn selbst bei Unterstellung einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG sind jedenfalls - unabhängig vom Zeitpunkt einer solchen Diagnose - seit dem für den Einsatzunfall einzig in Betracht kommenden Zeitraum mehr als zehn Jahre im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 3 EinsatzWVG vergangen. Schon nach denklogischen Überlegungen sowie im Übrigen auch dem klägerischen Vortrag zufolge kommt ein Einsatzunfall allein während der aktiven Dienstzeit des Klägers in Betracht. Diese endete mit Ablauf des 00. März 0000. Vor diesem Hintergrund begann die Zehnjahresfrist jedenfalls an diesem Datum zu laufen. § 6 Abs. 6 Satz 3 EinsatzWVG stellt ausdrücklich - im Gegensatz zu Satz 2 der Vorschrift - auf den Eintritt des Einsatzunfalls und nicht auf die erstmalige ärztliche Diagnose ab. Eine Abweichung von diesem klaren Wortlaut ist nicht geboten, da die Behörde gerade in die Lage versetzt werden soll, die relevanten Tatsachen möglichst früh zu ermitteln, um spätere Aufklärungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dieser Zweck würde nicht in gleichem Maße erreicht werden, wenn - abweichend vom Wortlaut - an die erstmalige ärztliche Diagnose angeknüpft werden würde.
Vgl. hierzu (für das Beamtenversorgungsrecht) OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. April 2017 - 2 LB 10/16 -, juris, Rn. 31 ff.; sowie zur entsprechenden Ausgestaltung der Ausschlussfrist § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG bzw. § 54 Abs. 1 und 2 LBeamtVG NRW.
Im Zeitpunkt der (hier streitgegenständlichen) Antragstellung am 0. Februar 0000 bzw. des darin vom Kläger genannten Tages der Wiedereinstellung zum 0. April 0000 oder 0. Mai 0000 war die zehnjährige Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 Satz 3 EinsatzWVG dementsprechend bereits abgelaufen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht des Klägers ist im Rahmen der Fristberechnung nicht schon sein erster Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vom 0. August 0000 zugrundezulegen. Denn die Fristberechnung knüpft an den Antrag an, der die rechtliche Grundlage für den begehrten Anspruch bietet und über den im Bescheid entschieden wird. Die hier einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG, auf die sich auch der ablehnende Bescheid vom 00. März 0000 ausdrücklich bezieht, ist erst mit Wirkung zum 0. März 0000 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2025 I Nr. 72 vom 5. März 2025, Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27. Februar 2025). Vor dieser Gesetzesänderung war der Kläger, der auf eigenen Antrag hin aus dem Dienst entlassen wurde, ersichtlich nicht vom personellen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG erfasst. Die früheren Anträge des Klägers, die ohne taugliche Anspruchsgrundlage gestellt wurden, bleiben für die Berechnung der Ausschlussfrist außer Betracht.
Insbesondere ist der Gedanke des (sozialrechtlichen) Meistbegünstigungsgrundsatzes, wonach Prozesserklärungen und Anträge so auszulegen sind, dass im Zweifel die für den Beteiligten günstigste, bei sachgerechter Betrachtung naheliegende Deutung zugrunde gelegt wird,
vgl. hierzu statt vieler Spellbrink in: BeckOGK, Stand: 1.Dezember 2020, SGB I § 16 Rn. 31 ff., m.w.N.,
- anders als der Kläger meint - nicht auf die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 EinsatzWVG übertragbar. Der Meistbegünstigungsgrundsatz kann Fristen nicht verlängern oder gesetzliche Ausschlussfristen umgehen; er entscheidet nur, welche Erklärung als innerhalb welcher Frist abgegeben gilt. Bei der Frist des § 6 Abs. 6 EinsatzWVG handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist, die nach ihrem Zweck und ihrer Rechtswirkung strikt und unabänderlich ausgestaltet ist. Ausschlussfristen dienen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie hier konkret auch dem Schutz des Dienstherrn, insbesondere mit Blick auf eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts. Sie sollen gewährleisten, dass Ansprüche nur innerhalb eines klar definierten Zeitraums geltend gemacht werden können. Damit sind sie anders als der Meistbegünstigungsgrundsatz nicht dem Schutz des Betroffenen gewidmet, sondern zur Sicherung der Interessen des Dienstherrn konzipiert. Vor diesem Hintergrund ist der sozialrechtliche Grundsatz der Meistbegünstigung schon wegen der strukturellen Unterschiede nicht auf die hiesige Ausschlussfrist übertragbar.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers seinen ersten Antrag auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vom 0. August 0000im Rahmen der Fristberechnung zugrundelegen würde, wäre die Ausschlussfrist mit Blick auf das Ende seines letzten Auslandseinsatzes zum 00. Juli 0000 als den für einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 SVG spätestens konkret in Betracht kommenden Zeitraums abgelaufen.
bb) Auch im Übrigen ist die Anwendung der Ausschlussfrist hier nicht zu beanstanden. Es besteht im Falle des Klägers zur Überzeugung der Kammer weder Anlass noch die Möglichkeit, von der Anwendung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 EinsatzWVG abzusehen. Insbesondere sieht das Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72 vom 5. März 2025) keine Übergangsvorschrift vor, die am Lauf der zehnjährigen Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 6 EinsatzWVG etwas ändern würde. Gleiches gilt für § 22 EinsatzWVG, der keine Übergangsregelung zur Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 EinsatzWVG trifft.
Zudem liegt in der Anwendung der Ausschlussfrist auch keine unzulässige Rückwirkung. Dass die mit Wirkung zum 6. März 2025 in Kraft getretene neue Anspruchsgrundlage des § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG erst nach Ablauf der Ausschlussfrist geschaffen wurde und ein Anspruch des Klägers dadurch faktisch von vornherein ausgeschlossen war, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wurzelnde Rückwirkungsverbot betrifft grundsätzlich nur solche Gesetze, die den Bürger rückwirkend belasten; rückwirkende Begünstigungen durch den Gesetzgeber sind dagegen zulässig.
Vgl. hierzu nur Grzeszick in: Dürig/Herzog/Scholz, 109. EL Januar 2026, GG, Art. 20, Rn. 75.
Der Kläger wird durch die Neufassung von § 6 Abs. 5 Satz 1 EinsatzWVG grundsätzlich (rückwirkend) begünstigt. Eine Verschlechterung bereits bestehender Rechtspositionen durch die Anwendung der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 6 EinsatzWVG ist gerade nicht gegeben.
b) Davon unabhängig liegen auch die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG nicht vor. Der Kläger ist schon nicht einsatzgeschädigt im Sinne des § 1 Nr. 1 EinsatzWVG (dazu unter aa)). Darüber hinaus ist die Prognoseentscheidung der Beklagten, wonach der Kläger nicht über die erforderliche charakterliche Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG verfügt, rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter bb)).
aa) Eine Einsatzschädigung des Klägers kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Einsatzgeschädigte Soldaten sind gemäß § 1 Nr. 1 EinsatzWVG solche, die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
Ein Einsatzunfall liegt nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SVG vor, wenn eine Soldatin oder ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 42 SVG erleidet. Dies gilt gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 SVG auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Auslandsverwendung zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
Diese Voraussetzungen sind schon unabhängig von der Frage, ob die im Falle des Klägers rechtkräftig abgelehnte Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung präjudizielle Wirkung für die hier maßgebliche Frage einer Einsatzschädigung entfaltet, nicht gegeben. Dies gilt sowohl für die vom Kläger angeführte Erkrankung einer PTBS (dazu unter (1)) wie auch für die übrigen in Rede stehenden Erkrankungen (dazu unter (2)).
(1) Soweit sich der Kläger auf eine bei ihm bestehende PTBS bezieht, vermag das Gericht eine Einsatzschädigung im vorgenannten Sinne nicht festzustellen. Ungeachtet der Zweifel am Vorliegen eines Einsatzunfalls im Sinne eines auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses, auf das die vorgetragene PTBS zurückzuführen sein könnte,
vgl. hierzu insbesondere die ergänzende Stellungnahme von E. vom 00. Februar 0000: „Viel allgemeiner kann man irgendwelche schädigenden Ereignisse[s] eigentlich nicht bezeichnen. Ich vermisse hier konkrete Ereignisse, die traumatisierend gewirkt haben sollen.“ (Bl. 74 der Verwaltungsvorgänge Band 3),
kann jedenfalls eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung nicht festgestellt werden. Darüber hinaus fehlt es auch an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung - das Vorliegen jeweils unterstellt.
(a) Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene PTBS kann eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung des Klägers im Sinne des § 1 Nr. 1 EinsatzWVG nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden.
Es fehlt diesbezüglich schon an substantiellen Darlegungen wie auch an einer nachvollziehbaren ärztlichen Diagnose. Bei einer PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht nur äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, sodass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zugrunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes bestehen besondere Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung des Sachvortrags (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) regelmäßig z.B. in Attesten eine gewissen Mindestanforderungen genügende fachärztliche Dokumentation, aus der sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Tatsachengrundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 und 10 C 17.07 -, jeweils juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 13 A 1080/18.A -, juris, Rn. 13; VG Schleswig, Urteil vom 15. Mai 2023 - 12 A 45/20 -, juris, Rn. 32.
Vor diesem Hintergrund setzt die Feststellung einer PTBS im medizinischen Sinne (und nicht erst die rechtliche Subsumtion unter einen einsatzunfallrechtlichen Anspruchstatbestand) tatsächliche, nicht nur zur Überzeugung eines begutachtenden medizinischen Sachverständigen, sondern darüber hinaus aufgrund eigener Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts zu treffende Feststellungen voraus (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO).
Derartige Feststellungen vermag die Kammer nicht zu treffen. Der klägerische Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in Behauptungen, an einer PTBS zu leiden. Zwar hat der Kläger verschiedene ärztliche und psychotherapeutische Befundberichte vorgelegt, in denen als Diagnose eine PTBS ausdrücklich benannt wird. In den vorgelegten Bescheinigungen vom 00. Mai 0000 bzw. 00. April 0000 seiner (früheren) Hausärzte F. und C. wird die PTBS neben anderen Erkrankungen ohne nähere Angaben zum Schweregrad, Diagnosegrundlage oder Behandlungsverlauf jedoch bloß erwähnt. Auch die Psychologische Psychotherapeutin R., bei der sich der Kläger zwischen August 0000 und November 0000 in ambulanter Behandlung befand, führt in ihrem Kurzbericht vom 00. Juni 0000 als „Diagnose zu Beginn der Therapie“ eine PTBS auf. Diese sei aufgrund von Fragebögen und einer Checkliste diagnostiziert worden. Die Ärztliche Psychotherapeutin J., bei der sich der Kläger seit dem 00. März 0000 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, stellt unter Wiedergabe der Anamnese und des psychischen Befundes als Diagnose ebenfalls eine (komplexe) PTBS fest (vgl. etwa Befundbericht vom 0. Juni 0000 oder vom 00. Juli 0000). Die vorgelegten Befundberichte werden jedoch - schon unabhängig von der fehlenden Facharzteigenschaft des jeweiligen Ausstellers - nicht den eingangs dargelegten (Mindest-)Anforderungen an ärztliche Atteste gerecht. Es fehlt insbesondere an Angaben zur Diagnosegrundlage und Methode der Tatsachenerhebung. Selbst wenn der Kläger sich - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - tatsächlich einer umfangreichen Diagnostik unterziehen musste, lassen die vorgelegten Befundberichte diesbezügliche Angaben zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Diagnose vermissen. Ebenso fehlt es an Ausführungen, die eine kritische Auseinandersetzung mit den vom Kläger gemachten Angaben erkennen lassen.
Substantiierte Darlegungen zu der vorgetragenen Erkrankung einer PTBS sind ebenfalls nicht in dem dem Kläger anerkannten Grad der Behinderung, dem kürzlich anerkannten Pflegegrad der Stufe 2 oder in den im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Leiters der V. der M. sowie der Hauptschwerbehindertenvertretung zur (nur) eingeschränkten Arbeitseingliederung des Klägers zu erkennen. Die hierzu vorgelegten Unterlagen sind insbesondere nicht geeignet, die fehlende fundierte ärztliche Diagnostik entsprechend der oben dargelegten Maßgaben zu ersetzen.
Darüber hinaus konnte auch der im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragte Sachverständige E. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 00. Dezember 0000 eine psychiatrische Erkrankung beim Kläger nicht feststellen. Die Angaben des Klägers seien „der Art nach zum Teil glaubhaft, des Grades nach aber sicher nicht“ (Bl. 45 der Verwaltungsvorgänge Band 3). Es seien zahlreiche inkonsistente Angaben festzustellen, etwa dass der Kläger in seinem ersten Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG im Jahr 0000 psychische Beschwerden nicht einmal geltend gemacht habe. Zusammenfassend stellt E. fest, dass die Argumente, die gegen das Vorliegen einer schädigungsbedingten Gesundheitsstörung sprächen, bei weitem die möglicherweise vorhandenen Argumente, die dafürsprächen, überwiegen würden. Das Ausmaß der bestehenden inkonsistenten Angaben könne nicht anders interpretiert werden, als dass eine nicht unerhebliche Aggravation vorliege (vgl. Bl. 55 der Verwaltungsvorgänge Band 3).
In der auf Veranlassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 00. Dezember 0000 setzt sich E. insbesondere auch mit den Aufzeichnungen von J. auseinander. Es falle auf, dass diese zwar eine PTBS als Diagnose festgehalten, sie jedoch mehrfach notiert habe, dass die Anamnese noch vervollständigt werden solle. Insgesamt sei augenfällig, dass bezüglich der traumatisierenden Ereignisse kein (für eine PTBS typisches) Vermeidungsverhalten des Klägers vorliege, sondern eher eine exzessive Beschäftigung damit stattfinde. Es verdichte sich der Eindruck, dass beim Kläger in erster Linie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege, mit „emotional instabilen, narzisstischen und auch querulatorischen Anteilen“ (Bl. 68 der Verwaltungsvorgänge Band 3). Die „traumaspezifische“ Beschwerdeschilderung sei wenig authentisch. Insbesondere sei das „Zeitkriterium einer PTBS (normalerweise Entwicklung psychischer Auffälligkeiten innerhalb von einem halben Jahr nach dem schädigenden Ereignis)“ „mehr als weit überschritten“ (Bl. 69 der Verwaltungsvorgänge Band 3).
Auch in der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 00. Februar 0000 verweist E. nochmals nachdrücklich darauf, dass eines der wichtigsten Kriterien für die Diagnose einer PTBS, das sogenannte Vermeidungsverhalten, also das Vermeiden der Beschäftigung mit dem traumatisierenden Ereignis, sei. In vielen Fällen finde auch eine massive Verdrängung statt. Der Kläger hingegen beschäftige sich exzessiv mit den „angeblich traumatisierenden Ereignissen“. Nach wie vor - auch unter Berücksichtigung der Behandlungsberichte von J. - bestünden massive inkonsistente Sachverhalte und kaum alltagsrelevante psychiatrische Einschränkungen. Die gegen das ursprüngliche Gutachten erhobenen Einwendungen des Klägers würden keinen Anlass geben, an der bisherigen sozialmedizinischen Begutachtung irgendetwas abzuändern (vgl. Bl. 76 ff. der Verwaltungsvorgänge Band 3).
Das Gericht folgt diesen Feststellungen. Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens auch im hiesigen Verfahren bestehen jedenfalls aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses des Klägers mit der Übersendung der Wehrdienstbeschädigungsakte der Beklagten, in der auch das Gutachten enthalten ist, nicht. Der Gutachter, E., ist als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausgewiesener Experte mit langjähriger und durch die Ärztekammer Westfalen-Lippe zertifizierter Begutachtungserfahrung. Grundlage der Begutachtung waren neben den eigenen erhobenen Befunden umfassende medizinische und psychotherapeutische Unterlagen wie auch (im Rahmen der zweiten ergänzenden Stellungnahme vom 00. Februar 0000) persönliche Darlegungen des Klägers seines Krankheitsverlaufs. E. setzte sich hiermit ausführlich auseinander und schilderte insbesondere die seiner Auffassung nach inkonsistenten Angaben des Klägers in schlüssiger Art und Weise. Eindrucksvoll führte er aus, dass es im Falle des Klägers gerade an dem für PTBS wesentlichen Kriterium des Vermeidungsverhaltens fehle.
Die vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgelegten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Berichte sind nicht geeignet, die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Kläger erst nach Erstellung des Gutachtens in Behandlung bei der ärztlichen Psychotherapeutin J. begab. Wie oben bereits ausgeführt werden die vorgelegten Befundberichte den eingangs dargelegten (Mindest-)Anforderungen an ärztliche Atteste insoweit nicht gerecht, als dass darin kaum bis keine Angaben zur Diagnosegrundlage und Methode der Tatsachenerhebung zu finden sind. Hinzu kommt, dass sich E. in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 00. Dezember 0000 und 00. Februar 0000 eingehend mit den Feststellungen von J. auseinandersetze und dabei (dennoch) - für die Kammer nachvollziehbar - an seinem ursprünglich im Gutachten festgestellten Ergebnis festhielt.
Vor diesem Hintergrund bestanden für die Kammer keinerlei durchgreifende Anhaltspunkte, eine weitere Aufklärung in der Sache zu veranlassen (ausführlich dazu unten unter Punkt I. 2. b) aa) (c))
(b) Dessen ungeachtet kann jedenfalls nicht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung festgestellt werden. Selbst das Vorliegen einer nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung in Gestalt der vorgetragenen PTBS unterstellt, ist das Gericht jedenfalls nicht davon überzeugt, dass diese auf einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 SVG bzw. § 31a BeamtVG - einen solchen ebenfalls unterstellt - zurückzuführen ist.
Ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinne sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 - 1 A 2356/15 -, juris, Rn. 32 f.
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris, Rn. 8.
Vor diesem Hintergrund beruhen psychische Erkrankungen schon in der Regel mit Blick auf das Erfordernis der Plötzlichkeit und der äußeren Einwirkung nicht auf einem Einsatzunfall.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 B 19.07 -, juris, Rn. 8.
Diese Grundsätze sind auf die für Soldatenverhältnisse anwendbare Parallelvorschrift des § 87 SVG übertragbar.
Der Soldat trägt dabei grundsätzlich die materielle Beweislast für den Nachweis des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen seinem Schaden und dem Dienst- bzw. Einsatzunfall. Ihm obliegt somit der Beweis, dass sein Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Einsatzunfall beruht. Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht dafür nicht aus.
Vgl. zu der materiellen Beweislast eines Beamten: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1980 - 6 B 52.80 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 - 1 A 2356/15 -, juris, Rn. 32 f.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass seine (vorgetragene) gesundheitliche Schädigung in Form einer PTBS auf einem Einsatzunfall beruht, nicht erbracht. Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die vorgetragene PTBS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einem Einsatzunfall beruht. Im Übrigen folgt das Gericht auch insoweit der gutachterlichen Stellungnahme von E. vom 00. Dezember 0000 in Verbindung mit den anschließenden Stellungnahmen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Gutachter schon gar keine psychiatrische Erkrankung sicher feststellen konnte, stellt er überzeugend dar, dass im Falle des Klägers verschiedene private Krisen als Ursache etwaiger psychischer Auffälligkeiten in Betracht kämen. Hierzu führt er aus, dass die in Rede stehende „psychische Dekompensation im Jahre 0000 […] in allererster Linie der Trennung von seiner damaligen Partnerin anzulasten“ sei. Die „jetzt noch bestehenden psychopathologischen Auffälligkeiten“ seien vielmehr auf die „festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung“ zurückzuführen (vgl. Bl. 77 der Verwaltungsvorgänge Band 3). Für die Kammer drängen sich keine Anhaltspunkte auf, an diesen nachvollziehbaren Feststellungen zu zweifeln. Insbesondere ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen und psychotherapeutischen Berichten keine substantiellen Darlegungen, die den Nachweis des erforderlichen Ursachenzusammenhangs nach den oben erläuterten Maßgaben erbringen könnten.
Ferner verhilft dem Kläger auch die in § 1 Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV) normierte Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall nicht zur Begründung des erforderlichen Kausalzusammenhangs. Mit dieser Verordnung hat das Bundesministerium der Verteidigung von der in § 87 Abs. 3 Satz 1 SVG (bzw. § 63c Abs. 2a Satz 1 SVG a.F.) normierten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Danach bestimmt das Verteidigungsministerium durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. Nach § 1 Abs. 1 EinsatzUV wird vermutet, dass eine dort benannte psychische Störung (posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, sonstige Reaktion auf schwere Belastung, Angststörung, somatoforme Störung, akute vorübergehende psychotische Störung) durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
Im Falle des Klägers fehlt es bereits an der Feststellung einer PTBS durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie der Bundeswehr. Dafür, dass dem Kläger tatsächlich - wie behauptet - psychologische bzw. psychotherapeutische Hilfe im Anschluss an seine Auslandsverwendungen durch die Bundeswehr bewusst versagt worden wäre und dadurch eine Feststellung einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EinsatzUV bewusst vereitelt worden wäre, sind durchgreifende Anhaltspunkte weder substantiell vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ungeachtet dessen ist die durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 EinsatzUV normierte Vermutung der Kausalität zur Überzeugung der Kammer jedenfalls durch die gutachterlichen Feststellungen des E. widerlegt im Sinne von § 292 ZPO. Wie oben dargelegt hat E. in seinem Gutachten vom 00. Dezember 0000 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der gesetzlich vermutete Ursachenzusammenhang zwischen psychischer Störung und Einsatzunfall nicht besteht.
(c) Aus den vorstehenden Gründen konnte das Gericht insoweit ohne weitere Sachaufklärung entscheiden. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2026 gestellte Beweisantrag, gerichtet auf Einholung eines fachpsychiatrischen-neurologischen Sachverständigengutachtens bzw. Erhebung des Zeugenbeweises durch Zeugnis von J., C. und R. zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt und dass diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einsatzbedingte Erlebnisse während seines Wehrdienstes (2 x Afghanistan 0000 und 0000, Kosovo 0000, 0000 und 0000 sowie 0000 Pakistan) zurückzuführen ist, war abzulehnen.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt hinreichende Anknüpfungstatsachen für die unter Beweis gestellte Tatsache vorgetragen hat, war die Kammer jedenfalls mit Blick auf das bereits vorliegende, im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten nicht verpflichtet, eine weitere Aufklärung in der Sache zu veranlassen.
Liegt - wie hier - bereits ein verwertbares Gutachten vor, so hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt (vgl. § 98 VwGO, § 404 Abs. 1 ZPO). Es kann sich dabei grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren oder von einem anderen Gericht eingeholt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d.h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 1 A 1609/20 -, juris, Rn. 24 f. mit Hinweis auf die stRspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 B 12.18 -, juris, Rn. 9.
Vor diesem Hintergrund kann ein Beweisantrag eines Verfahrensbeteiligten auf Einholung eines (ersten, eigenen) gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgelehnt werden, wenn das Vorbringen des Verfahrensbeteiligten gegen das in einem anderen gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nach den Grundsätzen der richterlichen Überzeugungsbildung und freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 ZPO) nicht geeignet ist, den fachlichen Inhalt dieses Sachverständigengutachtens ernsthaft zu erschüttern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 2 A 2457/21.A -, juris, Rn. 17 f., unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 2 B 30.19 -, juris, Rn. 27 f.
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten als ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Das entscheidende Gericht konnte es im Wege des Freibeweises als Urkundsbeweis gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 416 ff. ZPO verwerten. Das Gutachten einschließlich der nachträglich gefertigten Stellungnahmen setzt sich - wie oben bereits ausgeführt - nachvollziehbar mit der Anamnese, dem erhobenen Befund sowie auch mit den im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten des Klägers auseinander und beantwortet in sich schlüssig die - auch für das hiesige Verfahren - erhebliche Frage, ob der Kläger an einer PTBS leidet und ob die PTBS - sollte sie vorliegen - auf den Auslandseinsätzen des Klägers beruht. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder inhaltliche, unauflösbare Widersprüche enthielte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch werden sie von der Klägerseite substantiiert aufgezeigt. Die bloße subjektive Einschätzung des Klägers, das vorliegende Gutachten sei nicht überzeugend, sodass es einer „erneuten“ Begutachtung bedürfe, zwingt das Gericht verfahrensrechtlich nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Insbesondere sind neue, gegenüber dem sozialgerichtlichen Verfahren erheblich abweichende medizinische Befunde oder sonstige tatsächliche Entwicklungen, die die Aktualität oder Tragfähigkeit des vorhandenen Gutachtens ernsthaft in Frage stellen und deshalb eine erneute Begutachtung gebieten könnten, nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahmen, die - wie oben bereits ausgeführt - mangels Angaben zur Diagnosegrundlage und Methode der Tatsachenerhebung nicht geeignet sind, das Ergebnis des Gutachters E. ernsthaft zu erschüttern. Gleiches gilt für das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 00. März 0000. Denn aus diesem geht deutlich hervor, dass die begutachtende Pflegefachkraft eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung zwar als pflegebegründende Diagnose angenommen, diese aber (allein) aufgrund entsprechender Angaben des Klägers und nicht aufgrund eigener Diagnostik festgehalten hat.
Aus den vorstehenden Gründen war auch der auf Zeugenbefragung der den Kläger behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten gerichtete Beweisantrag abzulehnen.
Darüber hinaus war der Beweisantrag in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO auch deshalb abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht erheblich ist. Selbst bei Wahrunterstellung, dass beim Kläger eine auf den Auslandseinsatz zurückzuführende PTBS vorläge, würde sich am Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung nichts ändern. Denn der Kläger hat mit Blick auf den Ablauf der Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 6 EinsatzwVG (siehe dazu oben unter I. 2. a)) sowie auch angesichts vorliegender Zweifel an seiner charakterlichen Eignung (siehe dazu unten unter I. 2. b) bb)) ohnehin keinen Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG.
(2) Auch soweit der Kläger über die PTBS hinaus weitere Erkrankungen geltend gemacht hat, namentlich eine Kniegelenksarthrose sowie Clusterkopfschmerz, ist eine Einsatzschädigung im Sinne des § 1 Nr. 1 EinsatzWVG zur Überzeugung der Kammer nicht festzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den genannten Erkrankungen um gesundheitliche Schädigungen nicht nur geringfügiger Art handelt.
Jedenfalls fehlt es auch diesbezüglich an dem im Rahmen des Begriffs der Einsatzschädigung erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung. Zu den Clusterkopfschmerzen stellt E. in den ergänzenden Stellungnahmen zu seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 00. Dezember 0000 fest, dass der Clusterkopfschmerz „sicher schädigungsunabhängig“ und „in keiner Weise auf seine [des Klägers] zahlreiche Einsätze bei seiner langjährigen Bundeswehr-Einsatzzeit“ zurückgeführt werden könne (vgl. Bl. 59, 71 der Verwaltungsvorgänge Band 3). Hinsichtlich der Kniegelenksarthrose führt der ebenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragte Gutachter A. in seinem orthopädischen Zusatzgutachten vom 0. November 0000 aus, dass die Erkrankung zwar grundsätzlich als Berufskrankheit in Frage käme, sich hier jedoch eine (Mit-)Ursächlichkeit der Dienstverrichtung bzw. eines Einsatzunfall nicht abschließend feststellen lasse. Dagegen spreche „schwerwiegend“, dass kein, zumindest kein ähnlicher Schaden am linken Knie vorliege (vgl. Bl. 425 der Verwaltungsvorgänge Band 4). Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Anhaltspunkte, welche die gutachterlich getroffenen Feststellungen durchgreifend in Frage stellen würden, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die von E. vermutete kombinierte Persönlichkeitsstörung des Klägers nichts dafür dargetan, dass es sich um eine von einem Einsatzunfall herrührende Erkrankung handelt. Darüber hinaus dürfte schon zweifelhaft sein, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters genügen, um eine nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Nr. 1 EinsatzWVG mit der erforderlichen Überzeugungsbildung festzustellen.
bb) Ungeachtet von Vorstehendem fehlt es für einen Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art an der charakterlichen Eignung des Klägers. Die Prognoseentscheidung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, derzufolge der Kläger nicht über die nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EinsatzWVG i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG erforderliche charakterliche Eignung verfügt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Die charakterliche Eignung eines Soldaten besteht, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag. In die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist sowohl das dienstliche als auch das außerdienstliche Verhalten des Soldaten einzubeziehen. Entscheidend ist insoweit eine prognostische Einschätzung, die eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Soldaten erfordert, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 -, juris, Rn. 26, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119/19 -, juris, Rn. 6.
Insbesondere können schwerwiegende und nachhaltige, in Verbindung mit der dienstlichen Stellung begangene Dienstpflichtverletzungen und Straftaten einen Mangel der charakterlichen Eignung begründen. Hierzu dürfen grundsätzlich Erkenntnisse aus einem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2008 - 1 WDS-VR 5.08 -, juris, Rn. 27.
Die Entscheidung der Beklagten darüber, ob der Kläger über die erforderliche charakterliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG verfügt, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht regelmäßig ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Es genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, um die charakterliche Eignung im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit auf die Kontrolle, ob die Behörde im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
St. Rspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128.85 -, juris, Rn. 19, und vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 -, juris, Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 6. Februar 2025 - 6 B 24.629 -, juris, Rn. 28.
(2) Nach diesen Maßgaben ist die Prognoseentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit der Feststellung berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stützte seine Bewertung der charakterlichen Eignung des Klägers (zuletzt) insbesondere (und ausdrücklich allein tragend) auf das rechtskräftig mit Urteil vom 00. Juni 0000 durch das Truppendienstgericht K. festgestellte schwerwiegende Dienstvergehen des Klägers. Bereits dieses massive Fehlverhalten trage die fehlende charakterliche Eignung, da es nicht nach § 8 WDO tilgungsfähig sei und auch ansonsten die Wiederherstellung des Vertrauens in die jederzeitige Pflichterfüllung des Klägers nicht zulasse. Bei Wiedereinstellung des Klägers sei vielmehr - gerade mit Blick auf seine Vorgesetzten- und Vorbildfunktion als ehemaliger Unteroffizier - eine Ansehensgefährdung der Bundeswehr zu befürchten.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat der wehrdisziplinarischen Entscheidung des Truppendienstgerichts K. zu Recht ein erhebliches Gewicht beigemessen. Denn die der Entscheidung zugrundeliegende Dienstpflichtverletzung ist eine solch schwerwiegende und nachhaltige im oben dargelegten Sinne, die schon für sich genommen geeignet ist, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zu begründen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass das Truppendienstgericht nicht bloß eine „einfache“ Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 22 WDO verhängte und zudem auch die Schwere des Vergehens in der Entscheidung herausstellte:
„Die das Dienstvergehen prägende Wahrheitspflichtverletzung des früheren Soldaten war massiv; sein Fehlverhalten wiegt daher schwer. […] Das Dienstvergehen hatte auch negative Auswirkungen. Der anstehende Einsatz des früheren Soldaten scheiterte daran. Die für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen muss sich der frühere Soldat zurechnen lassen.“ (Bl. 137 f. der Verwaltungsvorgänge Band 1).
Zwar sah das Truppendienstgericht bewusst und explizit von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme (der Entfernung aus dem Dienstverhältnis) ab. Dies beruht jedoch auf der Würdigung mildernder Umstände im Rahmen der Maßnahmebemessung und lässt die Schwere des festgestellten Dienstvergehens als Ausdruck grundlegender Charaktermängel unberührt.
Denn auch eine - wie hier - „nur“ mit Dienstgradherabsetzung geahndete Verfehlung vermag grundsätzlich Zweifel an der Integrität und Zuverlässigkeit eines Soldaten zu begründen. Das Absehen von der Höchstmaßnahme ist insbesondere dann nicht dahingehend zu verstehen, dass keine gravierenden Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden, wenn hierfür besonders gewichtige Milderungsgründe maßgeblich waren, die allein die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme, nicht aber die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens als schweres Dienstvergehen beeinflussen.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 1 WB 61.92 -, juris, Rn. 10, wonach eine (rechtskräftig festgestellte) Urkundenfälschung zulässigerweise auf erhebliche charakterliche Mängel des Soldaten schließen lasse, auch wenn das W. das Dienstvergehen allein mit einem Beförderungsverbot geahndet habe.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das truppendienstgerichtliche Urteil trotz der „nur“ erfolgten Herabsetzung im Dienstgrad als deutliches negatives Prognoseindiz werten und bei der Eignungsbeurteilung zulasten des Klägers berücksichtigen.
Daran vermögen die inhaltlichen Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit des Urteils nichts zu ändern. Die Entscheidung ist mitsamt der sie tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und konnte aus diesem Grund vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ohne eigene Prüfung in der Sache zur Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers herangezogen werden.
(3) Die Kammer hält die Berücksichtigung des mittlerweile vor mehr als zehn Jahren ergangenen Urteils des Truppendienstgerichts. auch mit Blick auf die seitdem verstrichene Zeit für rechtlich zulässig. Denn die Dienstgradherabsetzung ist weder tilgungsreif noch unterliegt sie darüber hinaus einem Verwertungsverbot.
Die Dienstgradherabsetzung ist nicht dem Tilgungsregime des § 8 Abs. 2 WDO unterworfen. Weder handelt es sich um eine einfache Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz Nr. 1 i.V.m. § 22 WDO noch um eine andere explizit der Tilgung unterworfene Fallgruppe.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35/11 -, juris, Rn. 90, welches die Herabsetzung im Dienstgrad ausdrücklich als „nicht tilgungsfähig“ beschreibt.
Auch darüber hinaus war die Heranziehung des Urteils im Rahmen der Eignungsprognose nicht aufgrund eines Verwertungsverbots unzulässig. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG auf truppendienstgerichtliche Urteile aus. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke wie auch eine vergleichbare Interessenlage liegen nicht vor. Während das BZRG dem Schutz vor einer fortlaufenden Stigmatisierung durch strafrechtliche Verurteilungen und der Befreiung vom „Strafmakel“ dient, handelt es sich bei disziplinarischen Maßnahmen um dienstrechtliche Reaktionen auf Pflichtverletzungen im besonderen Treueverhältnis, die primär die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bzw. der Streitkräfte bezwecken. Hinzu kommt, dass das Disziplinarrecht über eigene Tilgungs- und Verwertungsregeln verfügt und der Gesetzgeber damit bewusst ein gesondertes System für die zeitliche Relevanz disziplinarer Vorbelastungen geschaffen hat. Ein darüberhinausgehendes, aus dem BZRG hergeleitetes umfassendes Verwertungsverbot auch für disziplinarische Entscheidungen würde diese gesetzgeberische Entscheidung für ein eigenständiges Tilgungssystem unterlaufen. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine analoge Anwendung des § 16 BDG nicht in Betracht.
Auch im Übrigen steht der lange Zeitablauf seit Erlass des Urteils der Heranziehung der Entscheidung nicht von vornherein entgegen. Zwar gewinnt grundsätzlich mit wachsendem zeitlichen Abstand die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen an Gewicht für die Prognose, ob frühere Verfehlungen noch Rückschlüsse auf aktuelle charakterliche Eignung zulassen; gleichwohl dürfen gravierende, in einem rechtskräftigen Urteil festgestellte Pflichtverletzungen bis zum Ablauf der einschlägigen Tilgungsfristen als negatives Indiz herangezogen werden. Selbst weit zurückliegende Verfehlungen können solange berücksichtigt werden, wie kein spezielles Verwertungsverbot eingreift und der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf eine aktuellen Gesamtwürdigung der charakterlichen Entwicklung ausübt.
(4) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat sich auch im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten, soweit es davon ausgegangen ist, dass die vom Kläger angeführten positiven Aspekte die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht auszuräumen vermögen. Zwar ist bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung zu prüfen, ob diejenigen Umstände, die im Beurteilungszeitpunkt aktuell für eine Nichteignung sprechen, diesen Schluss auch prognostisch für den zu beurteilenden künftigen Zeitraum tragen. Dies setzt voraus, dass sich die zuständige Stelle im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung erkennbar mit allen relevanten Gesichtspunkten hinreichend auseinandergesetzt sowie ihr gefundenes Ergebnis in nachvollziehbarer Weise dem Betroffenen mitgeteilt hat.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 00. März 0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 0. Mai 0000 dargelegt, dass die vom Kläger angeführten positiven Prognoseumstände den erheblichen Vertrauensverlust nicht aufwiegen können. Es werde zwar anerkannt, dass der Kläger positiv dienstlich wie auch ehrenamtlich in Erscheinung getreten sei. Die vorgebrachten positiven Aspekte seien jedoch nicht geeignet, nachhaltige positive Rückschlüsse auf eine künftig zu erwartende Pflichterfüllung zu ziehen. Vielmehr würden sie ganz überwiegend allein indizieren, ein im Wesentlichen geordnetes Leben zu führen, ohne straf- bzw. ordnungsrechtlich in Erscheinung zu treten. Es handle sich um „qualitativ niederschwellig positive Aspekte mit begrenzter Ausstrahlwirkung auf die prognostisch zu erwartende Pflichterfüllung“ (vgl. Bl. 285 der Verwaltungsvorgänge Band 1).
Diese Bewertung unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist ihrem Auftrag, die für und gegen die Eignung sprechenden Umstände zu ermitteln und abzuwägen, hinreichend nachgekommen. Sie hat sich mit den vom Kläger vorgetragenen positiven Aspekten inhaltlich auseinandergesetzt und diese in ihre Abwägung eingestellt. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass den dienstlichen Leistungen des Klägers keine größere Bedeutung zugemessen wurde. Dies gilt schon deshalb, weil dienstliche Leistungen eine andere rechtliche Ebene betreffen als solche Eignungszweifel, die an persönliche Merkmale wie etwa den Charakter eines Beamten anknüpfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 B 1354/16 -, juris, Rn. 12.
c) Auf die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch auf Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art zudem wegen einer bereits erfolgten Eingliederung des Klägers in das Arbeitsleben nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EinsatzWVG ausgeschlossen ist, kommt es in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht mehr an.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.