Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 18.05.2026 – 5 K 3068/24
5. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0518.5K3068.24.00
Tatbestand
Der Kläger ist gegenüber der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt.
Am 1. Juli 2024 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu seinen Aufwendungen für das Arzneimittel LEFAX ENZYM in Höhe von 87,98 Euro. Dem Antrag war neben dem privatärztlichen Rezept des Herrn Dr I. über das Präparat „Lefax Enzym“ ein Zahlungsbeleg der B. vom 18. Juni 2024 über den Betrag von 87,98 Euro beigefügt.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2024 lehnte das V. - Dienstleistungszentrum - (im Folgenden: E.) die Gewährung einer Beihilfe zu den für das Arzneimittel LEFAX ENZYM geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung ab, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - nicht beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit dem E. am 24. Juli 2024 zugegangenem Schreiben Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass er wegen Problemen des Verdauungstraktes sowie der Bauchspeicheldrüse wiederholt in stationärer Behandlung gewesen sei, und er das Medikament LEFAX ENZYM - neben anderen Medikamenten - aufgrund einer fachärztlichen Verordnung einnehme. Bei Nichteinnahme des Medikaments gerate seine Verdauung auch aufgrund der übrigen Medikamenteneinnahme durcheinander, wodurch weitere Arztbesuche notwendig würden. Dem Widerspruch war ein von seinem behandelnden Facharzt am 17. Juli 2024 ausgefülltes sowie unterzeichnetes Formular des E. mit der Bezeichnung „Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verordnung von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 c BBhV)“ beigefügt, demzufolge beim Kläger eine schwerwiegende Erkrankung vorliege, bei der ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, LEFAX ENZYM, zum Therapiestandard gehöre. Die Gabe der Wirkstoffe Macrogol, Simethicon und Pankreasenzym erfolge zur Behandlung von Obstipation, Blähungen sowie einer Pankreasinsuffizienz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2024 wies das E. den Widerspruch des Klägers zurück und führte in Ergänzung seiner Begründung im Rahmen des Ausgangsbescheids aus, dass insbesondere eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beihilfeausschluss für die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung nicht vorliege. Denn diese Ausnahme setze voraus, dass der Wirkstoff des Arzneimittels in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs aufgezählt sei und zu den dort geregelten Zwecken verordnet werde. Zwar zähle diese Anlage den Wirkstoff Pankreasenzym auf; sie sehe eine Ausnahme jedoch nur unter der Voraussetzung vor, dass der Wirkstoff nicht in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen eingenommen werde und zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe diene. Bei dem Präparat LEFAX ENZYM wirkten jedoch zwei Wirkstoffe in fixer Kombination, sodass die Ausnahme schon deswegen nicht einschlägig sei.
Der Kläger hat am 18. Oktober 2024 Klage erhoben und gleichzeitig eine ärztliche Bescheinigung der Gastroenterologischen C. vom 23. September 2024 vorgelegt, der zufolge er „wegen rez. Komplexer gastrointestinaler Beschwerden relativ regelmässig in meiner Praxis in ärztlicher Behandlung“ ist. Durch Vorerkrankungen bestehe eine komplexe Medikation. Durch das Präparat LEFAX ENZYM (Pankreaspulver vom Schwein inkl. Simethicon und Macrogol) habe sich die Symptomatik gebessert, sodass eine Fortsetzung empfohlen werde. Zur Begründung trägt er ferner vor, dass sich ein Beihilfeanspruch aus § 6 Abs. 8 der Bundesbeihilfeverordnung ergebe. Danach könne eine Beihilfe in besonderen Härtefällen gewährt werden. Ein solcher Härtefall ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass er bereits in einem fortgeschrittenen Alter sei und er das Medikament zur Milderung seiner Beschwerden benötige. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das E. ihm zeitweise eine Beihilfe für das Präparat LEFAX ENZYM bewilligt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 15. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2024 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 61,59 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung viertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie vor, dass ein Beihilfeanspruch gemäß § 6 Abs. 8 Bundesbeihilfeverordnung nicht bestehe, weil der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die einen besonderen Härtefall zu begründen vermögen. Weder eigne sich insoweit sein hohes Alter noch sei erkennbar, dass er durch die fehlende Kostenübernahme für das Arzneimittel finanziell atypisch schwer belastet sei. Dass die dem Kläger für das Präparat LEFAX ENZYM entstandenen Aufwendungen in der Vergangenheit als beihilfefähig erachtet worden seien, begründe zudem keinen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger nun berufen könne.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er im Hinblick auf die ihm für das Präparat LEFAX ENZYM entstandenen Aufwendungen in Höhe von 87,98 Euro keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Aufwendungen geltenden Beihilfevorschriften des Bundes, mithin aus der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der Fassung vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92) (im Folgenden: BBhV).
Zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 -, juris Rn. 13 und vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 -, juris Rn. 12.
Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig, sofern keiner der in lit. a) bis e) enumerativ aufgezählten Ausnahmefälle vorliegt. Bei dem Präparat LEFAX ENZYM handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die Voraussetzungen des vorliegend einzig in Betracht kommenden Ausnahmefalles nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) BBhV sind vorliegend nicht gegeben.
Demnach sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten und mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet werden, wobei sich die beihilfefähigen Ausnahmen aus Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des fünften Buches des Sozialgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
Zwar ist dem Kläger das Präparat LEFAX ENZYM von seinem behandelnden Facharzt mit der Begründung verordnet worden, dass bei ihm eine schwerwiegende Erkrankung in Form von Obstipation, Blähungen sowie einer Pankreasinsuffizienz vorliege und dass das Arzneimittel LEFAX ENZYM bei dieser zum Therapiestandard gehöre.
Auch ist der in dem Präparat LEFAX ENZYM unter anderem enthaltene Wirkstoff „Pankreasenzym“ in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des fünften Buches des Sozialgesetzbuches in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vom 20. Januar 2024 (im Folgenden: Anlage I) aufgezählt. Von der den Wirkstoff „Pankreasenzym“ betreffenden Ausnahme nimmt die Anlage I jedoch die Fälle aus, in denen Pankreasenzyme „in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen“ verordnet werden.
Da das dem Kläger verordnete Präparat LEFAX ENZYM eine Wirkstoffkombination aus Simeticon und Pankreasenzym enthält, ist dieses nicht von den in der Anlage I enthaltenen Ausnahmen gedeckt und erfüllt folglich den Tatbestand des § 22 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) BBhV nicht.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe im Hinblick auf die ihm für das Präparat LEFAX ENZYM entstandenen Aufwendungen in Höhe von 87,98 Euro ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 8 BBhV.
Demnach kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des I eine Beihilfe gewähren, sofern die Ablehnung der Beihilfe im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde.
Um einen solchen Härtefall handelt es sich vorliegend nicht. Der Kläger hat weder geltend gemacht, dass er infolge der Ablehnung der Beihilfe in eine existenzielle Notlage geraten könnte noch sind derartige Anhaltspunkte angesichts der Höhe der begehrten Beihilfegewährung ersichtlich.
3. Ein Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der schlichten Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits getätigten Aufwendung regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2013 - 2 S 2287/12 -, juris Rn. 77; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9. März 2009 - 1 A 148/08 -, juris, Rn. 58 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 2004 - 1 Bf 47/01 -, juris, Rn. 53 ff.
Dass die Aufwendungen für das in Rede stehende Präparat nach den Angaben des Klägers in früheren Verfahren als beihilfefähig anerkannt worden seien, ist danach für das vorliegende Verfahren unerheblich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.