Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Münster
Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 18.06.2026 – 8 K 3928/25
8. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0618.8K3928.25.00
Tatbestand
Die im Jahr 1978 geborene Klägerin ist V. Staatsangehörige und reiste nach eigenen Angaben am 16. Mai 2017 erstmals ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 4. Juni 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihr die Flüchtlingseigenschaft zu. Daraufhin beantragte sie am 18. Juli 2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Beklagten. Im Rahmen des Antragsverfahrens legte sie ein telc-Zertifikat "Deutsch-Test für Zuwanderer" (Gesamtergebnis: A2) vom 5. November 2018 vor. Noch am selben Tage wurde ihr durch den Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 23. Mai 2022 bis zum 22. Mai 2025 verlängert.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2023 beantragte die Klägerin die Erteilung einer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis". Sie teilte mit, sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten. In dieser Zeit habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Bei ihr sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden. Zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Einschränkungen legte sie u. a. ärztliche Atteste der W. (Fachärztin für Allgemeinmedizin in der Praxis C., M.) vom 31. Mai 2023 und vom 16. Dezember 2020 sowie Stellungnahmen des J. (psychologischer Psychotherapeut, Y.) vom 18. Dezember 2020 und 28. Januar 2022 vor. Auf Aufforderung des Beklagten reichte Sie weitere Unterlagen ein, darunter den Bescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 30. Mai 2023 sowie eine Kopie ihres V. Personalausweises und ihrer V. Staatsangehörigkeitsurkunde jeweils nebst beglaubigter Übersetzung.
Der Beklagte teilte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 25. Oktober 2023 mit, Ihren als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG verstandenen Antrag vom 29. Mai 2023 ablehnen zu wollen. Die Klägerin erfülle jedenfalls die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht. Ihr Lebensunterhalt sei nicht überwiegend gesichert, vielmehr decke sie ihn in voller Höhe durch Leistungen nach dem SGB II. Von dieser Voraussetzung könne auch nicht abgesehen werden, weil ein Nachweis über eine Erwerbsminderung nicht vorgelegt worden sei.
Die Klägerin trug daraufhin vor, krankheits- bzw. behinderungsbedingt nicht in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Begründung verwies sie auf den bei ihr festgestellten GdB von 40 und zahlreiche weitere medizinische Unterlagen, darunter u. a. weitere ärztliche Atteste von G. (Internistin in allgemeinmedizinischer Weiterbildung in der Praxis des C.) vom 5. März und 6. Mai 2025 und K. (Anästhesistin in der Praxis C.) vom 12. September 2025, eine Stellungnahme des J. vom 29. Januar 2024 sowie einen Arztbrief über die Behandlung in den Nephrologischen Zentren H. vom 20. Dezember 2024. Außerdem reicht sie mit Schriftsatz vom 5. August 2025 eine gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen vom 29. Juli 2025 nach §§ 8, 44a SGB II, § 109a Abs. 3 SGB VI zur Akte, indem diese feststellt, dass die Klägerin "unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI [ist]. Die volle Erwerbsminderung besteht auf Zeit, weil es nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die volle Erwerbsminderung liegt vor (zumindest) seit dem 22. Mai 2025 bis voraussichtlich zum 31. Juli 2027."
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2025 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht - wie von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorausgesetzt - überwiegend gesichert sei. Von dieser Voraussetzung könne auch nicht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG krankheits- bzw. behinderungsbedingt abgesehen werden. Denn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht als dauerhaft unmöglich festgestellt worden. Außerdem erfülle die Klägerin auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nicht, weil sie nicht nachgewiesen habe, über die erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen. Der Erwerb dieser Kenntnisse sei ihr auch nicht krankheits- oder behinderungsbedingt unmöglich gewesen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Klägerin habe die nötigen Sprachkenntnisse durch eine erfolgreiche Sprachprüfung am 13. Oktober 2018 nachweisen können. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass ihr auch der Erwerb der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung möglich sei.
Die Klägerin hat am 27. November 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass sie schwer erkrankt und nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. Sie könne - so die Klägerin in einem von ihr selbst eingereichten Schreiben (Bl. 33 GA) - nur noch ihrer 11jährigen Tochter und ihrem 20jährigen Sohn dienen und das Haus putzen, Essen zubereiten und Einkaufen gehen. Wie sich aus dem der Klageschrift anliegenden Bescheid der Stadt M. ergebe, erhalte sie deshalb nunmehr auch nur noch Leistungen nach dem Kapitel 3 des SGB XII. Zum Nachweis ihres gesundheitlichen Zustandes reicht die Klägerin persönlich zahlreiche - größtenteils in der Ausländerakte des Beklagten bereits vorhandene - medizinische Unterlagen, Atteste und Formulare ein (Bl. 35 bis 108 und 186 bis 227 GA), auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird. Seitens ihres Bevollmächtigten wird außerdem zur Akte gereicht ein "Ärztliches Gutachten" vom 28. Januar 2026 und eine ärztliche Bescheinigung vom 13. November 2025 der G., der "psychotherapeutischer Folgebericht 2" vom 9. März 2026 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme zur Vorlage bei der Behörde vom 15. Mai 2026 des J., eine Bedarfsfeststellung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 15. April 2026 sowie ein Beschluss des AG Q. vom 21. April 2026 über die Prüfung, ob und ggf. in welchen Angelegenheiten für die Klägerin die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich ist. Schließlich übersendet die Klägerin den (Abhilfe-)Bescheid des Beklagten vom 9. April 2026, mit dem bei ihr ein GdB von 60 festgestellt wird.
Das Gericht hat eine weitere gutachterliche Stellungnahme der DRV Westfalen nach §§ 8, 44a SGB II, § 109a Abs. 2 SGB VI vom 23. April 2026 beigezogen. Darin kommt die DRV Westfalen nach Auswertung der dort eingereichten ärztlichen Unterlagen durch die Ärztin S. am 30. April 2026 zu dem Ergebnis, dass sich bislang kein medizinischer Dauerzustand ergebe und es bei der letzten sozialmedizinischen Stellungnahme vom 21. Juli 2025 bleibe. Ein ambulantes Gutachten werde nicht für erforderlich gehalten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2025 zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die Gründe des Ablehnungsbescheides Bezug und führt ergänzend aus, dass die volle Erwerbsminderung der Klägerin durch die DRV Westfalen nur bis zum 31. Juli 2027 befristet festgestellt worden sei. Eine Erwerbsminderung über diesen Zeitraum hinaus sein allein aufgrund der ärztlich bestätigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes Klägerin nicht gegeben. Es sei nicht gesichert davon auszugehen, dass eine Erwerbsminderung auch in Zukunft gegeben sein werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 1 C 16.24 -, juris Rn. 10 -
keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, unter den dort genannten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Zu diesen Voraussetzungen zählt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers überwiegend gesichert ist.
Jedenfalls diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Ihr Lebensunterhalt ist unstreitig nicht überwiegend gesichert (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG). Vielmehr bestreitet sie ihn seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet vollständig aus nicht i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlichen öffentlichen Mitteln, derzeit namentlich aus Leistungen nach dem SGB XII (vgl. den Leistungsbescheid der Stadt M. vom 3. November 2025, Bl. 5 GA).
Von der Voraussetzung der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung kann im Fall der Klägerin auch weder nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (a.) noch unter Rückgriff auf § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (b.) abgesehen werden.
a. Nach den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG anwendbaren Regelungen aus § 9 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG ist von der Voraussetzung der (überwiegenden) Unterhaltssicherung nur abzusehen, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht sicherstellen kann. Bei der gebotenen engen Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 B 117.16 -, juris Rn. 5 m. w. N. -
setzt dies voraus, dass bei dem Ausländer eine Krankheit oder Behinderung vorliegt, welche die Erzielung eines Einkommens in Höhe des (überwiegenden) Lebensunterhalts (nahezu) dauerhaft unmöglich macht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 30. Mai 2024 - 13 LC 165/23 -, juris Rn. 47; OVG S.-A., Beschluss vom 20. Januar 2021 - 2 L 102/19 -, juris Ls. 1 und Rn. 30 sowie Beschluss vom 14. März 2019 - 2 L 120/16 -, juris Ls. 1 und Rn. 19.
Zur Bestimmung der danach für ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung erforderlichen krankheits- oder behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit ist auf die sozialrechtlichen Bestimmungen über die Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zurückzugreifen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 21 zu dem mit § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wortlautidentischen § 25b Abs. 3 AufenthG; Nds. OVG, Urteil vom 30. Mai 2024 - 13 LC 165/23 -, juris Rn. 47 und Urteil vom 16. Juli 2020 - 13 LC 41/19 -, juris Rn. 32; OVG S.-A., Beschl. v. 20. Januar 2021 - 2 L 102/19 -, juris Rn. 30; VG Münster, Urteil vom 25. August 2023 - 3 K 1371/20 -, juris Rn. 31, jeweils m. w. N.
Danach ist teilweise erwerbsgemindert derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und voll erwerbsgemindert derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei bedeutet "auf nicht absehbare Zeit" länger als sechs Monate.
Vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2021 - B 13 R 107/12 B -, juris Rn. 15; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Auflage (Stand: 17. März 2026), § 43 Rn. 110; jeweils m. w. N.
Die zeitliche Komponente der Definition der Erwerbsminderung ("auf nicht absehbare Zeit") ist danach bereits bei einer zu erwartenden Dauer der krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkungen von mehr als sechs Monaten erfüllt. Jedenfalls wenn - wie hier - die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels im Raum steht, bildet dies die aufenthaltsrechtliche Voraussetzung, dass dem Ausländer die Erzielung eines Einkommens in Höhe des Lebensunterhalts krankheitsbedingt (nahezu) dauerhaft unmöglich sein muss, jedoch nicht hinreichend ab. Vielmehr muss jedenfalls in diesen Fällen die Dauerhaftigkeit neben der Erwerbsminderung eigenständig geprüft werden. Die Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung und zugleich ein geeigneter Maßstab lässt sich § 41 Abs. 3 SGB XII entnehmen, der
- zur Abgrenzung der zur Bewältigung von dauerhaften Notlagen gedachten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII von der für nur vorübergehende Notlagen gedachten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, vgl. Stölting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage 2024 (Stand: 1. Mai 2025), § 41 Rn. 13 -
tatbestandlich eine Hilfebedürftigkeit "wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung" voraussetzt und darunter versteht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 a. E. SGB XII).
Vgl. Stölting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage 2024 (Stand: 1. Mai 2024), § 41 Rnrn. 45 und 86 ff. m. w. N. zu dieser dem § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI entnommenen Legaldefinition.
Auf § 9 Abs. 2 Satz 6 und 3 AufenthG angewandt ist einem Ausländer danach die Erzielung eines Einkommens in Höhe des Lebensunterhalts krankheitsbedingt (nahezu) dauerhaft unmöglich, wenn er erwerbsgemindert i. S. d. § 43 SGB VI und es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Von letzterem ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zu § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI erst dann auszugehen, wenn die vollständige Erwerbsminderung neun Jahre vorgelegen hat oder aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten - eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Ausländers ergeben würde.
Vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 31/05 R -, juris Rn. 21; Stölting in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage 2024 (Stand: 1. Mai 2025), § 41 Rn. 87.
Nach diesen Maßgaben kann im Falle der Klägerin nicht von der Voraussetzung der (überwiegenden) Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden. Zwar geht das Gericht mit der Klägerin aufgrund der von dieser vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der DRV Westfalen vom 29. Juli 2025 davon aus, dass sie jedenfalls seit dem 22. Mai 2025 voll erwerbsgemindert ist. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass derzeit bereits eine Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung im oben dargelegten Sinne vorliegt.
Die DRV Westfalen als vom Gesetzgeber in sozialrechtlichen Zusammenhängen zu einer diesbezüglichen Einschätzung berufene sachkundige Stelle hat sowohl in ihrer ersten Antwort auf ein Ersuchen nach §§ 8, 44a SGB II, § 109a Abs. 2 SGB VI vom 29. Juli 2025 als auch in ihrer Antwort vom 19. Mai 2026 auf ein weiteres solches Ersuchen nach Auswertung der vorgelegten medizinischen Unterlagen durch eine Ärztin festgestellt, dass aktuell "kein Dauerzustand vorliegt" bzw. es "nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann".
Aus den von der Klägerin vorgelegten zahlreichen medizinischen Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Viele sind schon nicht hinreichend aktuell, um eine Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustands der Klägerin zu erlauben.
Vgl. etwa die Atteste verschiedener Ärzte aus der Praxis C. vom 5. März 2025, 6. Mai 2025 und 12. September 2025.
Von den hinreichend aktuellen Unterlagen verhalten sich viele allein zu der Frage des medizinischen status quo und/oder enthalten keine Angaben, Aussagen oder Einschätzungen dazu, ob eine Besserung der jeweils durch den Aussteller betreuten Erkrankung oder gar der Erwerbsminderung in Zukunft unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten möglich erscheint oder nicht.
Vgl. Attest der Diabetologin X. vom 21. Mai 2026, wonach "die Behandlung [der Klägerin] in unserer diabetologischen Schwerpunktpraxis erforderlich [ist]"; Arztbrief des R. (Facharzt für Orthopädie) vom 20. November 2025, der lediglich (aktuelle) Diagnosen, Befunde und Therapien aufzählt; Attest des C. vom 13. November 2025; ärztliche Bescheinigung der G. (Praxis C.) vom 7. Januar 2026; (Abhilfe-)Bescheid, mit dem der Kreis O. einen GdB von 60 - statt bisher 40 - feststellt, weil der GdB die (aktuellen) Auswirkungen von Teilhabebeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt hat (vgl. Teil A Ziffer 1 Ziffer 1.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze); die vorgelegten Rezepte über Medikamente und Hilfsmittel; den Beschluss des AG Q. vom 21. April 2026 darüber, dass geprüft werden soll, ob und in welchen Angelegenheiten für die Klägerin die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich ist; Mitteilung der L. über die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung vom 21. April 2026, Unterlagen des LWL-Inklusionsamtes über die Kostenübernahme von Assistenzleitungen - Betreutes Wohnen - für zwei Jahre vom 15. April 2026.
Schließlich ist das "ärztliche Gutachten" der G. vom 28. Januar 2026 zwar hinreichend aktuell und trifft eine Prognose dahin, dass mit der "Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit" nicht zu rechnen sei. Diese Prognose beruht aber auch auf der angenommenen Entwicklung von Erkrankungen, deren Diagnose und Behandlung nicht in den Fachbereich der ausstellenden Ärztin fallen. Dass sie diesbezüglich mit den behandelnden Fachärzten Rücksprache gehalten hat, ist nicht erkennbar. Zudem hat sich G. in ihrem "Gutachten" nicht mit den einzelnen Erkrankungen und der Frage auseinandergesetzt, ob noch bisher ungenutzte therapeutische Möglichkeiten zu deren Behandlung bestehen, die zu einer Besserung des Zustandes der Klägerin führen können. Ihre Ausführungen sind im Hinblick auf die maßgeblichen Umstände
- dass bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Ausländers ergeben würde -
deshalb bereits nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt ebenfalls für die psychotherapeutische Stellungnahme vom 15. Mai 2026 sowie den psychotherapeutischen Folgebericht 2 vom 9. März 2026 des J., in denen dieser allein aus dem Verlauf der nicht näher spezifizierten bisherigen Behandlung auf die Entwicklung der Leistungs-fähigkeit der Klägerin in der Zukunft schließt, ohne das Vorliegen weiterer bestehender (psycho-)therapeutischer Möglichkeiten wie etwa einer längerfristigen stationären Behandlung zu prüfen und in seine Prognose einzubeziehen.
b. Von der (besonderen) Erteilungsvoraussetzung der (überwiegenden) Lebensunterhaltssicherung kann auch nicht durch Rückgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.
Der Gesetzgeber hat die durch eine Niederlassungserlaubnis gestärkte Rechtsposition in § 26 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG davon abhängig gemacht, dass der Lebensunterhalt des Ausländers überwiegend gesichert ist. Von dieser Voraussetzung kann nach der Gesetzessystematik nur unter den besonderen Voraussetzungen des wegen § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG anwendbaren § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG abgesehen werden. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach ohne Normierung konkreter Voraussetzungen von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG - und damit auch von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung - abgesehen werden kann, ist daher nicht möglich. Vielmehr trifft § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG insoweit eine abschließende Regelung und macht die Unterhaltssicherung bei der Niederlassungserlaubnis - anders als im Anwendungsbereich des § 5 AufenthG - mithin nicht zu einer Regelerteilungsvoraussetzung, sondern zu einer zwingenden (besonderen) Erteilungsvoraussetzung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 B 117.16 -, juris Rn. 5, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, juris Rn. 14.
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu.
Abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzt, (auch) unter den dort genannten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Zu diesen - im Vergleich zu § 26 Abs. 3 Satz 1 strengeren - Voraussetzungen zählt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers weit überwiegend gesichert ist.
Nach den obigen Ausführungen erfüllt die Klägerin jedenfalls diese Voraussetzung nicht. Eine Möglichkeit von dieser Voraussetzung abzusehen, ist für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht vorgesehen.
Vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 26 AufenthG Rn. 29.
3. Schließlich kann die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht aus § 26 Abs. 4 AufenthG beanspruchen.
Danach kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG besitzt, im Übrigen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend.
§ 26 Abs. 4 AufenthG räumt dem Ausländer grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ("kann") und nicht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung ein. Abgesehen davon erfüllt die Klägerin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Denn nach den obigen Ausführungen sichert sie ihren Lebensunterhalt nicht (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und kann von der Lebensunterhaltssicherung auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG abgesehen werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.