Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 09.02.2010 – 9 A 272/08 MD
ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0209.9A272.08MD.0A
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 01. September 2008 wird aufgehoben, soweit darin eine Kleineinleiterabgabe für das Jahr 2004 festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid des Beklagten, mit dem dieser eine Kleineinleiterabgabe für die Jahre 2004 und 2005 gegenüber dem Kläger festsetzt.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngebäudes, das auf dem im Eigentum der Stadt C-Stadt stehenden und in der Gemarkung M., Flur … , Flurstück … gelegenen Grundstück befindet. Das Grundstück führt die Straßenbezeichnung "A.". Das Gebäudegrundstück ist weder zentral noch dezentral an die Abwasserbeseitigungsanlage des abwasserbeseitigungspflichtigen Beklagten angeschlossen.
Im Keller des Wohnhauses befindet sich eine Schmutzwasserauffanganlage. Die Anlage umfasst drei 3.000 l fassende Kunststoffbehälter, die der Aufnahme von Fäkalien und sonstigen Haushaltsabwässern dienen. Die drei Sammelbehälter sind über PE-Leitungen miteinander verbunden. Der Fußboden des Kellers verfügt über keinen Ablauf und war zum Zeitpunkt der Ortsbegehung durch die Untere Wasserbehörde beim Landkreis C-Stadt am 10. Mai 2005 trocken. Anlagen zum Abpumpen von Schmutzwasser waren zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Eine dezentrale Entsorgung des Schmutzwassers durch Abgabe an den Beklagten fand bis heute nicht statt.
Das Protokoll der am 10. Mai 2005 im Beisein des Bevollmächtigten des Klägers durchgeführten Ortsbegehung durch die Untere Wasserbehörde beim Landkreis C-Stadt beinhaltet folgende Feststellungen: Nach Angaben des Bevollmächtigten des Klägers erfolge die Trinkwasserversorgung über den Transport von 1.000 l fassenden Kunststoffbehältern, deren Befüllung bei einem Bekannten erfolge. Zum Wasserverbrauch – gibt der Bevollmächtigte des Klägers an – könne nur der Kläger Auskunft geben. Das Trinkwasser werde aus dem Anlieferungsbehälter mittels Pumpe und Schlauchleitung in einem im Wohnhaus befindlichen ebenfalls 1.000 l fassenden Behälter gepumpt. Die Entsorgung des Abwassers erfolge durch Abpumpen in einen 1.000 l Behälter und anschließenden Transport an die Stelle der Trinkwasserentnahme, wobei weder zur Person, die das Trinkwasser zur Verfügung gestellt und das Schmutzwasser zur Entsorgung angenommen haben soll, konkrete Angaben gemacht worden seien. Der Bevollmächtigte des Klägers gibt an, dass hierzu der Kläger befragt werden müsse.
Mit Festsetzungsbescheid vom 17. November 2005 zog das Landesverwaltungsamt den Beklagten für das Veranlagungsjahr 2004 zu einer Abwasserabgabe für Kleineinleitungen in Höhe von 166.441,41 EUR und mit Bescheid vom 14. Juli 2006 für das Veranlagungsjahr 2005 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 121.471,30 EUR heran.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 16. Juni 2008 gegenüber dem Kläger für den Erhebungszeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 ausgehend von einem Abgabensatz von 17,90 EUR/Person und zwei gemeldeten Einwohnern eine Kleineinleiterabgabe in Höhe von 71,60 EUR fest.
Den hiergegen unter dem 17. Juli 2008 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Verweis auf das Urteil der 4. Kammer im Verfahren 4 A 517/02 MD. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2008 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Festsetzung rechtmäßig sei und die Abgabe je Kalenderjahr für zwei Einwohner festgesetzt worden sei. Der Kläger sei als Einleiter des Abwassers abgabepflichtig. Für das vom Kläger genutzte Grundstück sei festzustellen, dass das anfallende Abwasser in drei 3.000 l fassende Kunststoffbehälter gelange. Er – der Beklagte – sei abwasserbeseitigungspflichtig. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei keine Entsorgung erfolgt, so dass davon auszugehen sei, dass ein Einleiten erfolge.
Am 03. Oktober 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beklagte nicht über wirksames Satzungsrecht verfüge, insbesondere die Abwälzungssatzung vom 26. November 2008 nicht wirksam nach dem geltenden Bekanntmachungsrecht des Beklagten bekannt gemacht worden sei. Darüber hinaus messe sich die Satzung nur Rückwirkung bis zum 01.01.2005 zu, so dass sie für das Jahr 2004 keine Rechtsgrundlage sein könne. Er – der Kläger – sei auch kein Einleiter im Sinne des Gesetzes, da er weder Grundstückseigentümer noch Pächter bzw. Nutzer sei. Die satzungsrechtliche Vermutungsregelung könne keine Anwendung finden. Nutzungsberechtigter sei sein Bevollmächtigter, was dem Beklagten seit seinem Schreiben vom 15. Oktober 2005 bekannt sei. Dieser sei auch gemäß vertraglicher Vereinbarung, rechtlich eigenständig für die Ver- und Entsorgungsvorgänge verantwortlich. Auch bewohne er – der Kläger – das Grundstück nicht, insbesondere habe er sich im Jahr 2005 überwiegend in der Schweiz aufgehalten. Er – der Kläger – sei nicht verpflichtet, Entsorgungsnachweise zu erbringen nur weil er Gebäudeeigentümer sei. Es sei auch nicht eingeleitet worden, denn es handele sich um eine abflusslose Kunststoffsammelgrube. Schließlich habe der Beklagte an das Land für das Gebäudeeigentum Am Wasser 4, Minsleben eine Abwasserabgabe nicht zahlen müssen. Dies bereits deshalb, weil nicht in den Barrenbach eingeleitet werde, wie der Beklagte seit der Ortsbegehung 2005 wisse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 01. September 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erwidert, ausweislich des Grundbuchauszugs sei der Kläger Eigentümer. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage könne der Kläger aus dem Urteil der 4. Kammer im Verfahren 4 A 517/02 MD nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides ableiten. Denn gemäß § 7 Abs. 4 AG AbwAG n.F. stehe eine Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG der Abwälzung auf den Einleiter nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Sache ist spruchreif. Ist die Verhandlung geschlossen, so sind weitere Ermittlungen des Gerichts und weiteres Vorbringen der Beteiligten ohne vorherige Einräumung einer Schriftsatzfrist nur zulässig und für das Gericht beachtlich, wenn vorher die mündliche Verhandlung wieder eröffnet (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) wird. Soweit der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 11. Februar 2010, der beim Gericht nach Schluss der am 09. Februar 2010 stattgefundenen mündlichen Verhandlung auf dem Faxwege eingegangen ist, als Anregung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verstanden werden soll, ist eine solche hier abzulehnen. Nach dem Vortrag des Klägers im vorbezeichneten Schriftsatz ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Die Beteiligten hatten während der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit ihre Rechtsstandpunkte darzustellen. Soweit der Kläger beabsichtigt, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 08. Februar 2010, der ihm erst in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, zu replizieren, ist ihm zu entgegnen, dass er in der Verhandlung keinen Schriftsatznachlass beantragt hat. Darüber hinaus hat der Beklagte – nach Aufforderung des Gerichts – sein Bekanntmachungsrecht und die notwendigen Veröffentlichungsnachweise, die nur lückenhaft im hier geführten Generalvorgang vorhanden waren und vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, mit Schriftsatz vom 08. Februar 2010 vorgelegt und damit ergänzt. Der Schriftsatz enthält im Übrigen keinen neuen Vortrag.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2008 die Kleineinleiterabgabe für das Jahr 2004 festgesetzt hat. Denn der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (1.). Im Übrigen – die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe das Jahr 2005 betreffend – ist die Klage unbegründet, denn der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der streitbefangenen Kleineinleiterabgaben der Jahre 2004 und 2005 ist § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG LSA) vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114). Danach wälzen die Gemeinden die von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA bestimmt, dass Gemeinden an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten abgabepflichtig sind. Abwassereinleiter ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, wobei das Verbringen in den Untergrund – ausgenommen im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung – als Einleiten in ein Gewässer gilt (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA gilt für die zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter zu erlassende Satzung das Kommunalabgabengesetz entsprechend.
1. Die hier für die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2004 maßgebende Satzung ist die Satzung des Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 27. Oktober 1997 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 26. Juni 2003 (im Folgenden: AWAG 2003). Die Neufassung der Satzung des Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 26. November 2008 (im Folgenden: AWAG 2008) misst sich ausweislich ihres § 12 Rückwirkung nur bis zum 1. Januar 2005 zu, so dass sich die Heranziehung das Jahr 2004 betreffend nicht danach richten kann. Die AWAG 2003 begegnet durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat den Abgabepflichtigen nicht in Entsprechung des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA bestimmt. Denn § 2 Abs. 1 AWAG 2003 sieht als Abgabepflichtigen nicht den Einleiter, sondern den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks, von dem aus Abwasser in eine dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet und keiner öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, vor. Eine solche Satzungsregelung, die zur Begründung der Abgabepflicht auf das Eigentum oder die privatrechtliche Nutzungsberechtigung am Grundstück abstellt, widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG und ist deswegen unwirksam. Denn aus dem Eigentum oder der privatrechtlichen Nutzungsberechtigung am Grundstück ergibt sich nicht, wem die Sachherrschaft über die Einleitungsanlage im maßgebenden Veranlagungsjahr zukam. Denn Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind nicht zwangsläufig Betreiber auf dem Grundstück befindlicher Abwasseranlagen (vgl. VG Halle, Urteil vom 01. April 2004 – 5 A 544/02 HAL –). Fehlt es damit bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe des Jahres 2004 ist der streitbefangene Bescheid die Festsetzung des Jahres 2004 betreffend rechtswidrig. Auf den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht kommt es für die Maßgeblichkeit des Satzungsrechts nicht an. Soweit der Beklagte vorträgt, dass während des Veranlagungszeitraums 2004 anstelle der Eigentümer des Grundstücks bzw. der dinglich Berechtigte Abgabenpflichtiger gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA sieht sowohl in der bis zum 11. November 2004 geltenden als auch in der bis heute geltenden Fassung den Abwassereinleiter als Abgabepflichtigen vor.
2. Die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2005 ist dagegen rechtmäßig.
2.1. Rechtsgrundlage hierfür ist die AWAG 2008, die sich ausweislich ihres § 12 Rückwirkung bis zum 01. Januar 2005 beimisst. Die AWAG 2008 begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere sind keine Bekanntmachungsmängel ersichtlich. Die AWAG 2008 wurde § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 03. April 2008 – VS 2008 – entsprechend bekanntgemacht, indem im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H. vom 31. Dezember 2008 der Abdruck erfolgte. Denn § 20 Abs. 1 Satz 1 VS 2008 sieht vor, dass Satzungen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis H. bekannt gemacht werden. Die VS 2008 ist ihrerseits den Vorschriften der Vorgängersatzung entsprechend wirksam bekannt gemacht worden, indem sie im Amtsblatt des Landesverwaltungsblattes vom 15. April 2008 § 20 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Mai 2007 – VS 2007 – entsprechend veröffentlicht wurde. Die VS 2007 wiederum ist ihrerseits im Amtsblatt für den Landkreis C-Stadt, was der Regelung des § 20 Abs. 1 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verbandssatzung des Beklagten vom 24. August 2005 – VS 2005 – entspricht, bekannt gemacht worden.
Auch materielle Satzungsmängel sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat den richtigen Abgabeschuldner bestimmt, indem er in § 2 Abs. 1 Satz 1 AWAG 2008 regelt, dass abgabenpflichtig der Abwassereinleiter ist. Diese Regelung entspricht § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA. Danach ist ausschließlich der Direkteinleiter heranzuziehen. Unbeachtlich ist hingegen, ob der Einleiter Eigentümer, Erbauberechtigter oder dinglicher Nutzungsberechtigter ist. Dieser Rechtslage hat der Beklagte durch die Neufassung der AWAG im Jahr 2008, die sich Rückwirkung auf den 01. Januar 2005 beimisst und damit für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 2005 Geltung beansprucht, Rechnung getragen.
2.2. Der Anspruch ist dem Grunde nach entstanden. Der Abgabentatbestand ist erfüllt.
2.2.1. Das Landesverwaltungsamt hat gegenüber dem Beklagten die Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2005 mit Bescheid vom 14. Juli 2006 festgesetzt. Dass die jeweilige Kleineinleiterabgabe verrechnet wird, mithin das jeweilige Leistungsgebot auf Null Euro lautet, ist unerheblich. Denn gemäß § 7 Abs. 4 AG AbwAG LSA lässt eine Verrechnung der festgesetzten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG die Abwälzungspflicht unberührt, so dass die vom Kläger unter Verweis auf das Urteil der 4. Kammer vom 23. September 2004 (4 A 517/02 MD) vorgebrachten Einwendungen der Festsetzung nicht entgegenstehen. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe für sein Gebäudegrundstück keine Abgabe entrichtet oder hätte eine solche jedenfalls nicht entrichten müssen, da keine Einleitung erfolge, führt dies hier nicht weiter. Denn ausweislich der Erklärung zur Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 08. März 2006 sind insgesamt 1.306 Einwohner – wie der Kläger – weder zentral noch dezentral an die Schmutzwasserkanalisation des Beklagten angeschlossen. Dass das Gebäudegrundstück des Klägers berücksichtigt wurde, liegt offensichtlich daran, dass für dieses Gebäudegrundstück dem Beklagten kein Entsorgungsnachweis vorliegt, so dass der Beklagte insoweit auch erklärungspflichtig ist.
2.2.2. Der Kläger ist auch Abwassereinleiter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 AWAG 2008, denn er ist als Entsorgungsverantwortlicher für das Gebäudegrundstück (a.) wegen der Nichtbeibringung von Entsorgungsnachweisen wie ein Abwassereinleiter zu behandeln (b.).
a. Der Kläger ist als Eigentümer des Gebäudes, in dem unstreitig im Jahr 2005 Abwasser in einer (abflusslosen) Kunststoffsammelgrube angefallen ist, für die Entsorgung des Schmutzwassers verantwortlich. Zwar behauptet der Kläger, die Ver- und Entsorgungsvorgänge an seinen Vater – seinen Bevollmächtigten dieses Verfahrens – übertragen zu haben, indem er seiner Klagebegründung eine Kopie seines an den Beklagten gerichteten Schreibens vom 15. Oktober 2005 beigefügt hat, wonach der Bevollmächtigte Nutzungsberechtigter und insbesondere für die Entsorgung verantwortlich sei. Hiervon kann nach Überzeugung des Gerichts aber nicht für den streitbefangenen Zeitraum ausgegangen werden. Denn der Kläger – der hinsichtlich der Frage der Sachherrschaft über die Entsorgungseinrichtung und die damit verbundenen Vorgänge als Gebäudeeigentümer die Beweislast trägt – hat seinen Vortrag weder substantiiert, indem er etwa den genauen Zeitpunkt bzw. die Umstände der Übertragung benennt, noch etwaige Nachweise für diese Behauptung erbracht. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte in Übereinstimmung mit dem Kläger behauptet, für die Ver- und Entsorgung verantwortlich zu sein, genügt nicht. Denn dieses Vorbringen stellt sich mit Blick auf das – vom Kläger selbst als richtig erachtete – Protokoll der am 10. Mai 2005 im Beisein des Bevollmächtigten des Klägers durch die Untere Wasserbehörde erfolgten Ortsbegehung auf dem klägerischen Gebäudegrundstück als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar dar. Ausgehend von den Protokollierungen ist vielmehr von einer Verantwortlichkeit des Klägers für die Ver- und Entsorgungsvorgänge auf dem Gebäudegrundstück auszugehen. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat für diesen bei der Ortsbegehung am 10. Mai 2005 angegeben, dass er – der Bevollmächtigte – keine Angaben zum Wasserverbrauch machen könne und hierzu der Kläger zu befragen sei. Hierdurch macht der Bevollmächtigte des Klägers deutlich, dass der Kläger und nicht er die Versorgung des Grundstücks in den Händen hält. Das Gleiche gilt hinsichtlich der hier im Streit stehenden Entsorgungsverantwortlichkeit. Auch insoweit hat der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls mitgeteilt, dass zu der Person, die das Trinkwasser zur Verfügung gestellt und die Schmutzwasserentsorgung vorgenommen habe und den Umfang des Schmutzwasseranfalls der Kläger und nicht er – der Bevollmächtigte – befragt werden könne. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verantwortung für die Ver- und Entsorgungsvorgänge jedenfalls noch bis zum Monat Mai des Jahres 2005 beim Kläger gelegen hat. Erst mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 teilte dieser dem Beklagten mit, dass sein Bevollmächtigter Nutzungsberechtigter und rechtlich eigenständig für die Ver- und Entsorgungsvorgänge verantwortlich sei. Dies zugrunde gelegt und ausgehend davon, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kläger nicht die Sachherrschaft über die Entsorgungsvorgänge am streitbefangenen Gebäudegrundstück in der Zeit vom 01. Januar bis 15. Oktober 2005 verloren hat, ist für diesem Zeitraum weiterhin von einer Sachherrschaft des Klägers auszugehen. Denn entsprechende Nachweise hat der Kläger – trotz mehrfachen Aufforderns seitens des Gerichts – nicht vorgelegt. An diesem Ergebnis ändert auch der Vortrag des Klägers, er habe sich ab Mai 2005 überwiegend in der Schweiz aufgehalten und bis dahin bei seinem Großvater in der Friedrichstraße in C-Stadt und nicht in dem streitbefangenen Gebäude gelebt, nichts. Denn selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellt, steht damit nicht fest, dass der Kläger die Aufgaben der Entsorgung im hier maßgebenden Jahr 2005 an seinen Vater – seinen Bevollmächtigten – übertragen hat. Denn auch dieser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt – wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat – nicht auf dem streitbefangenen Grundstück, sondern in D. (Am Sportplatz), so dass sich dessen Verantwortlichkeit für die Entsorgungsvorgänge dem Gericht nicht aufdrängt.
Aber auch hinsichtlich der Zeit vom 15. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht mehr verantwortlich für die Entsorgung des Schmutzwassers war. Denn der Kläger legt wiederum – trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Gerichts – keinen Entsorgungsnachweis für diesen Zeitraum vor, der geeignet wäre, seine als Gebäudeeigentümer nach allgemeiner Lebenserfahrung vermutete Sachherrschaft über die Entsorgungsvorgänge zu widerlegen. Hierzu ist er aber mit Blick auf das Gebäudeeigentum verpflichtet. Kann er nicht nachweisen, dass ein Dritter – hier ggf. der Bevollmächtigte – allein die Entsorgungslast trägt, muss er sich weiter an dieser Verantwortung festhalten lassen. Das Erbringen eines entsprechenden Nachweises ist dem Kläger wegen seiner alleinigen Sachnähe zudem objektiv möglich und zumutbar. Weder der Beklagte noch das Gericht müssen auf Zuruf die Heranziehung eines bisher unbeteiligten Dritten prüfen, ohne dass hierfür ausreichende Anhaltspunkte bestehen. Allein die Tatsache, dass der Eigentümer eine dritte Person benennt, genügt also nicht, zumal sich das Verhalten des Klägers und des Bevollmächtigten für das Gericht als offensichtlich widersprüchlich darstellt und Vieles dafür spricht, dass diese Verhalten allein zur Verdeckung der wahren Geschehnisse erfolgt. Denn wesentliche Fragenstellungen zum Entsorgungsverhalten auf dem Gebäudegrundstück hätten – unterstellt man in Übereinstimmung mit dem Kläger die alleinige Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten für die Entsorgung – allein durch substantiierte Angaben des Verfahrensbevollmächtigten aufgeklärt werden können, wobei der Kläger – als Gebäudeeigentümer – ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, hierauf hinzuwirken. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr haben der Kläger und der Bevollmächtigte insoweit jegliche Angaben verweigert und nicht an der Aufklärung mitgewirkt. Die Aussage des Bevollmächtigten beschränkt sich allein darauf, dass er angab, von einem Dritten in C-Stadt das Wasser zu beziehen und das Schmutzwasser an diesen zurückzugeben. Weitere Angaben, insbesondere zur Person und dem konkreten Ort der Entsorgung hat er – trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Gerichts – nicht gemacht. Die Vernehmung des Bevollmächtigten des Klägers als Zeugen war mit Blick darauf, dass er sich weigerte weitere Angaben zu machen und ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt, nicht angezeigt und ist auch vom Kläger nicht beantragt worden.
Auch der Umstand, dass dem Gericht durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Abtretungserklärung datierend auf den 04. August 2001 vorgelegt wurde, wonach der Kläger sämtliche Rechte am Grundstück seiner Großmutter, H. B. abgetreten haben will, vermag kein anderes Ergebnis begründen. Denn das Gericht musste dieser Erklärung mit Blick auf die mit richterlicher Verfügung vom 20. Januar 2010 bis zum 04. Februar 2010 gesetzte Ausschlussfrist nach § 87b VwGO nicht mehr nachgehen, da deren Berücksichtigung die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert und der Kläger das verspätete Vorbringen nicht entschuldigt hat. Darüber hinaus zeigt die Vorlage der Abtretungserklärung, dass der Kläger nunmehr versucht, die Übertragung der Sachherrschaft auf eine weitere Person zu behaupten. Dieser Vortrag stellt sich jedoch in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, so dass auch aus diesem Grund zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sich der Kläger weiterhin die Sachherrschaft über die Entsorgungsvorgänge an seinem Gebäudegrundstück im Jahr 2005 zurechnen lassen muss. Schließlich wird wiederum das vom Kläger im Verfahren zuvorderst angestrebte Ziel, die Entsorgungsvorgänge hinsichtlich des Schmutzwassers auf dem Gebäudegrundstück zu verdecken, deutlich.
b. Hinsichtlich des Klägers ist für das Jahr 2005 zu vermuten, dass er Abwassereinleiter ist. Abwassereinleiter ist derjenige, der Abwasser tatsächlich in ein Gewässer oder in den Untergrund einleitet, mithin die Versickerung des Abwassers in den Untergrund bzw. dessen Gelangung in den Wasserkreislauf ermöglicht. Zwar trägt der Beklagte als Behörde die Beweislast dafür, dass Einleitungen durch die für die Abwasserentsorgung verantwortliche Person erfolgt (Eingriffsverwaltung). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Behörde alles Erforderliche zur Sachverhaltsaufklärung getan hat und derjenige mit der eigentlichen Sachnähe an der Aufklärung nicht mitgewirkt hat, so dass ihm die Unerweislichkeit der Tatsache zuzurechnen ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Obwohl es dem Kläger als Träger der Sachherrschaft (siehe lit. a.) objektiv möglich und zumutbar ist, an der Aufklärung der Entsorgungsgeschehnisse seines Gebäudegrundstückes mitzuwirken, hat er dies unterlassen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, sein Abwasser an den zuständigen abwasserbeseitigungspflichtigen Beklagten zu übergeben. Fest steht, dass im Jahr 2005 Abwasser auf dem Gebäudegrundstück angefallen ist, das nicht an den Beklagten abgegeben wurde, obwohl dieser hierzu mehrfach aufgefordert hatte. Die Behauptung, dass das Schmutzwasser zu einem Bekannten in C-Stadt gebracht und diesem übergeben worden sei, schließt die Annahme des Einleitens in den Gewässerkreislauf nicht aus. Denn der Kläger hat seinen Vortrag weder substantiiert noch unter Beweis gestellt. Insbesondere bleibt offen, wohin das Schutzwasser konkret verbracht worden sein soll und was dort mit diesem geschehen sein soll. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Schmutzwasser in den Wasserkreislauf eingeleitet wird. Diese Vermutung liegt auch nahe, weil nicht verständlich ist, weshalb der Kläger insoweit seine Aussage verweigert. Da allein der Kläger wegen seiner Sachnähe (Gebäude- und Anlageneigentümer) zur Aufklärung beitragen kann, ist von einem Einleiten im Sinne von § 2 AWAG 2008 auszugehen. Der Umstand, dass bei der Ortsbegehung am 10. Mai 2005 kein Einleitungsvorgang in den angrenzenden Barrenbach festgestellt wurde, führt mit Blick darauf, dass der Verbleib des Schmutzwassers nicht aufgeklärt wurde und damit ein Einleiten an einem anderen Ort nicht ausgeschlossen werden kann, zu keinem anderen Ergebnis.
2.3. Der Anspruch – das Jahr 2005 betreffend – ist auch der Höhe nach entstanden. Gemäß § 4 Abs. 2 AWAG 2008 beträgt die Abgabe je Einwohner 17,90 EUR im Jahr. Ausgehend von zwei gemeldeten Bewohnern ergibt sich der für das Veranlagungsjahr 2005 festgesetzte Betrag von 35,80 EUR. Soweit der Kläger die Bestimmtheit des Bescheides rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgebend ist der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, wobei der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Berechnung der Abgabe klargestellt hat.
Der Anspruch das Jahr 2005 betreffend ist auch nicht festsetzungsverjährt. Die vierjährige Frist für die Festsetzungsverjährung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG LSA i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO war bei Erlass des streitbefangenen Bescheides am 16. Juni 2008 nicht abgelaufen. Denn das Abgabeschuldverhältnis zwischen den Beteiligten ist frühestens mit Bekanntgabe des Abwasserabgabenbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 14. Juli 2006 entstanden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 4 M 232/08 – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 71,60 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und bestimmt sich in Anlehnung an Nr. 3.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wonach der Wert der streitigen Abgabe zugrunde zu legen ist.