Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 23.02.2010 – 5 A 417/08
ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0223.5A417.08.0A
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeibeamter des Landes Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen eine Inregressnahme aus dem Beamtenverhältnis.
Am 19.01.2007 gegen 12.15 Uhr befuhr der Kläger mit dem Dienstfahrzeug, VW-Transporter T4, amtliches Kennzeichen MD-…, in A-Stadt die O. Chaussee (Kreisverkehr) in Richtung W. Chaussee um andere Einsatzkräfte bei Sperrmaßnahmen abzulösen. Der Einsatz war notwendig, weil aufgrund des Sturmtiefs Kyrill mehrere Straßen im Stadtgebiet mit Hindernissen blockiert waren. Beim Einbiegen in die W. Chaussee umfuhr der Kläger die dort aufgestellte Absperrung und setzte die Fahrt sodann in der Straße fort. In der weiteren Folge kollidierte das Fahrzeug mit einer über der Fahrbahn herunterhängenden Stromleitung, so dass am Dienstfahrzeug Totalschaden bestand.
Mit Leistungsbescheid vom 17.09.2008 nahm die Beklagte den Kläger in Höhe des Schadens von zunächst 967.80 Euro nach § 78 Abs. 1 BG LSA (a. F.) in Regress. Er habe seine ihm obliegende Dienstpflicht nach § 54 BG LSA (a. F.), nämlich den Dienstherrn vor Schäden zu schützen, grob fahrlässig verletzt. Aufgrund der Unwetterlage habe der Beamte mit Hindernissen auf der Fahrbahn bzw. auch runterhängenden Überlandleitungen rechnen müssen. Zudem sei die Einfahrt der W. Chaussee abgesperrt gewesen. Aufgrund der Unwetterlage sei die gewählte Geschwindigkeit von ca. 50 km/h nicht angemessen gewesen. Der Zusammenstoß sei noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 41 km/h geschehen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Begründung des Ausgangsbescheides.
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage, wendet sich der Kläger weiter gegen den Leistungsbescheid und ist der Auffassung, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Nach dem Durchfahren der Absperrungen in der W. Chaussee habe er in Sichtweite keine weiteren Hindernisse sehen können. Mit herunterhängenden Stromleitungen habe er nicht gerechnet. Diese seien im Übrigen wegen der Sichtverhältnisse und dem mangelnden Kontrast zur asphaltierten Fahrbahn auch nicht erkennbar gewesen. Die Kollision sei völlig unerwartet gewesen. Die Geschwindigkeit sei auch nicht unangemessen gewesen, da er auf Sicht gefahren sei.
Mit Änderungsbescheid vom 03.03.2009 erhöhte die Beklagte den Leistungsbescheid dahingehend, dass die Schadenshöhe nunmehr 1.641,16 Euro betrage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 und der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.03.2009 in Höhe von 1.641,18 Euro aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt die Leistungsbescheide und die darin vertretene Rechtsansicht zur groben Fahrlässigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der streitbefangene Leistungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat keinen Anspruch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BG LSA (a. F.) gegen den Kläger auf Ersatz des am Dienstfahrzeug verursachten Schadens. Der Kläger hat nicht grob fahrlässig seine ihm obliegende Pflicht verletzt, mit dem ihm anvertrauten Dienstfahrzeug sorgfältig umzugehen und damit den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (§§ 54 Satz 1, 56 Abs. 1 BG LSA ).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Das ist etwa dann der Fall, wenn er einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder ein besonderer Leichtsinn an den Tag gelegt wird (OVG LSA, B. v. 24.09.1997, A 3 F 164/96).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zur Überzeugung des Gerichts ergeben die Bewertung des Aktenmaterials und insbesondere die dort befindlichen Fotos und die Befragung des Klägers zum Unfallhergang sowie die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger das Unfallgeschehen nicht grob fahrlässig im Sinne der Norm verursacht hat.
Es mag zwar sein, dass der Kläger aufgrund der Unwetterlage mit Hindernissen insbesondere auf der Fahrbahn rechnen musste. Dabei wird es sich im Regelfall um umgestürzte Bäume, Äste, Bauelemente oder sonstige Hindernisse auf der Fahrbahn handeln. Vorliegend war die Unfallsituation jedoch eine gänzlich andere. Denn die Hochspannungsleitungen lagen nicht auf der Fahrbahn, sondern befanden sich heruntergestürzt in einer Höhe von ca. 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn. Hiermit musste der Beamte trotz der Unwetterlage nicht im Sinne der Definition der groben Fahrlässigkeit rechnen. Unter den gegebenen Verhältnissen erscheint auch die gewählte Geschwindigkeit von annähernd 50 km/h nicht als zu schnell, ja leichtsinnig gewählt um eine grob fahrlässige Handlungsweise zu verursachen. Denn der Kläger wie auch der Zeuge gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass die herunterhängenden Hochspannungsleitungen nicht zu sehen waren und man sich eher auf einen im weiteren Straßenverlauf wahrzunehmenden und quer zur Fahrbahn stehenden Kombi konzentriert habe. Jedoch bereits vor Erreichen dieses Fahrzeuges und dieses erkennbaren Hindernisses sei man völlig überraschend auf die Stromleitung geprallt.
Dieses vom Kläger angegebene Unfallgeschehen bestätigt auch der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vernommene Zeuge L., welcher Beifahrer des Klägers zum Unfallzeitpunkt war. Der Zeuge war in der Lage, dem Gericht stimmig glaubhaft und nachvollziehbar die Unfallsituation zu schildern. Insbesondere konnte er dem Gericht anhand der vorgelegten und in der Akte befindlichen Lichtbildern widerspruchsfrei erklären, dass die Kollision mit der Stromleitung bereits vor dem als Hindernis zu erkennenden quer stehenden Fahrzeug geschah. Unter diesen Umständen scheint es auch dem Gericht nachvollziehbar, dass die herunterhängenden Überlandleitungen aufgrund der Sichtverhältnisse und der fehlenden kontrastmäßigen Abgrenzung zur asphaltierten Fahrbahn nicht erkennbar waren. Aufgrund dessen, dass auch sonstige Hindernisse, wie umgestürzte Bäume nicht im Unfallbereich erkennbar waren, ist dem Beamten nicht der Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit zu machen. Denn sein Anliegen war es, die W. Chaussee zu durchfahren um zum eigentlichen Ablösestandort zu gelangen. Insbesondere weil der kürzeste Weg wegen umgestürzter Bäume gesperrt war, ist es nachvollziehbar, dass sich der Beamte vordringlich auf derartige Hindernisse eingerichtet hat. Mit Hindernissen - quasi in der Luft - musste er unter diesen Umständen nicht im Sinne der Definition der groben Fahrlässigkeit rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des abgeänderten Leistungsbescheides anzusetzen.