Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 23.03.2010 – 8 A 27/09

ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0323.8A27.09.0A

Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeimeisters und wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 150 Euro durch Bescheid vom 30.07.2009.

2

Die Disziplinarverfügung führt aus, dass der Kläger gegen die ihm gem. § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) obliegende Pflicht, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere (sog. Wohlverhaltenspflicht) und die in § 34 Satz 2 BeamtStG normierte Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Denn der Kläger habe am 01.07.2008 im Rahmen seiner Dienstausübung Ladung aus einem verunfallten LKW für den privaten Gebrauch an sich genommen. Die Ladung stamme aus einem tags zuvor auf der BAB A 9 verunfallten LKW. Dabei hätten die zur Unfallsicherung eingesetzten Kollegen des Klägers erhebliche Teile der Unfallladung (Waschmittel, Reinigungsmittel etc.) in den Streifenwagen verpackt und zur Dienststelle zur Lagerung in die Dienstgarage verbracht. Dort sei es dann zu der Verteilung der Reinigungsmittel an die Polizeibeamten gekommen. Durch dieses Verhalten habe der Kläger ein hohes Maß an Unzuverlässigkeit und Unkorrektheit an den Tag gelegt. Die Allgemeinheit und der Dienstherr müssten darauf vertrauen können, dass Polizeibeamte sich im Kernbereich ihrer amtlichen Tätigkeit nicht derart nachlässig und leichtsinnig verhielten. Die beamtenrechtliche Pflicht zur Uneigennützigkeit bedeute, frei von persönlichen Interessen und Vorteilen auch finanzieller oder ideeller Natur den Dienst auszuüben. Entscheidend für den Pflichtenverstoß sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem unerlaubten Zugriff. Der Pflichtenverstoß sei auch schuldhaft, nämlich fahrlässig begangen. Die Pflichtverletzung hätte dem Kläger als langjährigen und erfahrenen Polizeibeamten des mittleren Dienstes, welcher seit 11 Jahren im Bereich des Streifen-/Einsatzdienstes der Schutzpolizei tätig sei, bewusst sein müssen. So hätte er wissen müssen, dass es untersagt sei, selbst von verworfener Ladung etwas für den persönlichen Gebrauch an sich zu nehmen. Daran ändere auch nichts, dass der Dienstgruppenleiter und Vorgesetzte B. gesagt habe, dass die Reinigungsmittel verteilt werden dürften. Denn insoweit dürfe der Kläger keinen blinden Gehorsam ausüben.

3

Im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) zu bestimmenden Disziplinarmaßnahme habe man sich von dem Persönlichkeitsbild des Beamten wie auch vom Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit leiten lassen. Der Kläger sei bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er werde als korrekter und zuverlässiger Beamter beschrieben und seine letzte Beurteilung laute auf „gut“. Andererseits handele es sich nicht um ein so genanntes „Kavaliersdelikt“. Denn das vorgeworfene Dienstvergehen sei geeignet, eine nicht unbedeutende Vertrauensbeeinträchtigung gerade bei der Allgemeinheit herbeizuführen. Dementsprechend sei die Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe geeignet, erforderlich und auch angemessen, um den Beamten zu einer gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2009 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Der Kläger habe sein Handeln an eigenen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Interessen orientiert und damit nicht an der dienstlichen Aufgabenstellung. Es sei unerheblich, ob die verunfallte Ladung entsorgt werden sollte. Generell sei ein Zugriff auf Waren während des Dienstes nicht zulässig. Die uneigennützige Dienstwahrnehmung stelle eine Kernpflicht des Polizeibeamten dar. Die Vertrauenswürdigkeit, welche die Allgemeinheit in den Beruf und das Ansehen des Polizeibeamten setze, mache es notwendig, dass der Polizeibeamte dem Bürger gegenüber und in der Öffentlichkeit korrekt auftrete und den Beruf des Polizeibeamten repräsentiere. Gefordert seien keine „Mustermenschen“, aber integere Beamte, auf die sich der Dienstherr verlassen könne und in der Öffentlichkeit als Repräsentanten des Staates vom Bürger akzeptiert würden. Es käme nicht darauf an, ob und inwieweit ein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei.

5

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und macht insbesondere Ausführungen dazu, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass es sich um herrenlose Gegenstände gehandelt habe. Denn es habe sich um sog. verworfene Ladung gehandelt. Die Aneignung herrenloser Sachen sei erlaubt. Daran könne auch das öffentliche Dienstrecht nichts ändern. Vorgeworfen werde dem Kläger ein außerdienstliches Verhalten. Dementsprechend sei bereits eine eingeschränkte Wertung vorzunehmen. Letztendlich und entscheidend habe der Kläger den Hinweisen seines Vorgesetzten vertraut. Der in diesem Zusammenhang angewandte Begriff des „blinden Vertrauens“ treffe nicht den Sachverhalt. Denn der Beamte habe hier gerade nicht gegen ein vorhandenes besseres Wissen den Angaben seines Dienstvorgesetzten zur Rechtmäßigkeit der Freigabe vertraut. Diesen Ausführungen des Dienstvorgesetzten habe der Kläger nicht misstrauen müssen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2009 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und verteidigt die ergangene Disziplinarverfügung und die darin vorgenommene rechtliche Wertung. Die Beklagte macht weitere Ausführungen zum Ansehensverlust des Berufs des Polizeibeamten bei derartigen Warenmitnahmen. Der Warenwert der Reinigungsmittel habe ca. 112,42 Euro betragen. Gegen die auf der Autobahn tätigen Polizeibeamten seien Strafverfahren vor dem Amtsgericht A-Stadt eröffnet worden. Ein weiterer Kollege des Klägers, welcher sich ebenfalls Waren aus der Garage mitgenommen habe, sei ebenfalls mit einer Geldbuße von 150 Euro belegt worden. Der Dienstvorgesetzte und Dienstgruppenleiter sei mit einer Gehaltskürzung von einem Zehntel für einen Zeitraum von drei Monaten disziplinarrechtlich belangt worden. Diese Bescheide seien bestandskräftig.

11

Wegen der weitren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstände der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarverfügung erweist sich zur Überzeugung des Gerichtes auch als zweckmäßig, so dass sie auch nicht nach § 59 Abs. 3 DG LSA aufzuheben ist.

13

Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BG LSA (a. F.), § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. B. Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Ermittlungen im disziplinar- und im strafrechtlichen Verfahren und unter Bewertung des sonstigen Aktenmaterials und der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass er gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht sowie seiner Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung schuldhaft verstoßen hat. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG (vormals § 54 Satz 3 BG LSA) muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Achtung und Vertrauen sind auf die Person des Beamten gerichtet. Die Achtungswürdigkeit ergibt sich aus der Gesamtheit des persönlichen Eindrucks im dienstlichen sowie im privaten Lebensbereich. Sie stellt das äußere Ansehen dar. Die Vertrauenswürdigkeit umfasst die konkrete Aufgabenerfüllung im dienstlichen Bereich, bezogen auf den Vorgesetzten, die Mitarbeiter und den Adressaten der Amtstätigkeit, nämlich den Bürgern. Nach § 34 Satz 2 BeamtStG (vormals § 54 Satz 2 BG LSA) haben Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Uneigennützigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang frei von persönlichen Interessen und Vorteilen, finanzieller oder ideeller Natur zu handeln.

14

Gegen diese Grundpflichten des Berufsbeamtentums und insbesondere des Polizeiberufs hat der Kläger schuldhaft, nämlich fahrlässig verstoßen. Es liegt zur Überzeugung des Gerichts auf der Hand, dass es dem Ansehen des Berufs des Polizeibeamten in der Öffentlichkeit nicht förderlich und damit nicht angemessen ist, wenn sich dieser an Waren bedient, die er im Rahmen seiner Dienstausübung erlangt. Demnach handelt es sich auch nicht „nur“ um ein außerdienstliches Verhalten. Es kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese verunfallten Waren von dem so genannten Havariekommissar freigegeben wurden und/oder ob sie als herrenlos angesehen und als Abfall entsorgt werden sollten. Gerade diese im Einzelfall komplizierten und auch rechtlich nicht eindeutig zu beantwortenden Fragen sollte sich der Polizeibeamte bei seiner Dienstausübung nicht stellen, um sich nicht dem Vorwurf der uneigennützigen Dienstausübung auszusetzen. Gegen diese sich aufdrängende und leicht verständliche Dienstpflicht hat der Kläger jedoch verstoßen. Bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Klägers als Polizeibeamter seit 1991 hätten sich ihm diese Überlegungen aufdrängen müssen. Es kann nicht angehen, dass sich Polizeibeamte an derart verunfallten Ladegütern zum persönlichen Gebrauch bedienen, ja bereichern. Für das Unverständnis derartiger Handlungen durch Polizeibeamte in der Öffentlichkeit spricht bereits, dass die gesamte Angelegenheit nur dadurch bekannt wurde, weil vorbeifahrende Autofahrer auf der Autobahn die Bepackung des Polizeifahrzeuges durch die Polizeibeamten beobachtet und fotografiert und somit zur Anzeige gebracht haben. Bei diesen Beamten - gegen die sogar Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen eingeleitet und vor dem Amtsgericht eröffnet wurden - drängt sich der Ansehensverlust geradezu auf. Dies gilt - jedenfalls in abgeschwächter Form - auch bei dem Kläger. Zwar ist die Verteilung und Bedienung der verunfallten Reinigungsmittel in der Dienstgarage und damit außerhalb der Öffentlichkeit erfolgt. Jedoch handelte es sich bei den vom Kläger mitgenommen Reinigungsmitteln ausweislich der auf Blatt 121 der Beiakte A befindlichen Anlage nicht nur um geringfügige Mengen, sondern wiesen einen Wert von ca. 166 Euro auf.

15

Bei der Bewertung des Pflichtenverstoßes hält das Gericht dem Kläger zugute, dass er anscheinend - und dies räumt auch die Beklagte ein - über den näheren Umgang mit sog. Havariegut nicht belehrt wurde. Daran ändert aber nichts, dass dem Kläger nicht aufgrund der bereits oben beschriebenen allgemeinen Lebenserfahrung und gerade wegen seiner langjährigen Dienstausübung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst sein musste. Weiter ist disziplinarrechtlich zu berücksichtigen, dass der Kläger von seinem Vorgesetzten und Dienstgruppenleiter die Mitteilung erhielt, dass die in der Dienstgarage deponierten Waren frei gegeben und verteilt werden dürften. Dementsprechend trifft den Vorgesetzten ein erheblich höheres Maß an Pflichtwidrigkeit. Dem ist die Beklagte jedoch auch mit einer höheren Disziplinarmaßnahme als gegenüber dem Kläger, nämlich mit einer Gehaltskürzung entgegengetreten. Gleichwohl - und dies ist entscheidend - darf der Kläger erneut aufgrund der oben beschriebenen Ausführungen zur allgemeinen Lebenserfahrung und der langjährigen Dienstausübung nicht unüberlegt dieser Mitteilung folgen und diese als richtig unterstellen. Denn auch Mitteilungen oder gar Anordnungen des Dienstvorgesetzten entbinden den Beamten gerade nicht von einer eigenständigen Prüfung der Rechtmäßigkeit derartiger Aufforderungen. Ggf. muss sich der Kläger durch geeignete Aktenvermerke oder Mitteilungen an die Vorgesetzten wenden und seiner Remonstrationspflicht nachkommen. Dies schützt ihn dann im Übrigen auch vor einer disziplinarrechtlichen Verfolgung.

16

All diese Überlegungen hat der Kläger nicht angestellt. Zudem zeigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung wenig Einsicht in seine pflichtwidrige Handlungsweise und versuchte dies damit abzutun, dass derartige Vorkommnisse auch in der Vergangenheit durch andere Beamte vorgekommen seien und er nunmehr als einziger Beamter zur Verantwortung gezogen werde. Dies trifft jedenfalls hinsichtlich des hier zu behandelnden Vorfalls nicht zu. Denn gerade in diesem Fall hatte die Beklagte den Sachverhalt gründlich ausermittelt und die betreffenden Beamten disziplinarrechtlich einwandfrei nach dem Grad ihrer Pflichtwidrigkeit herangezogen. Der Dienstgruppenleiter erhielt eine höhere Disziplinarmaßnahme als der Kläger und sein Kollege. Zudem sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und gerichtliche Anklagen erhoben worden. Soweit der Kläger sich auf frühere Vorkommnisse bezüglich der Mitnahme von verunfallten Gemüsepaletten und Getränkekisten bezieht, kann er dadurch seine Pflichtwidrigkeit nicht entschuldigen. Denn aus einer pflichtwidrigen Handlung anderer Beamter darf der Kläger keine Erlaubnis für sich selbst ableiten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte derartige Pflichtwidrigkeiten in der Vergangenheit quasi geduldet habe.

17

Unter Beachtung der Gesamtumstände des Sachverhaltes, welcher zur Pflichtwidrigkeit führte und der Persönlichkeit des Beamten erscheint auch dem Gericht die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro der Tat als angemessen und auch notwendig, um den Beamten an die Einhaltung seiner Pflichten zu erinnern. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Kläger mit dem Verstoß gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht und der Begründung des Ansehensverlustes des Berufs des Polizeibeamten im Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoßen hat. Daher erscheint eine mildere Maßnahme in Form eines Verweises nicht als ausreichend.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.