Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 04.06.2012 – 5 A 151/11
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0604.5A151.11.0A
Tatbestand
Die Klägerin ist Landesbeamtin im Polizeivollzugsdienst bei der Beklagten. Vor ihrer Beförderung zur Polizeioberkommissarin im Laufe dieses Klageverfahrens (01.12.2011) bewarb sich die Klägerin auf einen anderweitigen Dienstposten, den die Beklagte unter dem 11.03.2009 ausgeschrieben hatte. Es handelte sich um den Dienstposten „Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung (Führungsunterstützung/Grundsatz)“ beim Polizeirevier Jerichower Land, welcher mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet war. Im Ausschreibungstext heißt es: „Für alle Dienstposten der Kriminalpolizei ist Voraussetzung eine gegenwärtige Verwendung in der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung“. Die Klägerin gehörte dieser Personengruppe nicht an. Sie bewarb sich gleichwohl und wurde für den ausgeschriebenen Dienstposten von der Beklagten gegenüber Mitbewerbern ausgewählt. Bei der weiteren Bearbeitung fiel auf, dass die Auswahl mit dem Ausschreibungstext nicht vereinbar war. Unter dem 18.06.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Berücksichtigung nicht möglich sei, weil die Ausschreibung nach Entscheidung des Behördenleiters eine Verwendung bei der Kriminalpolizei erfordere. Deshalb hätte die Klägerin nicht an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen dürfen. Es werde eine kurzfristige nochmalige Ausschreibung dieses Dienstposten stattfinden, bei der diese Einschränkung nicht vorgenommen wird. Hiergegen ließ die Klägerin Widerspruch einlegen. Die Einschränkung in der Ausschreibung sei nicht sachgerecht gewesen, wie sich gerade an der Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin gezeigt habe. Es hätte auch anderen Beamtinnen und Beamten freigestanden, sich entgegen dem Wortlaut der Ausschreibung zu bewerben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben.
Wie wiederholt und vertieft ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren und führt insbesondere aus, dass eine Neuausschreibung des Dienstposten entgegen der Ankündigung der Beklagten nicht erfolgt sei. Die Begründung für den Abbruch des Auswahlverfahrens sei nur vorgeschoben gewesen.
Nachdem die Klägerin auf eine andere Bewerbung hin am 01.03.2011 einen nach A 11 bewerteten Dienstposten erhalten hat, auf welchem sie zum 01.12.2011 zur Oberkommissarin befördert worden ist, beantragt sie nunmehr,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 01.03.2011 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin den ausgeschriebenen Dienstposten des Sachbearbeiters Kriminalitätsbekämpfung im Polizeirevier Jerichower Land zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die ursprüngliche Verpflichtungsklage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das Gericht geht davon aus, dass ein Schadensersatzbegehren der Klägerin wegen verspäteter Beförderung nicht offensichtlich aussichtslos wäre. Wäre die Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Ausschreibung nach erfolgreicher Ausübung des Dienstpostens zwischen ca. Ende 2009 und November 2011 befördert worden, wäre dies früher gewesen, als es mit ihrer tatsächlichen Beförderung zum 01.12.2011 der Fall war. Diese Verzögerung könnte auf rechtswidrigem und schuldhaften Verhalten der Beklagten beruhen.
Jedoch ist die Feststellungsklage in der Sache unbegründet. Denn die Bescheide der Beklagten zum Abbruch des Auswahlverfahrens sind rechtmäßig. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Auswahlverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen abgebrochen werden können. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberinnen und Bewerber auf ausgeschriebene Dienstposten beginnt erst dann, wenn die zuständige Behörde tatsächlich eine Auswahlentscheidung trifft. Dann sind die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG auch im Interesse der Beamten anzuwenden. Ansonsten dienen Auswahlverfahren allein im öffentlichen Interesse dafür, die bestgeeigneten Bewerberinnen und Bewerber für bestimmte öffentliche Aufgaben zu ermitteln und auszuwählen.
Vorliegend hat die Beklagte im Laufe des Ausschreibungsverfahrens erkannt, dass der Zusatz im Ausschreibungstext, wonach nur Beamtinnen und Beamte aus dem Bereich der Kriminalpolizei bewerbungsberechtigt seien, unzweckmäßig war. Denn die Beklagte hatte gerade die Klägerin aus dem Bereich der Schutzpolizei ausgewählt, weil ihr die Klägerin als besonders geeignet schien. Dies zeigt auch schon, dass die Beklagte keinesfalls aus dem Motiv herausgehandelt hat, die Klägerin aus unsachlichen Gründen von dem zu besetzenden Dienstposten fernzuhalten. Das Gegenteil war ja der Fall. Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, der Klägerin den ausgeschriebenen Dienstposten entgegen dem Ausschreibungstext zu übertragen. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, den Mangel der Ausschreibung, den sie selbst erkannt hatte, durch Veränderung des Textes bei einer Neuausschreibung zu beheben. Dann hätte sich die Beklagte zum einen nicht in einen Gegensatz zu ihrer eigenen Ausschreibung gesetzt, zum anderen hätte sie die Möglichkeit gehabt, weitere Bewerberinnen und Bewerber anzusprechen, die sich wegen des Textes der Ausschreibung davon haben abhalten lassen, sich zu bewerben. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, vielmehr sogar wahrscheinlich, dass aus dem Bereich der Schutzpolizei auch noch andere geeignete Beamtinnen und Beamte für den betreffenden Dienstposten in Betracht kamen. Was daran rechtswidrig und sogar willkürlich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Zwar hat die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung bis jetzt von einer Neuausschreibung des betreffenden Dienstpostens abgesehen. Das macht den Abbruch des Auswahlverfahrens aber nicht rechtswidrig. Unabhängig davon, dass die Beklagte hierfür das seinerzeit durchgeführte Stellenhebungsprogramm genannt hat, welches aber im Ergebnis den betreffenden Dienstposten nicht berührte, ist die Frage des Abbruchs des Auswahlverfahrens von der Neuausschreibung zu unterscheiden. Der Abbruch des Auswahlverfahrens wird nicht dadurch rechtswidrig, dass später eine Neuausschreibung unterbleibt, selbst wenn solche angekündigt wurde. Für eine rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens war die Absicht oder Durchführung einer Neuausschreibung gar nicht erforderlich. Eine „Täuschung“ der Klägerin scheidet danach aus, wäre i. Ü. auch unbewiesen. Wie die Behörde nach einem gescheiterten Stellenbesetzungsverfahrens verfährt, ist allein ihrem organisatorischen Ermessen überlassen und unterliegt nicht der Kontrolle der Beamtinnen und Beamten.
Nach Lage der Dinge ist auszuschließen, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens den Zweck hatte, die Klägerin von einer Beförderungsmöglichkeit fernzuhalten. Dies zeigt nicht nur das Ergebnis des Auswahlverfahrens, sondern auch die Tatsache, dass die Klägerin im Bereich der Beklagten zum 01.12.2011 tatsächlich befördert worden ist. Eine Manipulation zum Nachteil der Klägerin vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG entsprechend dem vorläufig festgesetzten Wert. Nach Umstellung auf einen Feststellungsantrag war der Wert ab dem 29. Mai 2012 zu halbieren.