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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 06.06.2012 – 5 A 145/11
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0606.5A145.11.0A
Tatbestand
Die Kläger begehren als legitimierte Rechtsnachfolger nach Frau C. Ausgleichsleistungen für den im Wege der Bodenreform enteigneten Forstwirtschaftsbetrieb „Klosterwald“ in D.. Die Kläger halten den von der Beklagten angewendeten Einheitswert für zu niedrig.
Frau C. war im Wege der Erbfolge im Jahre 1942 Eigentümerin des genannten Forstwirtschaftsbetriebes mit einer Größe von ca. 280 ha geworden. Inbegriffen sind auch ca. 12 ha landwirtschaftliche Nutzung (z. B. Wiesen, Weiden). Das Unternehmen und die Grundflächen wurden im Zuge der Bodenreform im Herbst 1945 entschädigungslos enteignet.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 14.04.2011 stellte der Beklagte fest, dass der Ausgleichsleistungsanspruch für die entschädigungslose Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes in D. der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Frau C. als Berechtigte dem Grunde nach zustehe. Die gem. § 7 EntschG gekürzte Bemessungsgrundlage wurde auf 124.200,00 DM festgesetzt. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage verwendete der Beklagte den im Rahmen des Lastenausgleichsverfahrens von den Erben übermittelten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Wernigerode vom 02. Mai 1941 zum 01. Januar 1941 in Höhe von 162.000,00 RM. Dieser Betrag wurde mit 3 multipliziert und anschließend (rechnerisch unstreitig) der Degression unterworfen. Auf diesen Bescheid wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Die Kläger haben hiergegen rechtzeitig Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, der verwendete Einheitswert gebe nicht den wahren Wert des Forstwirtschaftsbetriebes wieder. Denn dieser Wert enthalte nicht das gesamte unternehmerische Vermögen. Es seien nämlich drei weitere bebaute Grundstücke sowie bewegliches Umlaufvermögen zu berücksichtigen gewesen. Der Wert des Holzbestandes sei nicht angemessen bewertet worden, was sich aus einer Versicherungspolice vom 01.05.1943 ergebe, nach welcher der Wert mit 243.840,00 RM veranschlagt worden sei. Aufstehende Gebäude (Waldarbeiterwohnhaus mit Schuppen) hätten nach einer Police vom 20.01.1944 allein einen Versicherungswert von 19.000,00 RM gehabt. Haushaltsgegenstände und Viehbestand seien auch nicht berücksichtigt worden. Aus einem Bauschein vom 17.07.1940 und einer Police vom 16.02.1944 ergebe sich, dass durch bauliche Maßnahmen ein Wertzuwachs von zusätzlich 4.000,00 RM geschaffen worden sei. Das Finanzamt Wernigerode sei deshalb in der Lage, einen zutreffenden Einheitswert, der über 162.000,00 RM liegen müsse, zu veranschlagen. Zudem sei zweifelhaft, welche Flächengröße berücksichtigt werden müsse, nämlich nur 274 ha oder tatsächlich 280,15 ha. Die Beklagte sei verpflichtet, über das zuständige Finanzamt einen zutreffenden, höheren Einheitswert für den Entschädigungszeitpunkt ermitteln zu lassen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung des Teilbescheides vom 14. April 2011 zu verpflichten, über den Ausgleichsleistungsanspruch der Kläger für die entschädigungslose Enteignung des ehemaligen Unternehmens nach Frau C. in D nach Rechtauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und fühlt sich an den Einheitswert zum 01.01.1941 gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist in Sache unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Die Berechnung des unstreitig bestehenden Ausgleichsleistungsanspruches folgt aus § 2 Abs. 1 AusglLeistG i. V. m. §§ 1 – 8 des Entschädigungsgesetzes. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung „für land- und forstwirtschaftliches Vermögen“ bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3-fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterfallen dieser Bestimmung, weil sie aus der Regelung von § 4 zur Bemessungsgrundlage der Entschädigung für (sonstige) Unternehmen ausdrücklich ausgenommen sind. Der Faktor ist nämlich hier 3 und nicht lediglich 1,5, wie er für sonstige Unternehmen anzuwenden ist.
Zutreffend hat der Beklagte den Einheitswert vom 02.05.1941 auf den Stichtag 01.01.1941 verwendet, wonach ein Einheitswert von 162.000,00 RM festgestellt worden ist. Dieser Einheitswert bezieht sich nicht allein auf „den Klosterwald“. Gemeint ist nämlich das Unternehmen des seinerzeitigen Eigentümers C. (D. Klosterwald), welches im Grundsteuermessbescheid von 1938 des Finanzamtes Wernigerode noch zutreffend als „forstwirtschaftlicher Betrieb Klostergut D.“ bezeichnet worden ist. Grund für die Neufestsetzung 1941 war nämlich gerade die Erhöhung der Fläche von 272,86 ha auf 280,15 ha, wovon 167, 50 ha auf Forsten und 12,65 ha auf landwirtschaftlich genutzte Fläche (Wiesen) entfielen. Es wurden unzweifelhaft 280,15 Hektar zutreffend berücksichtigt. Werte außerhalb dieses Unternehmens sind hier nicht Streitgegenstand.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind den dort festgestellten Werten keineswegs die Werte der Gebäude bzw. Gebäudegrundstücke, Umlaufvermögen, Anlagevermögen und Vorräte hinzuzurechnen. Ausweislich der „Zusammenstellung“ des Herrn C. im Lastenausgleichsverfahren vom 02.02.1978 (Blatt 260 Beiakte A) waren in der Gesamtfläche von 280,15 ha insgesamt 12,65 ha bebaute Grundstücke, Weiden und Hofflächen enthalten. Im Übrigen sind die von den Klägern genannten Werte den damals geltenden Bestimmungen vollständig im Einheitswert berücksichtigt worden. Das ergibt sich aus dem Reichsbewertungsgesetz vom 16.10.1934. Gemäß § 45 Abs. 1 RBewG gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb). Gemäß § 45 Abs. 2 RBewG finden auf die forstwirtschaftlichen Betriebe insbesondere §§ 29 – 31 RBewG für die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, dass zum betrieblichen Vermögen insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen zählen. Gemäß § 31 Abs. 1 RBewG gelten für die steuerliche Bewertung die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten, wobei Ertragswert das 25-fache des Reinertrages ist, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Hierzu gilt die Sonderbestimmung von § 45 Abs. 3 RBewG, wonach der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert entsprechender „Nachhaltsbetriebe“ mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet wird. Schließlich ist § 31 Abs. 4 RBewG vorliegend von besonderer Bedeutung, wonach die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen, die zu dem Betrieb gehören, nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt werden.
Demzufolge hat der Beklagte für die Bewertung des Betriebes der Frau C. gemäß § 3 Abs. 1 zutreffend den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert zugrunde gelegt. Ein Ersatzeinheitswert ist vorliegend nicht maßgeblich. Ein solcher wurde von der Lastenausgleichsbehörde nicht ermittelt, weil eben der Einheitswert vom 01.01.1941 vorlag und heute noch vorliegt.
Demzufolge kann von dem festgestellten Einheitswert nur noch gemäß § 3 Abs. 3 EntschG abgewichen werden, nämlich entweder, wenn zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wären, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als 1/5, mindestens aber 1.000,00 DM führte, oder wenn Wiederaufnahmegründe in Bezug auf die Feststellung des Einheitswertes im Sinne von § 580 ZPO vorlägen. Beide Varianten sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vortrag der Kläger und die vorgelegten Urkunden belegen keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des forstwirtschaftlichen Betriebes zwischen dem 01.01.1941 und Oktober 1945. Die Gebäude sind bis 1941 errichtet gewesen. Herr C. hat in seinem Antrag vom 07.12.1972 bei der Stadt A-Stadt ausgeführt, dass das „Wohngebäude“ etwa um 1900 erbaut worden sei. Es sei 1931, 1938 und 1943 „ausgebaut“ worden. Die Versicherungssumme habe 12.000,00 Mark betragen. Die Scheune und das Hühnerhaus seien etwa im Jahre 1900 und 1932 errichtet worden. Das „Jagdhaus“ sei 1930 errichtet worden, die Garage im Jahre 1935. Das Waldarbeiterwohnhaus für drei Familien sei im Jahre 1940 errichtet worden. Der diesbezügliche „Bauschein“ stammt vom 17. Juli 1940. Allerdings weist die Versicherungspolice vom 16.02.1944 tatsächlich aus, dass bezüglich des Waldarbeiterwohnhauses gegenüber der Vorbewertung eine Erhöhung des Versicherungswertes um 4.000,00 RM eingetreten ist. Hingegen weist die Police vom 20.01.1944 für Hausrat, Viehbestand, Erntefrüchte und totes Inventar eine Wertminderung von 1.500,00 RM aus. Für alle anderen Bestandteile des Unternehmens sind keine Wertveränderungen dokumentiert, insbesondere nicht bezüglich des Holzbestandes. Die diesbezügliche Police zum 01.05.1943 weist lediglich eine Erhöhung der Prämien wegen „Erhöhung der Kulturkosten“ aus, also für die Neuanpflanzung im Falle des Verlustes durch Brand. Eine Wertveränderung des vorhandenen Bestandes gegenüber dem 01.01.1941 ist nicht ersichtlich. Das Schreiben des Herrn C. an das Ausgleichsamt A-Stadt vom 02.20.1978 belegt zum einen keineswegs eine Neuaufforstung von insgesamt 82 ha Forsten gerade zwischen 1941 und 1945 und schon gar nicht einen Wertzuwachs vom 95.900,00 RM. Das Alter der Bäume war danach schon bis 20-jährig. Der Hektarsatz wird außerdem gem. § 31 Abs. 2 RBewG nach dem Reinertrag bemessen, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Die Bewertung erfolgt also gerade nicht nach Sachwert, sondern nach Ertragswert. Ein Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes wäre jedoch von dem Beklagten nur dann zu berechnen, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung von mehr 1/5 des Einheitswertes führt. Das wäre hier ein Betrag von 32.400,00 RM. Eine solche Wertveränderung – in Bezug auf den Hektarsatz – ist hier auch im Ansatz ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, wie der Beklagte Unterlagen beschaffen könnte, die eine solche Wertveränderung belegen könnte. Das Finanzamt Wernigerode verfügt nicht mehr über Unterlagen, wie sich aus seiner Auskunft vom 20.12.2004 gegenüber dem Beklagten ergibt. Die Kläger haben die in ihrem Besitz befindlichen günstigen Dokumente vorgelegt. Weitere Ermittlungsansätze sind weder für den Beklagten noch für das Gericht zu erkennen.
Schließlich liegen auch keine Wiederaufnahmegründe i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 3 EntschG i. V. m. § 580 ZPO vor. Denn diese müssten sich auf die Festsetzung des Einheitswertes zum 01.01.1941 beziehen. Es sind keine „neuen“ Urkunden vorgelegt worden, welche bei der Festsetzung des Einheitswertes am 02.05.1941 hätten berücksichtigt werden können und müssen. Die vorgelegten Dokumente beziehen sich auf die Zeit danach, weisen jedoch, wie vorstehend dargelegt, keine nachhaltigen Wertveränderungen aus.
Das Urteil des VG Berlin vom 17.02.2011 (VG 29 K 79.10) ist für den Streitfall nicht einschlägig.
Demzufolge ist der Beklagte an den Einheitswert zum 01.01.1941, der im Übrigen vergleichsweise recht zeitnah zum Schädigungszeitpunkt liegt, gebunden. Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen anderen Wert für die Berechnung der Bemessungsgrundlage zu verwenden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht § 52 Abs. 2 GKG. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte für einen anderen Wert.