Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 12.07.2012 – 3 B 75/12

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0712.3B75.12.0A

Gründe

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Der am 15.3.2012 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wohnsitzauflage in seiner Duldung: „Der Inhaber hat seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft A-Straße c, C-Stadt, zu nehmen.“ zu streichen,

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sowie sein mit Schriftsatz vom 20.3.2012 gestellter Hilfsantrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6.12.2011 anzuordnen,

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haben keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vom Antragsteller gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

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Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Für sein Begehren fehlt es mithin an der Glaubhaftmachung der besonderen Dringlichkeit, die dem erforderlichen Grund für die Anordnung gem. § 123 VwGO innewohnt. Den geltend gemachten Eilbedarf hat der Antragsteller allein auf zwei Gesichtspunkte gestützt (S. 6 der Antragsschrift):

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1.

Er stehe seit dem 1.1.2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Tanzschule M. in S.. Laut dem Schreiben seines Arbeitgebers vom 12.12.2011 sei es hierfür erforderlich, dass er eine Wohnung in S. beziehen könne und dürfe. Ansonsten könne ihm ein Verlust seiner Arbeitsstelle drohen.

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2.

Darüber hinaus habe der Antragsgegner einen Kostenbescheid mit Datum vom 1.2.2012 erlassen, in dem für die Unterbringung monatliche Kosten in Höhe von 273,42 € gefordert würden, obwohl er, der Antragsteller, seit langem um die Streichung der Wohnsitzauflage kämpfe. Der Kostenbescheid drohe wegen Zeitablaufs vollstreckbar zu werden, obwohl er, weil die Änderung der Wohnsitzauflage durch die Behörde zu gewähren gewesen sei, rechtswidrig sei.

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Diese Aspekte rechtfertigen den geltend gemachten Eilbedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.

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Ad 1.: Der Antragsteller legte der Ausländerbehörde bereits im August 2007 seinen Arbeitsvertrag als Tanzlehrer bei der Tanzschule M. in S. vor (Bl. 122 der Beiakte). Die Umstellung des seinerzeit zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses mit 15-20 Wochenstunden auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit 30-35 Wochenstunden (Vertrag vom 2.12.2011, Bl. 19 der Gerichtsakte) ändert nichts daran, dass dem Arbeitgeber bekannt war, dass der Antragsteller aufgrund der Auflage in der ihm ausländerbehördlich erteilten Duldung verpflichtet war, in C-Stadt zu wohnen. Aufgrund des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers bei der Tanzschule sieht das Gericht daher das nach Abschluss des Vertrages vom 2.12.2011 datierende, in Kopie vorgelegte Schreiben der Tanzschule vom 12.12.2011 als bloßes Gefälligkeitsschreiben an. In diesem Schreiben heißt es: „Der mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag macht es erforderlich, dass Sie sich ab Januar 2012 dringend um eine Wohnung in S. bemühen, da sich dort unsere Hauptstelle befindet und dies Ihr vorrangiger Arbeitsort sein wird. Ein ständiges Pendeln mit dem Zug ist aufgrund Ihrer Arbeitszeiten und der damit einhergehenden zeitlich schlechten Anbindung S.s an das Streckennetz der Deutschen Bahn leider nicht möglich.“ Eine Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 Abs. 1 ZPO liegt in der Vorlage dieses Schriftstücks, dem auch keine eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers beigefügt war, nicht. Die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer Kündigung reicht für die erforderliche Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung nicht aus, zumal das Schreiben des Arbeitgebers vom Antragsteller lediglich ein „Bemühen“ verlangt und der Arbeitgeber weiß, dass die freie Wohnsitznahme seines ausländerrechtlich lediglich geduldeten Arbeitnehmers nicht in dessen Verantwortung liegt.

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Ad 2.: Die dem Antragsteller vom Antragsgegner auferlegte Kostenpflicht von monatlich 273,42 € für das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft führt ebenfalls nicht zur besonderen Dringlichkeit des antragstellerischen Begehrens. Dies gilt sowohl bezüglich der Verhältnismäßigkeit des Betrages innerhalb des Budgets des Antragstellers, dem allein aus dem vorgelegten Anstellungsvertrag mit der Tanzschule M. monatlich 1.100 € brutto zustehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass durch Zahlung des Kostenbeitrags zur Gemeinschaftsunterkunft das Existenzminimum des Antragstellers unterschritten wäre. Auch entstehen durch die Zahlungen keine nicht wieder gut zu machenden bzw. auszugleichenden Schäden, da für den Fall, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg hat, die Zahlungen (ggf. unter Anrechnung notwendiger Verwendungen, die dem Antragsteller sonst entstanden wären) rückgängig gemacht werden können. Einen darüberhinaus gehenden Anordnungsgrund hat der Antragsteller mit seinem finanziellen Anliegen nicht glaubhaft gemacht.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen, ohne dass es im Eilverfahren auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (Bestehen der geltend gemachten Verpflichtung zur Streichung der Wohnsitzauflage) ankommt.

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Der Hilfsantrag des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist insoweit die gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachtende Auflage nach § 61 Abs. 1 AufenthG, in der Gemeinschaftsunterkunft in C-Stadt Wohnung zu nehmen. Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache - wie hier - kommt es auf eine Interessenabwägung an. Das durch die Normen zur Wohnsitzbeschränkung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, deren Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist, zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse am Verbleib des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. § 61 Abs. 1 AufenthG, § 56 AsylVfG, § 1 Abs. 5 Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt) überwiegt dessen privates Interesse an der vorläufigen Aufhebung der in der Duldung gegebenen Wohnsitzauflage.

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Bei der gebotenen Abwägung berücksichtigt das Gericht, dass das geltend gemachte finanzielle Interesse des Antragstellers, wie bereits dargestellt, weder als unausgleichbar noch unzumutbar belastend ins Gewicht fällt. Im Rahmen seiner Interessen vermag der Antragsteller sich nicht darauf zu stützen, dass die Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen weder angekündigt noch ersichtlich sei. Denn dies liegt allein an der hartnäckigen Weigerung des Antragstellers, freiwillig die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Erklärung vom 6.10.2011, Beiakte B), und fehlenden Dokumenten zur Ausstellung von Passersatzpapieren, an deren Beschaffung der Antragsteller, dessen Staatsangehörigkeit (Erstangabe im Asylverfahren: irakisch. Bundesamtsbescheid Bl. 12 der Beiakte: lt. Sprachgutachten libanesisch oder syrisch. Behaupteter Geburtsort: Monrovia/Liberia. Algerisch, Bl. 87 der Beiakte. Syrisch, Bl. 237 der Beiakte. Einreichen libanesischer Schriftstücke in Kopie, Bl. 93 ff. der Beiakte) offensichtlich ungeklärt ist, nicht hinreichend gemäß der ihm nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegenden Verpflichtung mitwirkt. Auch hinsichtlich des Pendelns zur Arbeitsstätte nach S. überwiegen nicht die Interessen des Antragstellers, denn nach dem Schreiben der Tanzschule vom 12.12.2011 ist S. nur sein „vorrangiger“ Arbeitsort, zu dem er seit August 2007 bereits pendelt. Der Antragsteller hat im Übrigen selbst weitere Beschäftigungsverhältnisse mitgeteilt (Tanzkursvertrag in C-Stadt, Bl. 126 der Beiakte, Hinweis auf überregionale Beschäftigungen in der gesamten Altmark und bei verschiedenen Disco-Veranstaltungen in Hamburg, Nürnberg oder Köln als Tanzanimateur, Zeitungsartikel Bl. 156 der Beiakte). Die Kammer sieht auch hinsichtlich des geltend gemachten Platz- und Ruhebedarfs, den der Antragsteller als Tanzlehrer in Anspruch nehmen möchte, keine die gesetzlichen Interessen überwiegenden Umstände, da die seit Beginn der Beschäftigung bei der Tanzschule im Jahr 2007 bestehende Wohnsituation offensichtlich keinen ernstlichen Hinderungsgrund an der Ausübung der Tätigkeit darstellt. Auch bei einer Gesamtabwägung der vorgetragenen Umstände kommt die Kammer zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit besteht, dem Hauptsacheverfahren vorzugreifen.

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Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht geht vom Auffangwert in Höhe von 5.000 € im Hauptsacheverfahren aus und halbiert diesen Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die festgesetzten 2.500,- €.