Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 20.07.2012 – 5 A 251/11
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0720.5A251.11.0A
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung und Aushändigung einer Jubiläumsurkunde für 25-jährige Pflichterfüllung.
Die Kläger war bis 31.12.1992 Richterin bzw. Beamtin im Dienst des Landes Niedersachsen. Zum 01.01.1993 wurde sie unter Beförderung in das Amt einer Oberstaatsanwältin an die Staatsanwaltschaft A-Stadt in den Landesdienst Sachsen-Anhalt versetzt.
Aufgrund einer Einsicht in ihre Personalakten im Juni 2011 erhielt die Klägerin davon Kenntnis, dass in Bezug auf ihre Jubiläumsdienstzeit ihre vormaligen Dienstzeiten in Niedersachsen mit Rücksicht auf die AV des Ministeriums der Justiz vom 14.04.1998 nicht angerechnet wurden und auch eine „Dienstzeitberechnung“ bis November 1998 nicht vorlag. Mit Schreiben vom 07.06.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Berechnung ihrer Jubiläumsdienstzeit und die Aushändigung der Urkunde zu ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum. Sie vertrat die Auffassung, dass auch nach der AV vom 14.04.1998 ihre Dienstzeiten in Niedersachsen anzurechnen seien, da diese schon wegen der Ernennungsurkunden urkundlich belegt seien. Zudem seien frühere Dienstzeiten in der Dienstzeitberechnung vom 09.11.1998 vermerkt.
Mit Bescheid vom 07.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Als „urkundlicher Beleg“ i. S. d. AV vom 14.04.1998 sei mit weiterem Erlass des Ministeriums der Justiz vom 05.08.1998 nur die Vorlage einer Dienstzeitberechnung durch den früheren Dienstherrn zu verstehen. Bis zum 30.09.1998 habe eine Dienstzeitberechnung des früheren Dienstherrn nicht vorgelegen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Der erläuternde Erlass vom 05.08.1998 widerspreche der AV vom 14.04.1998. Denn nach der AV sei auch der Nachweis von Vordienstzeiten durch Urkunden belegbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 07.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Jubiläumsurkunde für 25-jährige Pflichterfüllung auszustellen und auszuhändigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar erhielte sie durch die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit und Aushändigung der Urkunde keine materiellen Vorteile, jedoch wird ihr immaterielles Ehrungsbedürfnis durch die AV vom 14.04.1998 begründet und anerkannt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ehrung.
Die Anspruchsgrundlage, AV des MJ vom 14.04.1998 „Ehrung bei einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren“ i. V. m. dem Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG, ist vorliegend nicht erfüllt.
Gemäß I Abs. 2 Satz 2 der AV beginnt die für die Ehrung maßgebliche Dienstzeit mit der Berufung in ein Richter- oder Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Die Klägerin steht erst seit 01. Januar 1993 in einem Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt, so dass ihr aus dieser Dienstzeit - unstreitig - kein Ehrungsanspruch zusteht. Andere Zeiten können nur nach I Abs. 6 der genannten AV berücksichtigt werden:
„Soweit Dienstzeiten bis zum 15.04.1996 (Inkrafttreten der Verordnung zur Aufhebung der Jubiläumsverordnung vom 11.03.1996, GVBl. LSA S. 136) bereits aktenkundig berechnet wurden oder bis zum 30.09.1998 gegenüber der personalaktenführenden Stelle urkundlich belegt werden, gelten diese fort.“
Unstreitig wurde die Dienstzeit der Klägerin bis zum 15.04.1996 nicht „aktenkundig berechnet“. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden diese Dienstzeiten auch nicht bis zum 30.09.1998 gegenüber der personalaktenführenden Stelle „urkundlich belegt“. Zutreffend erläutert der Erlass des Ministeriums der Justiz vom 05.08.1998 die Auslegung der AV zu dieser Frage. Danach bedeutet „urkundlich belegt“, dass eine Dienstzeitberechnung des früheren Dienstherrn von der personalaktenführenden Stelle bis zum 30.09.1998 vorgelegt worden sein muss. Die Auffassung der Klägerin, anhand ihrer Ernennungsurkunden könnten frühere Dienstzeiten leicht belegt werden, trifft den Sinn der AV vom 14.04.1998 nicht. Denn durch die (vollständigen) Personalakten der Beamten und Richter kann stets die Dienstzeit nachvollzogen und berechnet werden, und zwar auch nach dem 30.09.1998. Sinn und Zweck der Regelung in I Abs. 6 der AV ist gerade eine Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch Ermittlungen in zum Teil umfangreichen Personalvorgängen. Die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt verbrachte Dienstzeit soll aus Vereinfachungsgründen nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits in den Akten berechnet vorliegt oder eine solche Berechnung bis zum 30.09.1998 nachgereicht wird. Das wäre der Fall, wenn der Beamte oder die Beamtin sich noch nachträglich bei seiner/ihrer vormaligen Dienststelle eine solche Rechnung beschaffen kann oder solche Berechnung im Besitz hat, die bislang aus unbekannten Gründen nicht zu den Akten gelangt ist. Mit einer Interpretation i. S. d. Klägerin wird Ziffer I Abs. 6 der AV (Vermeidung von Verwaltungsaufwand) geradezu ins Gegenteil verkehrt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin das Schreiben vom 03.09.1998 mit einem entsprechenden Hinweis erhalten hat. Es kommt allein auf die Regelung in der Rechtsgrundlage an. Diese Regelung ist auch im Justizministerialblatt veröffentlicht worden. Das Schreiben vom 03.09.1998 stellt lediglich eine Gefälligkeit dar, die rechtlich jedenfalls nicht zwingend geboten war. Die Ausschlussfrist wirkt auch ohne individuelle Belehrung.
Auf die nach dem 30.09.1998 am 09.11.1998 erstellte Berechnung kommt es nach der Verwaltungsvorschrift nicht an, auch wenn dies im vorliegenden Einzelfall als unzweckmäßig erscheint. Allein die generelle Regelung ist für die Rechtslage maßgeblich.
Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, denn die Beklagte verwendet die genannte AV stets i. S. d. Interpretation des Ministeriums der Justiz vom 05.08.1998 an. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Praxis anders wäre. Mit Rücksicht darauf, dass der entsprechenden Ehrung keine materiellen Vorteile, insbesondere besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vor- oder Nachteile verbunden sind, war das Ministerium auch frei in der Gestaltung der rechtlichen Voraussetzungen. Es ist nicht unsachlich, allein die Dienstzeit in Sachsen-Anhalt für eine Ehrung zugrunde zu legen, es sei denn, dass durch entsprechende Berechnung eines anderen Dienstherrn eine Verwaltungsvereinfachung und auch ein gewisser Vertrauensschutz (z. B. durch Bekanntgabe) bereits begründet worden ist. Dies liegt im Falle der Klägerin nicht vor.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.