Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 23.07.2012 – 5 B 167/12
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0723.5B167.12.0A
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 11. Juni 2012 ist zutreffend im Sinne des „Hilfsantrages“ als ein solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage haben vorliegend gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine einstweilige Anordnung ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO nachrangig.
Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, soweit durch Bundesgesetz - wie hier - vorgeschrieben ist, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt (hier: § 84 Abs. 1 AufenthG). Das Gericht lässt sich bei seiner eigenen Ermessensentscheidung insbesondere davon leiten, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Soweit das Prüfergebnis offen ist, trifft das Gericht eine Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen im Hinblick auf eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes, hier der angedrohten und durchzuführenden Abschiebung des Antragstellers nach China.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2012 bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Ausgangspunkt ist, dass dem Antragsteller vom Antragsgegner am 07.09.2010 eine Aufenthaltserlaubnis befristet bis zum 30.12.2011 erteilt worden ist. Als Nebenbestimmung ist lediglich aufgeführt: „Erwerbstätigkeit gestattet, Wohnsitznahme im Landkreis Jerichower Land bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen“. Gleichzeitig wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein „Aktenvermerk“ zur Kenntnis gegeben. Dieser datiert vom 07.09.2010 und hat folgenden Inhalt:
„Herr A. und Frau Z. (Anmerkung der Kammer: Die Ehefrau des Antragstellers) wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, der Lebensunterhalt gesichert sein muss. D. h., dass sie keinerlei öffentliche Mittel in Anspruch nehmen. Es muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein. Das sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, d. h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse müssen der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.“
Dieser Vermerk, welcher seinerseits orthografische, grammatikalische und Zeichensetzungsmängel des Deutschen aufweist, wurde dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von ihm in Unkenntnis des genauen Inhalts unterzeichnet. Denn der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass der Antragsteller am 07.09.2010 keine ausreichenden Deutschkenntnisse hatte.
Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist allein darauf gegründet, dass der Antragsteller keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen hat. Gem. § 8 Abs. 3 AufenthG ist bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lediglich zu berücksichtigen, wenn ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs verletzt. Sofern, wie hier, kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Von einer wiederholten und gröblichen Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Zwar ist der Antragsteller gem. § 44 a Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Dies ist allerdings gem. § 44 a Abs. 1 Satz 2 von der Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels besonders festzustellen. Dies hat der Antragsgegner vorliegend nicht getan. Die „Feststellung“ als solche erfolgt nämlich durch Verwaltungsakt. Dies wäre bei den Nebenbestimmungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis festzuhalten. Vorliegend hat der Antragsgegner lediglich einen Vermerk gefertigt, wonach der Antragsteller für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen muss. Dies ist keine Feststellung der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Zudem enthält der angefochtene Bescheid keine Ermessenserwägungen für die Frage, ob dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis gleichwohl erteilt werden soll oder nicht. Eine Ermessensbindung besteht nach § 8 Abs. 3 Satz 3 AufenthG für die Versagung der Verlängerung aber nur, wenn eine wiederholte und gröbliche Verletzung der entsprechenden Pflichtteilnahme am Integrationskurs vorliegt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller förmlich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden ist, so dass er auch nicht hiergegen wiederholt und gröblich verstoßen haben kann. Vielmehr hat der Antragsteller inzwischen im Mai 2012 einen Integrationskurs besucht und sich zum Folgekurs ab September 2012 angemeldet. Richtig ist, dass derzeit keine erfolgreiche Teilnahme feststeht. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsteller sich nunmehr ernsthaft um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht. Dafür muss ihm eine gewisse Zeit eingeräumt werden, die jedenfalls bislang noch nicht abgelaufen ist, nachdem er noch nicht einmal zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden ist.
Schließlich ergibt auch eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf den Sofortvollzug der Ausreiseaufforderung, dass das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt. Er lebt bereits seit 14 Jahren hier. Straftaten hat er nicht begangen. Er lebt jedenfalls derzeit aus eigenem Einkommen, nimmt also keine öffentlichen Mittel in Anspruch. Demgegenüber ist nur wenig dafür ersichtlich, dass der Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Deutschland verlassen sollte.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war der Auffangwert von 5.000,00 Euro auf die Hälfte zu mindern.