Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 30.07.2012 – 3 A 231/11
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0730.3A231.11.0A
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsfestsetzungen der Beklagten mit dem Ziel der Halbierung des Architektenkammer-Beitrags aus Billigkeitsgründen.
Der Kläger ist Landschaftsarchitekt. Seine freiberufliche Tätigkeit übt er aus in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen mit einer Landschaftsarchitektin, der Klägerin des Verfahrens 3 A 230/11 MD. Er wurde auf seinen Antrag vom 14.1.2005 am 27.1.2005 in die Architekten- und Stadtplanerliste der Beklagten eingetragen.
Seit Beginn seiner Mitgliedschaft in der Architektenkammer fällt es dem Kläger wirtschaftlich schwer, den von der Beklagten festgesetzten Jahresbeitrag für freie und baugewerblich tätige Architekten in Höhe von 486,- € zu zahlen. Während er im 1. Jahr als Existenzgründer den auf die Hälfte reduzierten Beitrag zu zahlen hatte, bat er für die Folgejahre nach einzelnen Teilzahlungen jeweils um Erlass, Stundung bzw. Ratenzahlung und beantragte weiterhin die Beitragshalbierung unter Hinweis auf schwierige wirtschaftliche Verhältnisse. Streitig und verfahrensgegenständlich zwischen den Beteiligten sind noch die Beitragsjahre 2008, 2010 und 2011. Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Grundsicherung gemäß SGB II und hat entsprechende Bewilligungsbescheide des Jobcenters bzw. des ...landkreises zum Bezug von Arbeitslosengeld und Sozialgeld jeweils der Beklagten vorgelegt.
Mit Bescheiden vom 23.5.2011 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Für das Beitragsjahr 2008 wurde dies damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass auch die Architektenkammer-Beiträge 2008 in den Beträgen zur Grundsicherung Berücksichtigung gefunden hätten, da der Kläger kein Schreiben des ...landkreises vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass die Architektenkammer-Beiträge 2008 nicht bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt worden seien. Für das Jahr 2010 begründete die Beklagte ihre Ablehnung damit, der Kläger habe kein Schreiben des ...landkreises vorgelegt, dass die Architektenkammer-Beiträge 2010 nicht bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt worden seien. Der ...landkreis habe mit Schreiben vom 9.3.2010 bestätigt, dass die Architektenkammer-Beiträge bei der Berechnung des Einkommens Berücksichtigung fänden. Für das Beitragsjahr 2011 lautete die Begründung für die Ablehnung des Erlassantrages, dass der ...landkreis mit Schreiben vom 9.3.2010 bestätigt habe, dass die Architektenkammer-Beiträge bei der Berechnung des Einkommens Berücksichtigung fänden.
Am 16.6.2011 (Eingang bei Gericht) hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beifügung des Entwurfs einer Klageschrift für das von ihm beabsichtigte Klageverfahren beantragt. Nach dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der Kammer vom 15.3.2012 – zugestellt am 21.3.2012 – hat der Kläger mit Fax vom 4.4.2012 unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Anlage zum Schriftsatz vom 15.6.2011 sowie die Schriftsätze vom 1.9.2011 und 4.4.2012 verwiesen.
Der Kläger trägt vor: Grundsätzlich sei auch der Wiedereinsetzungsantrag nach Abweisung des Prozesskostenhilfegesuchs zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auf S. 2 unter Ziff. 1 im Schriftsatz vom 4.4.2012 gem. § 236 ZPO begründet. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch fristgemäß nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 21.3.2012 mit Schriftsatz vom 4.4.2012 gestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er, der Kläger, Kosten zu Lasten der Beklagten produziere. Dies wäre tatsächlich nur der Fall, wenn die Beklagte verlöre. Er, der Kläger, habe Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen gegenüber der Beklagten, weil er Sozialleistungsbezieher sei, die Auftragslage schwierig sei und Kunden Auftragsrechnungen nicht beglichen hätten. Der ...landkreis habe ihm gegenüber in der Vergangenheit lediglich erklärt, dass eine Übernahme der Beiträge nicht erfolge. Eine entsprechende ausführliche Auskunft, wie sie die Beklagte mit Schreiben des ...landkreises vom 9.3.2010 vorliegen habe, sei gegenüber ihm, dem Kläger, nicht erfolgt. Obwohl der Beklagten mit Schreiben vom 9.3.2010 eine Erklärung seitens des ...landkreises vorgelegen habe, welche eine Richtigstellung enthalten habe, habe es noch bis zum 23.5.2011 gedauert, bevor die Beklagte ihn, den Kläger, informiert habe. Schon allein aufgrund der Untätigkeit der Beklagten und der im Ursprung erfolgten Fehlinformation werde der Antrag auf Beitragsabsenkung auf die Hälfte des Regelbeitrags für die Jahre 2008, 2010 und 2011 aufrechterhalten. Die Beklagte sei ihm gegenüber ihrer Beratungspflicht aus § 3 Abs. 3 der Satzung nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 16.1.2009 habe sie ihm mitgeteilt, dass die Übernahme der Beiträge durch die ARGE erfolge; bei Nichtübernahme der Beiträge durch die ARGE könne der Beitragssatz reduziert werden. Dies sei eine unstreitig falsche Rechtsauskunft. Unter Berücksichtigung, dass der Beklagten bekannt sei, dass er SGB II Leistungen bezogen habe, sei sein Anspruch auf Reduzierung der Beitragslast auf die Hälfte des Beitragssatzes begründet. Im Rahmen der Gleichbehandlung unter Berücksichtigung des Vorstandsbeschlusses vom 1.7.2008 und der Auskunft des Jobcenters des ...landkreises bestehe Anspruch auf Anpassung der Beiträge auf die Hälfte. Beiträge zur Kammermitgliedschaft würden durch die Leistungsträger nach dem SGB II nicht erbracht. Dies sei der Beklagten auch spätestens mit dem Schreiben des ...landkreises vom 9.3.2010 bekannt. Hierbei sei konkret für ihn, den Kläger, eine Auskunft erteilt worden. In dem Schreiben sei eindeutig formuliert, dass Beiträge an die Kammer nicht übernommen würden. Eine Berücksichtigung gezahlter Beiträge könne bei den Betriebsausgaben gemäß § 3 Abs. 2 ALG-II-VO erfolgen. Dies setze voraus, dass ein Gewinn existiere, von dem die Mitgliedsbeiträge abgesetzt werden könnten. Im übrigen habe sich seine wirtschaftliche Situation auch aktuell nicht spürbar verbessert. Er beziehe nach wie vor SGB II Leistungen. Mitglied der Kammer wolle er bleiben.
Der Kläger beantragt,
ihm gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Bescheide der Beklagten vom 23.5.2011 zum Beitragserlass für die Jahre 2008, 2010 und 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung der v.g. Bescheide seinen Beitrag für diese Jahre auf jeweils 243,- € festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erwidert: Wiedereinsetzung sei dem Kläger nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag nach dem Prozesskostenhilfe-Verfahren wäre nur dann begründet, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Wenn der Kläger den Prozess trotzdem führen wolle, hätte er dies bereits tun können, ohne ein Prozesskostenhilfeverfahren vorzuschalten. Weiterhin fehle es an der Begründung für die Wiedereinsetzung nach § 236 ZPO. Der Wiedereinsetzungsantrag sei auch nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt, nämlich innerhalb von 2 Wochen. Der Beschluss sei am 20.3.2012 bei ihr, der Beklagten, eingegangen, müsse also auch zu diesem Zeitpunkt beim Kläger eingegangen sein. Der Antrag sei aber erst am 5.4.2012 bei Gericht eingegangen. Der Antrag entspreche nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 ZPO und sei damit zurückzuweisen, zumal das Gericht bereits ausführlich seine Rechtsauffassung mitgeteilt habe, mit der sich der Kläger nicht ansatzweise auseinandersetze. Der Kläger produziere hiermit lediglich Kosten zu Lasten der Mitglieder, die ihrer satzungsgemäßen Pflicht ordnungsgemäß nachkämen. Die Klage sei mutwillig. Grundsätzlich habe zunächst der Kammervorstand 2011 beschlossen, dass freischaffenden Mitgliedern der Beitrag nicht erlassen bzw. ermäßigt werden könne. Für den Fall, dass vorübergehende Liquiditätsprobleme bestünden, sei den Mitgliedern Ratenzahlung angeboten worden. Im Jahr 2008 habe der Vorstand festgelegt, „dass für freischaffend geführte Mitglieder, deren Antrag auf Unterstützung auf Lebensunterhalt bewilligt wurde, der Kammerbeitrag (…) reduziert werden kann, wenn das Mitglied nachweist, dass die Übernahme der Beiträge durch die ARGE nicht erfolgt.“ Tatsächlich seien die Zahlungen des Klägers ab 2006 willkürlich und unvollständig erfolgt ohne den entsprechenden Nachweis. Die angegriffenen Bescheide für 2008, 2010 und 2011 seien relativ spät ergangen, weil dem Kläger bis dahin Gelegenheit gegeben worden sei, nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, den vollen Beitrag zu erbringen. Die Behauptung allein, der Kläger stünde im Leistungsbezug nach SGB II, rechtfertige nicht die Beitragsreduzierung, denn hier bedürfe es schon seines aktiven Tuns, nämlich des Erbringens von Nachweisen. Darüber hinaus sei schon allein aus dem vom Kläger in Bezug genommenen § 4 der Beitragsordnung zu ersehen, dass Mitglieder, die nicht berufstätig seien und dies nachwiesen, der Beitrag ermäßigt werden könne. Der Kläger sei berufstätig. Soweit er sich auf das Protokoll der Vorstandssitzung vom 1.7.2008 beziehe, habe er den Beschluss nicht ganz gelesen, denn das Mitglied müsse nachweisen, dass die Übernahme der Beiträge durch die ARGE nicht erfolge. Einen solchen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefrist ist stattzugeben. Der Antrag ist gem. § 60 VwGO zulässig und insbesondere nicht verfristet. Der Kläger hat auf den ihm am 21.3.2012 zugestellten ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss hin mit dem am 4.4.2012 bei Gericht eingegangenen Fax rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Klagefrist beantragt. Im Übrigen kann die Wiedereinsetzung nicht wegen Ablehnung des Antrags aufgrund fehlender Erfolgsaussicht verweigert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 60 Rn. 15 m.w.N.).
Die Klage ist in der Sache unbegründet.
Die Ablehnung des Beitragserlassantrages des Klägers durch die ergangenen Bescheide der Beklagten vom 23.5.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragshalbierung für die Jahre 2008, 2010 und 2011 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Der Kläger ist aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Architektenkammer (§ 2 Abs. 1 der Satzung vom 24.11.2005) verpflichtet, entsprechend der Beitragsordnung seinen Architektenkammer-Beitrag zu entrichten (§ 4 Abs. 3 der Satzung).
Gemäß § 1 ihrer Beitragsordnung erhebt die C. zur Deckung der haushaltsplanmäßigen Verpflichtungen Mitgliedsbeiträge als öffentliche Abgaben. Für die Beitragsjahre 2008, 2010 und 2011 hat die Vertreterversammlung der Architektenkammer jeweils den Jahresbeitrag durch Beschluss gem. § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung auf 486 € festgesetzt. Die Beschlüsse wurden ordnungsgemäß im Deutschen Architektenblatt/Regionalausgabe Ost veröffentlicht. Die Ausnahmen von der Beitragsbemessung gem. § 4 der Beitragsordnung treffen auf den Kläger ersichtlich nicht zu, denn der 1976 geborene Kläger hat weder das 65. noch das 70. Lebensjahr vollendet, noch hat er für die streitigen Beitragsjahre seine erstmalige Aufnahme der Freiberuflichkeit angezeigt oder geltend gemacht, dass er nicht berufstätig sei.
Das Begehren des Klägers richtet sich daher allein nach § 7 Abs. 2 der Beitragsordnung. Nach dieser Norm kann der Beitrag im Fall einer unbilligen Härte auf schriftlichen Antrag teilweise oder vollständig erlassen werden. Für die Beurteilung der unbilligen Härte sind alle wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Umstände des Mitglieds maßgebend; dabei sind die Einnahmen und allgemeinen Vermögensverhältnisse zugrundezulegen. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. Gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung sind dem zu begründenden Antrag zur Beurteilung geeignete Nachweise beizufügen. Von der Architektenkammer geforderte Angaben oder Unterlagen sind bis spätestens 30. Juni des Beitragsjahres nachzureichen; wird die Frist nicht gewahrt, kann der Antrag abgelehnt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3).
In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass § 7 Abs. 2 der Beitragsordnung Billigkeitsmaßnahmen enthält, die einerseits soziale bzw. sozialstaatliche Gründe haben, andererseits aber voraussetzen, dass eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage besteht, denn nur dann ist eine Härte unbillig. Die entsprechenden Voraussetzungen vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht festzustellen. An den freischaffenden (Landschafts-) Architekten, der einen freien Beruf ausübt, sind nicht nur in fachlicher Hinsicht Anforderungen zu stellen, dass er seine Tätigkeit im wesentlichen mangelfrei ausübt. Er hat auch seine Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand zu erfüllen, indem er Steuern und Abgaben leistet und seine Verbandslast erfüllt gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie der Beklagten, die für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Mitwirkung und Beitragsleistung ihrer Mitglieder angewiesen sind. An ihn sind des weiteren in kaufmännischer Hinsicht Anforderungen zu stellen. So gehört es zu den Obliegenheiten des freischaffenden Architekten, ein effektives Forderungsmanagement einschließlich Mahnwesen zur Durchsetzung von Außenständen zu führen. Gerade aufgrund der vielfachen Gestaltungsmöglichkeiten für Selbständige ist bei der Beurteilung, ob der Architekt, der Billigkeitsmaßnahmen begehrt, diesen Verpflichtungen nachgekommen ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beitragsordnung der Beklagten dem Architekten Nachweispflichten auferlegt und ihm Fristen für entsprechende Angaben und Vorlage von Unterlagen auferlegt. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen.
Aktenkundig sind Anhaltspunkte, dass bereits fachliche Mängel vorgelegen haben dürften, die zur wirtschaftlichen Notlage des Klägers beigetragen haben. Das von ihm vorgelegte Protokoll einer Verhandlung vor dem Landgericht C-Stadt (Bl. 132 der Beiakte) enthält den Hinweis, dass offensichtlich wohl Leistungen erbracht worden seien, der Kläger dort aber „in großer Beweisnot“ sein dürfte. So wurde die von ihm eingeklagte Summe im Wege des Vergleichs nur zu einer geringen Quote befriedigt. Bei Durchführung eines rechtzeitigen Beweissicherungsverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO wäre dies ggf. vermeidbar gewesen. Der Kläger hat auch im Hinblick auf seine zögerliche Beitragszahlungsweise und die von Anfang an seit Ausübung seiner Selbständigkeit bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht dargelegt, warum er trotz der Nichteinhaltung der gegenüber der Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und des Hinweises aus dem Schreiben vom 29.1.2010 (Bl. 146 der Beiakte), dass es zur Berufsausübung nicht zwingend notwendig sei, für die Erbringung von landschaftsarchitektonischen Leistungen in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen zu sein, an seiner Mitgliedschaft weiterhin festhält. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 15.6.2011 angeführte Begründung, Kunden hätten Auftragsrechnungen nicht beglichen, lässt des weiteren auf kaufmännische Versäumnisse seiner selbständigen Tätigkeit (effektives Forderungsmanagement mit Zug-um-Zug-Rechnungswesen und Mahnwesen) schließen, die nicht offensichtlich unverschuldet sind.
Schließlich fehlt es hier auch an der gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung dem Architekten auferlegten Nachweispflicht. Der Kläger hat jeweils Bescheide des Jobcenters bzw. des ...landkreises über die Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II vorgelegt. Er hat jedoch nicht der Beklagten (fristgemäß) dargelegt, dass er bei den Sozialleistungsträgern einen Antrag auf Übernahme der Architektenkammer-Beiträge gestellt hat und dieser Antrag dort abgelehnt wurde. Eine entsprechende Übernahme wäre auch nur in Frage gekommen, wenn der Kläger die Beiträge gegenüber der Architektenkammer zunächst beglichen hätte. Steuerrechtlich stellen die Beiträge zur Architektenkammer von den Einkünften abziehbare Betriebsausgaben dar. Ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen sind die von den Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben zur Berechnung des Einkommens nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V) v. 17.12.2007 (BGBl. I S. 2942), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 19.12.2011 (BGBl. I S. 2833). Hierauf wurde der Kläger ebenfalls mit Schreiben der Beklagten vom 29.1.2010 (Bl. 146 der Beiakte) hingewiesen.
Nach alldem sind Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO bei der Ablehnung der gestellten Billigkeitsanträge nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Anträge des Klägers unter Verletzung des Gleichheitsgebots oder sonst willkürlich abgelehnt hätte. Denn nach ständiger Verwaltungspraxis und Beschlusslage gewährt die Beklagte eine Beitragsermäßigung um die Hälfte nur freischaffenden Mitgliedern, wenn diese nachweisen, dass sie vom Amt für Arbeitsförderung keine Beitragserstattung bekommen haben bzw. die Beiträge nicht in den Sozialleistungen enthalten sind. Der Kläger hat selbst der Beklagten mit Schreiben vom 7.10.2009 mitgeteilt, er könne dem SGB-II-Bescheid nicht entnehmen, ob das Amt für Arbeitsförderung den Kammerbeitrag für die Architektenkammermitgliedschaft trägt, und bat um Mithilfe zur Klärung (Bl. 138 der Beiakte). Auf das entsprechende Amtshilfeersuchen vom 28.1.2010 (Bl. 145 der Beiakte) wies der ...landkreis die Beklagte mit Schreiben vom 9.3.2010 (Bl. 147 der Beiakte), das zur Begründung der ablehnenden Bescheide vom 23.5.2011 frei von Rechtsfehlern herangezogen wurde, auf die Rechtslage gem. § 3 Abs. 2 der ALG II-V hin.
Ergänzend stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der Bescheide der Beklagten vom 23.5.2011 folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.