Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 14.08.2012 – 5 B 213/12

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0814.5B213.12.0A

Gründe

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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Falle von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse) ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hier eine eigene Ermessensentscheidung, die sich zum einen daran orientiert, ob der angegriffene Verwaltungsakt sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist, zu anderem an einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen.

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In Anwendung dieser Grundssätze hält die Kammer den Antrag für unbegründet.

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Die Anordnung ist zunächst schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Begründung trägt auch inhaltlich:

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Der Bescheid des Antragsgegners ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG kann die Ausländerbehörde anordnen, dass ein Ausländer bei zuständigen Behörden oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem AufenthG erforderlich ist.

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Vorliegend ist die Klärung der Staatsangehörigkeit des Klägers zur Passbeschaffung erforderlich. Der Antragsteller besitzt keinen Pass, obwohl er passpflichtig ist (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Die Kammer hat keine Bedenken dagegen, dass es sich bei den Gesprächspartnern für den Vorführungstermin am 16.08.2012 in Dortmund um „ermächtigte Bedienstete“ der Republik Sierra Leone handelt. Dies ist der entscheidende Unterschied zur Lage beim Beschluss der Kammer vom 12.11.2010 (5 B 194/10 MD). Denn die Botschaft von Sierra Leone hat unter dem 27.10.2011 ausgeführt, dass der Leiter der Einwanderungsbehörde von Sierra Leone (Immigration Department) die zuständige Dienststelle für die Durchführung von Anhörungen für Personen ist, welche Anspruch auf die Staatsbürgerschaft von Sierra Leone erheben. Jede außerhalb des Landes von dieser Dienststelle durchgeführte Anhörung wird von der Botschaft Sierra Leones als legitim betrachtet. Danach sei eine Anhörung bei der Botschaft direkt lediglich in Vertretung des Leiters der Einwanderungsbehörde möglich, weil die Botschaft nur in Vertretungsfällen berechtigt sei, Anhörungen zur Feststellung der Staatsbürgerschaft durchzuführen. Passersatzpapiere stelle hingegen nur die Botschaft aus, nicht der Leiter der Einwanderungsbehörde. Hieraus ergibt sich, dass der Missbrauchsgefahr durch Einschaltung der Botschaft für den weiteren Verlauf bereits eine Grenze gesetzt ist.

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Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung im Internet den Verdacht äußert, die Einwanderungsbehörde von Sierra Leone sei korrupt, so vermag die Kammer hieraus eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers nicht zu erkennen. Denn ausweislich seiner Angaben im Asylverfahren berühmt sich der Antragsteller gerade der Staatsangehörigkeit Sierra Leones. Demzufolge kann er keine Einwände dagegen haben, als Staatsangehöriger dieses Landes festgestellt zu werden. Passpflichtig ist er ohnehin. Abgesehen davon, dass keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Personen, die den Antragsteller am 16.08.2012 anhören sollen, bestochen worden sind, wäre jedenfalls die Feststellung der Staatsangehörigkeit von Sierra Leone gerade eine Bestätigung der eigenen Darstellung des Antragstellers. Die Kammer geht hingegen davon aus, dass es sich entsprechend der Mitteilung der Botschaft um „ermächtigte Personen“ handelt, die nur solche Personen als Staatsangehörige von Sierra Leone identifizieren, welche es nach deren Überzeugung auch wirklich sind.

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Schließlich ergibt auch eine Abwägung der Interessen, dass der Sofortvollzug nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller ist seit etwa sieben Jahren ausreisepflichtig. Passersatzpapiere konnten für ihn bislang nicht ausgestellt werden. Zur Sprachaufzeichnung am 28.06.2012, welche eine Vorsprache in Dortmund möglicherweise erübrigt hätte, ist er unentschuldigt nicht erschienen. Eine eintägige Reise nach Dortmund belastet den Antragsteller nur im geringen Maße. Andererseits besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers, der kein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt, nach vielen Jahren zu beenden.

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Demzufolge war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war der Auffangwert von 5.000,00 Euro zu halbieren.