Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 17.08.2012 – 7 B 171/12
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0817.7B171.12.0A
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache, einstweilen für eine betreute Beförderung des Antragstellers auf dem Schulweg zwischen seiner Wohnung B-Stadt, A-Straße und der Grundschule „N.“, B.straße …, B-Stadt, zu sorgen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (gesteigerte Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs (einen Anspruch auf die begehrte Regelung) voraus.
Hier fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Denn der sechsjährige Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf gesonderten Schülertransport (Sonderbeförderung) oder Gestellung von Begleitpersonal im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. Antragsschrift vom 25.7.2012, Seite 2/3) gegen den Antragsgegner zusteht.
Gemäß § 71 Abs. 1 SchulG LSA sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Schülerbeförderung. Gemäß § 71 Abs. 2 SchulG LSA obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Pflicht, „die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler … unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule des von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 gewählten Bildungsganges zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten“.
Diese Beförderungs- bzw. Erstattungspflicht erfährt eine in § 71 Abs. 6 Satz 1 und 2 SchulG LSA normierte Ausnahme, indem die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt werden, „die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht“, zu bestimmen, wobei er die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen hat. Der Antragsgegner hat von dieser Ermächtigung mit Erlass seiner Schülerbeförderungssatzung (Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis B-Stadt vom 24.9.2009, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt von 21.10.2009, Nr. 23) – im Weiteren: SBS -Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 3 a) SBS besteht der Anspruch auf Beförderung, wenn der Schulweg der Schüler der Vorschulklassen und des Primarbereiches mehr als 2,0 km beträgt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Entfernung „zwischen Wohnung und Schule“ beträgt für den kürzesten sicheren Weg 2.300 Meter. Daher gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller die kostenlose Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Die ihm obliegende Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 1 SchulG LSA, unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges zu befördern, verlangt vom Träger der Schülerbeförderung die Gewährung einer kostenlosen Schülerjahreskarte für den öffentlichen Personennahverkehr, wenn dadurch der Transport der Schülerinnen und Schüler auf ihrem Schulweg ermöglicht wird. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unter zumutbaren Bedingungen nicht der Fall, beispielsweise, weil zumutbare Schulwegzeiten nicht eingehalten werden können, so obliegt dem Träger der Schülerbeförderung die Beförderung durch andere Beförderungsmittel sicherzustellen, etwa die Einrichtung eines speziellen Schülertransports durch Bereitstellung von Schulbussen und - soweit dies nicht möglich oder zweckmäßig ist - durch individuellen Schülertransport mittels Schülertaxi. Die landesgesetzliche Regelung sieht eine Verpflichtung des Trägers der Schülerbeförderung dahingehend, dass er eine Begleitung des Schülers auf seinem Schulweg gewährleistet, nicht vor.
Eine solche Verpflichtung ist auch nicht der Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA zu entnehmen, der anordnet, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht „in jedem Fall [besteht], wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen“.
Das Vorliegen einer dauerhaften oder vorübergehenden Behinderung des Antragstellers ist weder vorgetragen worden noch für das beschließende Gericht auf andere Weise ersichtlich. Es sind keinerlei körperlichen oder psychischen Defizite geltend gemacht worden, die es dem Antragsteller ausnahmsweise nicht ermöglichen, den Schulweg eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.
Eine weitergehende Ausnahme zur Beförderungs- und Erstattungspflicht weist das Gesetz nicht auf. Aber auch der Schülerbeförderungssatzung des Antragsgegners lässt sich eine den geltend gemachten Anspruch eröffnende Rechtsgrundlage nicht entnehmen. Vielmehr regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 SBS ausdrücklich, dass die Beförderung aller Schülerinnen und Schüler im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Busse/Bahnen) erfolgt. Die Schüler haben das vom Landkreis B-Stadt bestimmte Beförderungsmittel zu nutzen; ein Anspruch auf besondere Beförderungsmittel, auf einen Sitzplatz oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson besteht nicht (§ 1 Abs. 4 SBS).
Von daher besteht weder ein Anspruch auf individuelle Beförderung, auf sogenannte Sonderbeförderung, noch auf begleitete Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Landesgesetzgeber hat eine Verlagerung der den Erziehungs- und Sorgeberechtigten eines Schülers beziehungsweise einer Schülerin obliegenden Obhuts- und Fürsorgepflichten auf den Träger der Schülerbeförderung nicht vorgesehen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung wird auf die §§ 52 Abs. 1 und 53 GKG gestützt. Der Streitwert ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 1.000,00 Euro geschätzt worden. Dabei ist die vorläufige Natur des Rechtsstreits berücksichtigt worden (vergleiche dazu: Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004).