Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 13.11.2012 – 5 A 270/11
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1113.5A270.11.0A
Tatbestand
Der Kläger verfolgt zugunsten der Erbengemeinschaft, welche er selbst angehört, vermögensrechtliche Ansprüche im Hinblick auf einen Eigentumsverzicht, welchen die Erbengemeinschaft bezüglich landwirtschaftlich genutzter Flächen im Jahre 1981 erklärt hat.
Im Grundbuch von V. war auf Blatt … (später Blatt …) unter einer laufenden Nummer der streitgegenständliche, unbelastete Grundbesitz in Größe 36,3540 ha mit einem Einheitswert von 32.400,00 Mark verzeichnet. Aufgrund gemeinschaftlicher Erbscheine nach dem mit Wirkung vom 05.04.1947 für tot erklärten O. A. und nach der am 05.11.1951 verstorbenen G. A. (Eltern des Klägers) wurden der Kläger und seine drei Brüder sowie seine bereits 1971 verstorbene Schwester K. A. in ungeteilter Erbengemeinschaft am 24.09.1965 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Aufgrund eines Erbteilkaufvertrages vom 18.02.1971 wurde der Anteil der K. A. vom staatlichen Verwalter (Anordnung Nr. 2) am 18..02.1971 in das Eigentum des Volkes verkauft. K. A. wurde von ihren Brüdern beerbt. Der zwischenzeitlich verstorbene K. A. wurde von G. A. und B. A. beerbt. Die heutigen Flur- und Grundstücksbezeichnungen ergeben sich aus dem Urteilstenor.
Zu Protokoll des Rates des Kreises A-Stadt vom 20.01.1981 verzichteten der Kläger sowie seine Brüder K., G. und U. „auf das Eigentum am Grundstück in V.“ (Grundbuch Bl. ...) Nach Genehmigung durch den Rat des Kreises wurde im Grundbuch am 04.03.1981 Eigentum des Volkes unter Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde V. bezüglich der Hofstelle bzw. unter Rechtsträgerschaft der LPG Pflanzenproduktion bezüglich der Ländereien eingetragen.
Dem Verzicht voraus gingen Forderungen des Rates der Gemeinde an die Erbengemeinschaft bezüglich des Abrisses von Baulichkeiten. Inwieweit diese tatsächlich baufällig waren, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls konnte die Erbengemeinschaft die Abrisskosten, welche etwa 22.000,00 Mark/DDR betrugen, nicht aufbringen. Ein Kredit wurde von der Kreissparkasse nicht bewilligt.
Unter dem 15.01.1991 machte der Kläger zugleich für seine Brüder - auch als Miterben der verstorbenen Schwester K. - vermögensrechtliche Anträge bezüglich des vormaligen Grundbesitzes ihrer verstorbenen Eltern geltend.
Zur Begründung gab er an, der Rat der Gemeinde V. habe die Erbengemeinschaft in eine Zwangslage gebracht. Ein Pachtzins sei von der LPG für die Bewirtschaftung der Flächen und der Hofstelle nicht gezahlt worden. Der „Kreispachtvertrag“ sei 1960 ohne ihre Mitwirkung geschlossen worden, nämlich auch für die bereits volljährigen Kläger durch den Vormund ihres minderjährigen Bruders U. A.. Die Erbengemeinschaft hätte allein die Hofstelle verkaufen wollen, um den Abriss eines Stallgebäudes zu finanzieren. Kredit hätten sie nicht erhalten. Überdies sei das allein für einen Abriss in Betracht gekommene Stallgebäude objektiv nicht abrissreif gewesen, da nur das Dach erheblich schadhaft gewesen wäre. Allein dieses sei in der Folgezeit beseitigt worden, während die Grundmauern noch heute stünden. Soweit es das Wohnhaus der Hofstelle betreffe, sei dieses in keiner Weise baufällig gewesen. Es stehe noch heute und sei auch nach 1981 fortlaufend bewohnt worden. Der Rat der Gemeinde und der Rat des Kreises hätten den Plan gehabt, die umfangreichen Ländereien in das Eigentum des Volkes zu überführen, nachdem seit dem Tod der Eltern von der Familie keine Landwirtschaft mehr betrieben worden sei und die Geschwister überwiegend nicht mehr in V. gelebt hätten. Der Antrag wurde auf § 1 Abs. 2 VermG (Überschuldung) beziehungsweise § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Machenschaften) gestützt.
Mit Bescheid vom 09.01.2008 lehnte der Beklagte den Antrag insgesamt ab, weil ein Schädigungstatbestand im Sinne des Vermögensgesetzes nicht festgestellt werden könne. Bezüglich des Anteils der K. A. sei kein rechtzeitiger Antrag gestellt worden.
Mit bestandskräftigem (Teil-) Widerspruchsbescheid vom 09.05.2011 hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Ausgangsbescheid insoweit auf, als es den gesamthänderisch gebundenen Anteil der K. A. betraf. Insoweit sei der Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 1 c (Verkauf durch den staatlichen Verwalter) erfüllt. Diesbezüglich wurde bestandskräftig antragsgemäß erkannt.
Mit weiterem, bereits vorangegangenem Widerspruchsteilbescheid vom 11.05.2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2008 bezüglich der Eigentumsanteile des Klägers und seiner Brüder zurück. Auf die Begründung dieses Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und dem Widerspruchsverfahren, wobei er nunmehr ausschließlich die Auffassung vertritt, der Eigentumsverzicht sei aufgrund einer unlauteren Machenschaft, nämlich einer Täuschung und eines Machtmissbrauchs durchgeführt worden. Lediglich das Dach des Stallgebäudes zur Straße hin sei baufällig gewesen. Dies sei nach dem Eigentumsverzicht von an Baumaterialien interessierten Dorfbewohnern abgeräumt worden. Die Grundmauern stünden noch heute. Das Wohnhaus sei, wie auch die übrigen Baulichkeiten, überhaupt nicht von Baufälligkeit betroffen gewesen. Der Kostenansatz von 22.000,00 Mark/DDR sei vollständig überhöht gewesen. Die staatlichen Stellen hätten es allein auf die umfangreichen Ländereien abgesehen gehabt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt, bezüglich des Flurstückes … der Flur 5 (Tenorpunkt I 5) Rückübertragung.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Brüder A. deshalb auf das Eigentum verzichtet hätten, weil sie an der Landwirtschaft nicht mehr interessiert gewesen seien. Zudem läge ein Prüfbescheid auf Abriss bezüglich der Baulichkeiten auf der Hofstelle vor. Das Stallgebäude sei unzweifelhaft schwer baufällig gewesen. Die Erbengemeinschaft hätte sehr wohl einen Kredit beantragen und erhalten können, weil dies nach der damaligen Rechtslage so vorgesehen gewesen sei.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladene zu 1) unterstützt den Standpunkt des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Umständen des Eigentumsverzichts der Erbengemeinschaft A. im Jahre 1981 durch Vernehmung der Zeugen I., Dr. J., K. und L.. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 30.10.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nach Maßgabe des Entscheidungstenors gem. § 113 Abs. 5 VwGO auch begründet.
Der Kläger hat als Miterbe gem. § 2039 BGB einen Anspruch auf Rückübertragung bzw. Feststellung von Rechten für die Erbengemeinschaft insgesamt nach Maßgabe des Entscheidungstenors in Bezug auf das (Buch-) Grundstück bzw. die Flurstücke, auf welche die Erbengemeinschaft am 25.01.1981 verzichtet hat. Die betreffenden Flächen sind unter Wiederbegründung der Gesamthandsgemeinschaft zurück zu übertragen bzw. vermögensrechtlichen Folgen zu unterwerfen nachdem der gesamthänderisch gebundene Anteil der Schwester K. A. bereits zurückübertragen ist bzw. diesbezüglich die Rechte nach dem Vermögensgesetz festgestellt worden sind.
Die streitgegenständlichen Flächen unterlagen einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, nämlich Machtmissbrauch, Nötigung und Täuschung durch staatliche Stellen. Das Gericht ist davon überzeugt, das seinerzeit bezüglich des Wohnhauses und des Stallgebäudes keine Baufälligkeit im Sinne einer Abrissnotwendigkeit vorlag, der diesbezügliche Zustand vielmehr lediglich konstruiert worden ist. Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass die Abrisskosten, wenn sie überhaupt notwendig waren, viel zu hoch angesetzt worden sind. Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass die Erbengemeinschaft entgegen der Rechtslage ungeprüft keinen Kredit von der Kreissparkasse erhalten hat.
Die Erbengemeinschaft ist nach Überzeugung des Gerichts durch das Zusammenspiel des Rates der Gemeinde, des Rates des Kreises und der Kreissparkasse in die Zwangslage gebracht worden, auf ihr gesamtes Eigentum, insbesondere die Felder und Forsten zu verzichten, um einer Verschuldung zu entgegen. Dies ist von staatlichen Stellen deshalb veranlasst worden, um das Eigentum des Volkes um die landwirtschaftlichen Flächen zu mehren. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau aller Umstände:
Die Erbengemeinschaft hatte ursprünglich ersichtlich das Anliegen, die Hofstelle ohne die Felder und Forsten isoliert zu verkaufen. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers aus dem Jahre 1974 (wohl vom 10.07.1974), Bl. 13 der Altakten. Aus diesem Schreiben ergibt sich bereits, dass die Erbengemeinschaft vom Rat der Gemeinde aufgefordert worden war, „den Sachverhalt über die weitere Nutzung des o. g. Grundstückes bekanntzugeben“. Eine Initiative war also bereits von staatlicher Seite ausgegangen. Unter dem 25.09.1974 war für einen geplanten Verkauf eine Grundstücksbewertung durch geführt worden, die ausweislich des Textes vom Kläger in Auftrag gegeben war. Der Gutachter B. hatte für das „Wohnhaus“ den Zustand: „mittel“ bei einer Wertverminderung gegenüber dem Baujahr um 60 % festgestellt. Der Sachwert betrug danach noch 5.074 Mark. Das sog. „Altenteil“ wurde mit „gut“ bewertet, die angrenzende Scheune mit „mittel“. Ein weiterer Stall, der im Verfahren hier keine Rolle spielt, wurde ebenfalls als „gut“ bewertet. Lediglich der zur Straßenseite liegende Stall wurde als „stark“ (wohl: wertgemindert) bei einer Wertminderung gegenüber dem Baujahr um 65 % angesehen. Allein bezüglich dieses Gebäudes wurden „besondere Bauschäden“ mit „Steine schürfen, Dach schlecht“ festgehalten. Für die Hofstelle wurde einschließlich Grund und Boden ein Gesamtwert von 21.365,00 Mark ermittelt. Es ist bereits auffällig, dass bezüglich der später in Aussicht gestellten Abrisskosten gerade der diesen Betrag übersteigende Wert von 22.000,00 Mark gefordert wurde, die Sachwerte der Hofstelle also gerade überschritten gewesen sein sollen.
Nachdem sich der Verkauf der Hofstelle nicht realisieren ließ, stellte die Erbengemeinschaft unter dem 11.04.1978 einen Verzichtsantrag. Dem war das Schreiben des Rates des Kreises vom 02.01.1978 an die Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft vorangegangen, wonach die Erbengemeinschaft beabsichtige, einen Eigentumsverzicht zu erklären. Die Erbengemeinschaft war aber zu einem Verzicht in Wirklichkeit nicht bereit, denn ausweislich des Vermerkes vom 04.07.1978 erschien der verstorbene K. A. am 04.07.1978 beim Rat des Kreises und erklärte im Auftrage der Erbengemeinschaft, dass der Antrag auf Eigentumsverzicht rückgängig gemacht werde. Hierzu muss es eine Vorgeschichte gegeben haben, nämlich entsprechende Äußerungen aus dem Kreise der Miterben. Denn der damalige Bürgermeister schrieb an den Rat des Kreises bereits unter dem 30.05.1978, dass der Rat der Gemeinde durch die Staatliche Bauaufsicht des Rates des Kreises einen „Prüfbescheid auf Abriss“ habe fertigen lassen. Die Erbengemeinschaft solle mit dem Abriss „beauflagt“ werden. Schon im Jahre 1974 sei die Erbengemeinschaft aufgefordert worden, hier eine Klärung zu schaffen. Alle mündlichen und schriftlichen Absprachen hätten kein Ergebnis gehabt. Der Rat der Gemeinde sehe sich jetzt gezwungen, „Maßnahmen einzuleiten“, die zu Lasten der Erbengemeinschaft gingen. Solches wäre aber nicht nötig gewesen, wenn die Erben noch am Verzichtsantrag vom 11.04.1978 festgehalten hätten. Auffällig an diesem Schreiben ist insbesondere, dass von dem baufälligen Stall, dessen Dach zweifellos eingebrochen war, gar nicht die Rede ist, vielmehr von den zwei Wohngebäuden, von denen das vordere hier nicht gemeint sein konnte, weil es als „Altenteil“ ausweislich der Begutachtung einen „guten“ Zustand aufwies. Gemeint war ersichtlich das Fachwerkwohnhaus. Dieses soll nach dem Schreiben vom 30.05.1978 zu einer Gefahrenquelle, besonders hinsichtlich des Brandschutzes geworden sein. Hieran ist schon widersprüchlich, dass das Gebäude seit einigen Jahren nicht bewohnt war, Bewohner also durch Brand nicht gefährdet waren. Die Manipulation wird besonders deutlich am „Prüfbescheid“ vom 02.05.1978, in welchem von einem „baufälligen Fachwerkwohnhaus und Stallgebäude“ die Rede ist. Das Schreiben des Rates der Gemeinde vom 30.05.1978 führt aber nichts zur Baufälligkeit aus, vielmehr allein bezüglich des Brandschutzes. Nach der Begründung dieses Prüfbescheides beziehe er sich auf folgende Unterlagen: „Örtliche Besichtigung des im Jahre 1811 errichteten Wohnhauses“ am 28.04.1978, im Beisein zweier Herren, jedoch nicht der Eigentümer. Vom Stallgebäude ist überhaupt nicht die Rede. Im Prüfbescheid werden keine Mängel aufgeführt. Das unter 8. genannte „Prüfergebnis“ bleib ohne textliche Erläuterung. Anlass der Prüfung soll auch nur gewesen sein: „Antrag auf Prüfung des Gebäudezustandes“. Von Baufälligkeit und Notwendigkeit des Abrisses ist nicht die Rede. Es wurde mit dem Prüfbescheid lediglich die bauaufsichtliche Zustimmung zur „Vorbereitung des Abrisses“ erteilt. Von einer festgestellten Abrissnotwendigkeit bezüglich des Wohnhauses konnte danach überhaupt nicht die Rede sein. Der Zeuge K. hat vielmehr überzeugend ausgeführt, er sei sehr daran interessiert gewesen, in der kritischen Zeit das Wohngebäude mit Teilflächen des Hofes für seine eigene Nutzung zu übernehmen. Er habe bereits handwerkliche Vorbereitungen über eine längere Zeit getroffen und im Wohnhaus Reparaturen und dergleichen vorgenommen. Eine Baufälligkeit habe nicht bestanden, anderenfalls er am Kauf kein Interesse gehabt hätte. Die Manipulation wird weiterhin daran deutlich, dass nach dem Eigentumsverzicht kein Abriss erfolgt ist. Vielmehr ist einige Zeit später, ohne dass substanzielle bauliche Verbesserungen vorgenommen waren, eine Familie in das Haus eingezogen, welcher es der Rat der Gemeinde vermietet hatte. Das Wohnhaus steht - weitgehend unverändert - heute noch. Nicht einmal das ohne Zweifel erheblich schadhafte Stallgebäude ist abgerissen worden. Insoweit hat die mündliche Verhandlung unter Vernehmung der Zeugen Übereinstimmung erbracht, dass lediglich das Dach eingebrochen war und im weiteren Verlauf entfernt worden ist. Dies geschah aber nicht durch ein Abrissunternehmen. Vielmehr haben sich Dorfbewohner die noch brauchbaren Dachmaterialien abgeholt. Die Grundmauern stehen im Wesentlichen heute noch. Finanzieller Aufwand war insoweit also allenfalls in geringer Höhe erforderlich, keineswegs in Höhe von 22.000 Mark.
Dass vorliegend eine geplante Aktion zum Nachteil der Erbengemeinschaft stattgefunden hat, ergibt sich auch daraus, dass die Erbengemeinschaft keinen Kredit über 22.000 Mark zur Finanzierung des Abrisses erhalten hat. Ein solcher war jedoch nach § 4 der Anordnung über die Finanzierung des Abrisses baufälliger Wohngebäude vom 18.10.1979 ausdrücklich vorgesehen. Der Zeuge J., damals Direktor der Kreissparkasse, hat glaubhaft erklärt, er habe den Wunsch des Klägers nach Bewilligung eines Kredites sofort und ohne weitere Prüfung abgelehnt. Aus seiner Sicht habe es keine Sicherheit für die Rückzahlung gegeben. Diese Sicherheiten hatte er aber gar nicht geprüft. Zudem hätten vier Miteigentümer den Kredit aufgenommen, welche ausweislich des Erbscheines vom 26. Oktober 1964 über Arbeitsverhältnisse und deshalb geregeltes Einkommen verfügten. Auf jeden Miteigentümer wäre lediglich rechnerisch ein Kreditanteil von 5.500 Mark der DDR entfallen, auch wenn alle Miteigentümer gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung verpflichtet gewesen wären. Vor allem war das gesamte landwirtschaftliche Anwesen mit einem Einheitswert von 32.400 Mark völlig unbelastet, hätte also als Sicherheit dienen können. Das Gericht ist davon überzeugt, dass hier der Rat des Kreises auf die Kreissparkasse Einfluss genommen hat. In der mündlichen Verhandlung hat sich nämlich herausgestellt, dass die Ehefrau des Direktors der Kreissparkasse, des Zeugen J., Mitglied des Rates für Finanzen und Preise war und an dieser Verzichtsangelegenheit mitgewirkt hat (Schreiben vom 25.04. an die LPG und die Abteilung Land- und Nahrungsgüter, Bl. 17, 18 der Altakten). Die Ehefrau des Direktors der Kreissparkasse hatte insbesondere die Genehmigung des Eigentumsverzichts unter dem 22.01.1981 (Bl. 5 R der Altakten) erteilt. Auch wenn der Zeuge J. den Zusammenhang in Abrede stellte, ist dieser doch mit Händen zu greifen. Im Zusammenspiel mit den anderen Besonderheiten des Eigentumsverzichts ergibt sich für das Gericht die Überzeugung eines manipulativen Zusammenspiels.
Die Unstimmigkeiten dieses Vorganges werden auch an den weiteren Zeugenaussagen deutlich. Der Zeuge I., damals Bürgermeister, hat bekundet, die Forderung nach 22.000 Mark Abrisskosten bzw. nach einem Totalverzicht sei ihm von einem Mitglied des Rates des Kreises vorgegeben worden. Diese Kosten sollten allein für den Abriss des Stallgebäudes entstehen. Der Zeuge I. wusste von einem erforderlichen Abriss des Wohnhauses nichts. Dieser war aber im vorgegangenen Schreiben seines Amtsvorgängers vom 30. Mai 1978 angesprochen sowie bereits in dem Prüfbescheid. Der Zeuge K. konnte bekunden, dass die Erbengemeinschaft anlässlich einer „Aussprache“, an der er teilgenommen hatte, massiv unter Druck gesetzt worden sei, den Verzicht auf alle Flächen zu erklären, anderenfalls sie 22.000 Mark an Abrisskosten zu zahlen hätten. Gerade die Tatsache, dass der Zeuge die Jahreszahlen 1981 und 1983 ersichtlich verwechselt hat, macht deutlich, dass vorliegend keine Absprache über die Termine erfolgt ist. Die Aussage passt genau in die vorliegenden Unterlagen, welche die Manipulation zur Überzeugung des Gerichts ausweisen.
Das durch Verzicht in das Volkseigentum erworbene Objekt war zuvor bereits auch anderen Begehrlichkeiten ausgesetzt. Die Eltern der Erbengemeinschaft waren 1947 bzw. 1951 verstorben, die Kinder nicht in der Landwirtschaft tätig. Der Betrieb war spätestens 1960 der örtlichen LPG übergeben worden. Die bereits erwachsenen Miterben hatten hieran nicht mitgewirkt. Für diese trat der Vormund des U. A. auf, obwohl die anderen nach dem Recht der DDR (Gesetz vom 17.05.1950, GBl. S. 437) volljährig waren. Der Zeuge K. hat ausgeführt, dass die auf der Hofstelle befindlichen Tiere und Ausstattungsgegenstände mit der Zeit immer weniger wurden, weil sich Interessierte daran bedienten. Die Hofstelle galt wohl als nahezu herrenlos. Die Eigentümer wurden nicht gefragt. Nachdem das Wohnhaus leer stand und das Stallgebäude einen Vorwand für einen Abriss bot, sah man nach Überzeugung des Gerichts den Zeitpunkt seitens staatlicher Stellen für gekommen, sich den gesamten Vermögenswert einzuverleiben. Die Erbengemeinschaft hatte seit 1951 von den jährlichen, geringen Pachtzinsen nichts erhalten. Reparaturmaßnahmen hatte die LPG nicht durchgeführt. So hat es der Zeuge L. überzeugend geschildert.
Damit steht die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft fest. Die Rechtsfolgen im Sinne der Tenorierung sind zwischen den Beteiligten entsprechend dem bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid bezüglich des Anteils der K. A. vom 09.05.2011 unstreitig. Mit Rücksicht auf den nachgereichten Schriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 08.11.2012 und sich daraus ergebenden notwendigen Prüfungen hat das Gericht bezüglich I.5 des Tenors lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung angeordnet. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen werden nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig bleiben. Eine Klagabweisung ist damit insoweit nicht verbunden.
Der Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der übereinstimmenden Wertschätzung der Beteiligten.