Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 29.11.2012 – 3 A 379/11
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1129.3A379.11.0A
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung in der Fächergruppe 2, betreffend die staatliche Prüfung zur Ergotherapeutin.
Die Klägerin besuchte die Berufsfachschule Ergotherapie am IWK und legte zuletzt am 18.10.2010 die schriftliche Wiederholungsprüfung in der Fächergruppe 2 (Psychologie und Pädagogik, Behindertenpädagogik, Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde) ab. Diese Aufsichtsarbeit wurde von zwei Korrektoren jeweils mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Die vergebenen Punkte wurden dabei auf 85 Punkte bzw. 83 Punkte festgesetzt, wobei nach dem Bewertungsschema des Beklagten bei einer Punktzahl zwischen 51 Punkten und 98 Punkten die Note „mangelhaft“ vergeben wurde.
Mit Bescheid vom 15.11.2010, korrigiert am 24.01.2011, wurde der Klägerin durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Berufsfachschule Ergotherapie mitgeteilt, dass sie insgesamt die Prüfung nicht bestanden habe aufgrund der mangelhaften Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit der Fächergruppe FG 2. Die sonstigen Prüfungsleistungen würden zwar zwischen „befriedigend“ und „ausreichend“ schwanken, die Prüfung sei jedoch nicht bestanden, da jeder der nach § 2 Abs. 1 der Ergotherapeuten-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgesetzten Prüfungsteile (schriftlicher Teil, mündlicher Teil und praktischer Teil) jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet werden müsste, wobei für den schriftlichen Teil der Prüfung diese nur bestanden sei, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sei.
Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Klägerin am 07.12.2010 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch begründete sie dann im Einzelnen mit Schreiben vom 30.03.2011, wobei sie im Wesentlichen ausführte, dass die von ihr gegebenen Antworten korrekt und überwiegend vollständig gewesen seien und sie eine höhere Punktevergabe anstrebe als die von den Korrektoren ausgewiesene Punktezahl. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchs wird auf das Widerspruchsschreiben vom 30.03.2011 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben führte es aus, dass die Beurteilung der einzelnen Fragen im Wesentlichen nicht zu beanstanden sei, da z. B. die Klägerin die Fragen nicht korrekt beantwortet und auch unvollständige oder gar fehlerhafte Antworten gegeben habe. Unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin sei die schriftliche Aufsichtsarbeit in der Wiederholungsprüfung in der Fächergruppe 2 entsprechend den Einwänden der Klägerin lediglich in einigen Punkten zu korrigieren. Die Aufsichtsarbeit sei mit insgesamt 8 Punkten mehr zu bewerten gewesen. Aus diesem Grunde sei die Aufsichtsarbeit daher mit insgesamt 93 Punkten zu bewerten. Diese korrigierte Punktvergabe führe nicht zu einer Veränderung der Bewertung in der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2, so dass es bei der Note „mangelhaft“ verbliebe. Wegen der weiteren Begründung des Bescheides wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Widerspruchsbescheid ist am 21.10.2011 zugestellt worden.
Die Klägerin hat am 18. November 2011 Klage erhoben, wobei sie klarstellend mit Schreiben vom 21.11.2011 den jetzigen Beklagten – den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Ergotherapie am IWK – als Beklagten in Anspruch genommen hat. Zur Begründung der Klage beruft sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus führt sie ergänzend im Einzelnen aus, dass entgegen der Bewertung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid die Bewertung unzutreffend sei. Die Klägerin habe, wie sie im Einzelnen ausführt, lediglich teilweise eine andere Formulierung für die Beantwortung als z. B. in der Lösungsskizze vorgesehen, gewählt. Der Inhalt sei aber von ihr stets zutreffend wiedergegeben worden, so dass sie die Inhalte zutreffend dargestellt habe und die Aufgaben meist vollumfänglich gelöst habe. Die Klägerin habe somit einen Anspruch auf eine höhere Punktzahl, zumal auch zweifelhaft sei, ob die Ausführungen in der Musterlösung immer zutreffend seien und einen Punktabzug rechtfertigen würden.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen und Begründungen der Klägerin wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18.11.2011, 13.03.2012, 27.08.2012 sowie auf die Ausführungen im Gerichtsprotokoll verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 (korrigierte Fassung am 24.01.2011) in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 19.10.2011 insoweit aufzuheben, als es die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe FG 2 mit „mangelhaft“ betrifft und den Beklagten zu verpflichten, diese Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ zu bewerten.
Die Klägerin beantragt hilfsweise,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.11.2010 (korrigierte Fassung am 24.01.2011) in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 19.10.2011 den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit der Fächergruppe FG 2 neu zu bescheiden.
Die Klägerin beantragt weiter hilfsweise,
ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeit der Fächergruppe F 2 einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Er vertritt die Auffassung, dass die Bewertung nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 23.07.2012, 11.10.2012 und die Ausführungen im Gerichtstermin verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Ausführungen der Beteiligten im Gerichtstermin Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 (korrigierte Fassung am 24.01.2011) in der Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 19.10.2011 bezüglich der Bewertung der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten, die von ihr verfasste Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ bewertet zu bekommen.
Die Prüfungsentscheidung ist auf der Grundlage der Ausbildungs-, und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 02.08.1999, BGBl. I 1999, 1731 in der Fassung der Änderung vom 02.12.2007, BGBl. I Seite 2686 ergangen. Gemäß § 10 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Entgegen der Bewertung des Beklagten ist der schriftliche Teil der staatlichen Wiederholungsprüfung nicht mit der Note „mangelhaft“ in der Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 2 zu bewerten, so dass aufgrund der zu erfolgenden Bewertung mit der Note „ausreichend“ die staatliche Prüfung als bestanden anzusehen ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
In der Frage der Überprüfung von Prüfungsleistungen ergibt sich, dass die Besonderheit besteht, dass das Gericht nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Überprüfung hat. Es ist in diesem Zusammenhang unstreitig, dass den Prüfern ein Bewertungsspielraum zugebilligt wird, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen, zum Beispiel bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, ist es anerkannte Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Entscheidung vom Gericht nur insoweit überprüft werden kann, ob Verfahrensfehler begangen worden sind, das anzuwendende Recht verkannt worden ist, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind oder sich die Prüfungsbehörden von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. zu dieser Problematik allgemein BVerwGE 8, 272; Gatz, Rechtsfragen des Prüfungswesens, ZAP 1999, 429 ff).
Bei Fachfragen besteht dagegen kein Bewertungsspielraum. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (vgl. zu vorstehenden Ausführungen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. 12.1997, DVBl. 1998, 404). Die Prüfer können bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Streiten Prüfling und Prüfer über die richtige Antwort auf Fachfragen, so ist einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum im soeben beschriebenen Sinne einzuräumen, andererseits aber auch dem Prüfling ein Antwortspielraum zuzugestehen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden (Bundesverfassungsgericht, 84, 34, 55).
Unabhängig von dem im Einzelnen vorgetragenen Einwänden der Klägerin ergibt sich, selbst wenn man teilweise von einer Situation des Beurteilungsspielraums der Prüfer ausgeht und insoweit keine Rechtsverletzungen erkennbar sind, dass hier die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung überschritten haben und dadurch allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben bzw. auch, dass der dem Prüfling zustehende Antwortspielraum hier bei der Beurteilung einzelner Fachfragen nicht berücksichtigt worden ist. Dies ergibt sich im Einzelnen exemplarisch bei der Untersuchung einzelner Fragen, die für sich genommen dazu führen, dass der Klägerin über die ihr im Widerspruchsbescheid zugesprochene Punktzahl von 93 Punkten weitere Punkte zuzusprechen sind, die hier die Bewertung der Arbeit in den Bereich „ausreichend“ führen, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, ob alle von der Klägerin gerügten Einwände zutreffend sind.
Exemplarisch für diese Aussagen des Gerichtes und die damit einhergehende höhere Bewertung sei zunächst auf die Frage 9 c verwiesen. Für die Beantwortung der Frage nach der Benennung von Ursachen und Folgen von Hospitalismus sieht die Lösungsskizze die Vergabe von 5 Punkten vor. Auch wenn diese Lösungsskizzen nicht wie ein Gesetz verbindlich sind für das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings, sondern den Prüfern lediglich eine allgemeine Hilfestellung geben, haben die Prüfer verkannt, dass nicht quasi sklavisch an der Messlatte der Musterlösung festgehalten werden darf, wenn ein Prüfling innerhalb des ihm seinerseits zustehenden Antwortspielraums die Prüfungsfragen beantwortet. Im Hinblick auf die Bewertung der gezeigten Leistung mit 3 von 5 möglichen Punkten wird die Bewertung diesem Kriterium des Antwortspielraums aber nicht gerecht, wenn als die wesentliche Begründung für den Punktabzug das Fehlen des Kriteriums der Reizsetzung und die Nichterkenntnis der kognitiven Verkümmerung genannt wird (vgl. insoweit Widerspruchsbescheid). Hier sieht die Situation dergestalt aus, dass die Klägerin bei der Beantwortung der Folgen von Hospitalismus auf die leibseelische Verkümmerung bis hin zum Tod, auf Behinderungen und auf Bewegungsmangel hingewiesen hat. Bei dem vorgenommenen Punktabzug unter Hinweis auf das Fehlen der „Verkümmerung im kognitiven Verhalten“ wird verkannt, dass hier ein weitgehender Antwortspielraum besteht, der u. a. auch die Möglichkeit beinhaltet, auf den „Bewegungsmangel“ hinzuweisen und durch die Gesamtantworten leibseelische Verkümmerung, Behinderungen und Bewegungsmangel einen weitgehenden Antwortspielraum des Prüflings ermöglicht, der bei der Gesamtschau die Vergabe eines weiteren Punktes rechtfertigt. Bei der Aufgabe 9c ist somit nach Auffassung des Gerichtes ein weiterer Punkt zu vergeben.
Bei der Aufgabe 11a sollten von der Klägerin die Merkmale und Auswirkung des autoritären Führungsstils genannt werden, wobei sowohl hinsichtlich des Begriffs „Merkmal“ als auch hinsichtlich der „Auswirkungen“ jeweils 4 Punkte vergeben werden konnten. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass auch hier zu betonen ist, dass die Beantwortung durch die Klägerin mit der Differenzierung zwischen der Tonart (Lautstärke) und der Sprache (Kommandosprache) indiziert, dass hier zwei unterschiedliche Merkmale genannt werden, da etwa die Lautstärke und auch die Art und Weise der Sprachgestaltung unterschiedliche Merkmale aufweisen und insoweit auch hier die Vergabe eines weiteren Punktes anstelle von 2 Punkten anzunehmen ist. Auch bezüglich der Darstellung der Folgen ist darauf hinzuweisen, dass hier ebenfalls ein weiterer Punkt zu vergeben ist für die Aussage „wenig Selbstvertrauen zu sich selbst“.
Weitere in der Musterlösung genannte Folgen sind nur beispielhaft, schließen aber nicht die Nennung von anderen Kriterien aus, so hier etwa die Aufgabenstellung hinsichtlich der Aufgabe 13. Wenn in diesem Zusammenhang die Klägerin für Kinder darauf hinweist, dass das Spiel eine große Bedeutung hat zum Kennenlernen der Umwelt und Kinder z. B. spielerisch Lernen durch Ballwerfen und Fangen, so wird damit das Kriterium der in der Musterlösung enthaltenen Wortwahl „Geschicklichkeit“ angesprochen, da das Fangen eines Balles, der geworfen wird, auch das Element der Geschicklichkeit aufweist. Hierfür ist ebenfalls ein weiterer Punkt zu vergeben.
Bei der Darstellung hinsichtlich des älteren Menschen ist nicht lediglich entsprechend der Bewertung nur ein Punkt zu vergeben. Die Aussage, dass bei älteren Menschen es der Förderung bzw. Erhalt des sozialen Kontaktes dient, erfordert auch weiter die Vergabe eines Punktes zusätzlich, da etwa die Musterlösung vorsieht, Kontakte erhalten und neue finden. Nichts anderes bringt die Klägerin mit der Formulierung mit anderen Worten „Förderung“ bzw. „Erhalt“ zum Ausdruck, da etwa die Förderung des sozialen Kontaktes sich im Sinne der Neufindung von Kontakten interpretieren lässt. Dies haben die Prüfer bei der Bewertung verkannt. Auch die Aussagen bezüglich Bewegungsspielen, Tanzspielen, Singspielen in der Gemeinschaft legen hier nahe, dass die Klägerin dem Begriff „Kommunizieren“ in der Musterlösung nahe kommt, da sie mit eigenen Worten im Prinzip nichts anderes aussagt, da auf die Aktivitäten in der Gemeinschaft hingewiesen wird. Auch hier ist die Vergabe eines weiteren Punktes gerechtfertigt. Wenn man weiter berücksichtigt, dass insoweit auch nur Beispielsfälle genannt werden können, so ist die Aussage, dass in diesem Moment die Krankheit, wenn sie vorliegt, vergessen wird, sachgerecht und vom Antwortspielraum der Kandidatin gedeckt. Auch hier ist die Annahme eines weiteren Punktes bei der Bewertung gerechtfertigt. Zusammenfassend lässt sich also bezüglich dieser Frage ausführen, dass hier bei der Aufgabe 13 eine Bewertung mit 4 Punkten zusätzlich zu erfolgen hat.
Bei der Frage 14b wurde die Beschreibung von drei Verhaltensstörungen gefordert, die auf Sozialdefizite zurückzuführen seien. Wenn bei der Aufgabe insgesamt 6 Punkte zu erzielen waren, könnte man zunächst geneigt sein, die Bewertung mit insgesamt 3 Punkten und die Aussage „unvollständig beschrieben“ als vom Bewertungsspielraum der Prüfer gedeckt anzusehen. Hier besteht aber nach Auffassung des Gerichtes die Besonderheit, dass auch hier von Seiten der Prüfer es sich nicht nur darum handelt, die Darstellungsart der Klägerin aufgrund eines Bewertungsspielraumes zu beurteilen, sondern auch der Antwortspielraum der Klägerin verkannt worden ist. Wenn in diesem Zusammenhang auf psychische Veränderungen, wie z. B. Zwangsstörung, Zwangshandlungen, Depressionen und auf soziale Veränderungen, wie z. B. Schuleschwänzen, Lügen und weiter auf Verhaltensänderungen, wie z. B. Hyperaktivität, Probleme bei der Kontaktmöglichkeit zu anderen Personen im Aufbau und im Halten von Kontakten genannt wird, handelt es sich hier um eine Darlegung der Klägerin in verschiedenen Bereichen. Nach Auffassung des Gerichtes wird durch diese Untergliederung und die genannten Beispiele, wenn sie auch nur als Kurzbeschreibungen durch Schlagworte zu werten sind, ausreichend dargelegt, dass eine zutreffende Beschreibung durch die Klägerin erfolgt ist und insoweit bei der „Gesamtschau“ dieser Beantwortung davon ausgegangen werden muss, dass auch hier mindestens 1 Punkt mehr zu vergeben ist.
Zusammenfassend lässt sich anhand dieser Beispiele erkennen, dass hier eine Beurteilung mit insgesamt 8 Zusatzpunkten zu erfolgen hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit die einzelnen weiteren Einwände der Klägerin insoweit zutreffen mögen. Durch die Aussage, dass mindestens 8 Punkte mehr zu vergeben sind, ergibt sich, dass die Klägerin hier eine Punktzahl von den im Widerspruchsbescheid festgesetzten 93 Punkten einschließlich 8 Punkten erreicht, so dass sie auf insgesamt 101 Punkte kommt. Selbst wenn man die Festsetzung mit 93 Punkten im Widerspruchsbescheid nicht als verbindlich ansehen sollte, und von einer Ursprungspunktzahl eines Korrektors von 83 Punkten ausgeht, ergibt sich bei den zusätzlich 8 Punkten im Widerspruchsbescheid und den hier im Gerichtsverfahren zugesprochenen 8 Punkten eine Gesamtpunktzahl von 99 Punkten, was ebenfalls für die Benotung mit der Note „ausreichend“ ausreicht. Im Hinblick auf die vertretene Auffassung, dass jedoch die Widerspruchsentscheidung im Widerspruchsbescheid mit 93 Punkten verbindlich ist, ist hier von 101 Punkten und damit von einer erreichten Punktzahl für die Note „ausreichend“ auszugehen.
Der ansonsten grundsätzlich zu respektierende Bewertungsspielraum und die nur eingeschränkte Überprüfung von Prüfungsleistungen ist in dem vorliegenden Fall, in dem die Klägerin die Benotung mit der Note „ausreichend“ erstrebt, in der Weise reduziert, dass nur die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung getroffen werden konnte und somit die Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ zu bewerten ist.
Die Kostenentscheidung beruht demgemäß auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Klägerin sich mit ihrem Klageziel durchsetzt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da hier eine sonstige berufseröffnende Prüfung vorliegt und insoweit ein Streitwert von 15.000,00 Euro anzunehmen ist.