Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 14.01.2013 – 5 A 41/12
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0114.5A41.12.0A
Tatbestand
Die Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin des Landes und wird bei der Beklagten im Polizeirevier B. verwendet. Während des laufenden Klageverfahrens wurde sie im November 2012 zur Kriminalhauptkommissarin (A 11 LBesO) befördert.
Im Range einer Oberkommissarin bewarb sie sich unter dem 29.11.2010 auf den von der Beklagten ausgeschriebenen streitgegenständlichen Dienstposten, welcher nach A 12 LBesO bewertet ist. Weitere Bewerbungen lagen nicht vor. Der Polizeidirektor F. hielt unter dem 25.03.2011 die Klägerin für „voll umfänglich geeignet“ den betreffenden Dienstposten wahrzunehmen und fügte eine entsprechende Eignungseinschätzung bei.
Unter dem 09.06.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, da laut eines Erlasses des Ministeriums des Innern eine Übertragung von Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 für kontingentierte Aufsteiger wie die Klägerin nicht mehr erfolgen dürfe. Nach diesem Erlass habe die Klägerin nur eine beschränkte Laufbahnbefähigung bis zur Besoldungsgruppe A 11 erworben.
Auf den Widerspruch der Klägerin erfolgte zunächst keine Bescheidung.
Unter dem 28.02.2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und verfolgt ihr Begehren auf die inhaltliche Bescheidung ihrer Bewerbung weiter.
Sie trägt im Kern vor, sie habe unter dem 17.09.2004 eine unbeschränkte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der seinerzeitigen Polizeilaufbahnverordnung erworben. Auf dieser Basis sei sie aus dem vormaligen mittleren Vollzugsdienst in den vormaligen gehobenen Vollzugsdienst aufgestiegen. Diese Befähigung sei durch keine Rechtsnormen relativiert worden.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ergangenen Entscheidungen und ist im Kern der Auffassung, dass die Klägerin nach der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 25.08.2010 (§ 19) nur eine Laufbahnbefähigung bis zur Besoldungsgruppe A 11 , dem sog. Verwendungsaufstieg, erworben habe. Schon nach der Polizeilaufbahnverordnung vom 02.12.1992 mit der Änderung vom 26.08.1993 sei durch Einfügung von § 20 a Abs. 5 dem Ministerium des Inneren die Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung, das Verfahren und die Beförderung übertragen worden. Der diesbezügliche Aufstiegserlass vom 10.02.1994 habe unter 3. vorgesehen, dass die Übertragung eines Amtes eines Hauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Führungsseminar erfolgen dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Neubescheidungsklage ist in der Sache auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die angefochtenen Bescheide besagen im Kern, dass die Klägerin keine Befähigung für Ämter oberhalb der Besoldungsgruppe A 11 LBesO besitzt. Diese Auffassung ist falsch. Es bedarf schon gar keiner Prüfung von Rechtsnormen mehr, weil der Bescheid vom 17.09.2004 der Klägerin eine uneingeschränkte Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zuerkannt hat. Dieser Bescheid enthält keinerlei Einschränkungen. Diese folgen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass im Betreff Rechtsgrundlagen für den Aufstieg genannt worden sind. Es ist unzutreffend, dass durch die Benennung allgemeiner Rechtsgrundlagen gleichsam die abstrakten Regeln, welche für einen Aufstieg gelten, inhaltlicher Bestandteil des Regelungsausspruches geworden sind. Eine Einschränkung hätte schon in den Tenor aufgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Insbesondere ist es abwegig, den Inhalt von Verwaltungsvorschriften zum dynamischen Inhalt der Verleihung eines Rechts zu machen. Dies würde der Willkür Tür und Tor öffnen.
Erläuternd sei ausgeführt:
Klar ist, dass die Klägerin im September 2004 auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Polizeilaufbahnverordnung ihre Befähigung erlangt hat. Die §§ 20, 20a, 37 PolLVO enthielten keine Beschränkung auf bestimmte Ämter, welche durch den Aufstieg erreicht werden konnten. § 20 a Abs. 5 PolLVO überließ lediglich die Regelung der „näheren Voraussetzungen“ für Zulassung, Verfahren und Beförderung dem Ministerium des Innern durch Verwaltungsvorschriften. Diesbezüglich wurde im Februar 1994 durch den Aufstiegserlass geregelt, dass die Übertragung eines Amtes eines Hauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Führungsseminar erfolgen dürfe. Diese Bestimmung stellt lediglich eine Ermessensregelung dar, aber keine Einschränkung der Laufbahnbefähigung. Das Ministerium bringt hiermit zum Ausdruck, dass es Ämter der Besoldungsgruppe A 12 nur vergeben will, wenn ein Führungsseminar erfolgreich besucht worden ist. Dies stellt keine abstrakt-generelle Einschränkung der Befähigung der Klägerin dar. Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 25.10.2010. Nach dieser Verordnung ist die Klägerin nämlich nicht aufgestiegen. Nur für den Personenkreis, der nach dieser neuen Verordnung den Verwendungsaufstieg durchläuft, erwirbt gem. § 19 Abs. 1 lediglich die Befähigung für Ämter bis Besoldungsgruppe A 11. Gemäß Abs. 3 wird die auf die festgelegten Ämter beschränkte Befähigung vom Ministerium des Innern „festgestellt“. Genau daran fehlt es vorliegend, unabhängig davon, dass die Bestimmungen solches gar nicht vorsahen. § 27 der PolLVO 2010 ändert an diesem Ergebnis nichts. Danach durchlaufen Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, das Aufstiegsverfahren nach der PolLVO vom 20.03.2006. Diese Bestimmung regelt keinen Eingriff in bereits erworbene Rechte, wie sie die Klägerin bereits erlangt hat. Die genannte Bestimmung regelt lediglich den Übergang vom alten Recht zum neuen Recht für die zum Aufstieg zugelassene Beamte, die das Aufstiegsverfahren bei Inkrafttreten der neuen Verordnung noch nicht abgeschlossen hatten. Ebenso ändert auch der Aufstiegserlass vom 10.02.1994 nichts an der Befähigung der Klägerin. Gem. Ziff. 3 darf nach dieser Verwaltungsvorschrift ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Führungsseminar erfolgen. Die Bestimmung stellt somit eine Ermessensregelung für eine Beförderung dar. Vorliegend geht um die Besetzung eines Dienstpostens, nicht um die Verleihung eines Amtes. Selbstverständlich darf der Klägerin mit der entsprechenden Laufbahnbefähigung ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 LBesO übertragen werden, auch wenn ihre Beförderung nach Ermessen der Beklagten erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Führungsseminar möglich sein soll. Die Teilnahme an einem solchen Führungsseminar müsste die Beklagte der Klägerin allerdings auch ermöglichen, wenn sie sich auf diese Verwaltungsbestimmung berufen will. Vorliegend geht es - wie ausgeführt - (noch) nicht um die Beförderung, lediglich um den Dienstposten.
Schließlich hat die Beklagte auch durch die Formulierung der Stellenausschreibung keine besonderen Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber gestellt, insbesondere an solche ohne reguläre Laufbahnprüfung für den (vormals) gehobenen Polizeivollzugsdienst. Gefordert wird lediglich die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes und das übertragene erste Beförderungsamt (A 10) der Laufbahngruppe. Diese Bedingungen sind in der Person der Klägerin erfüllt.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG. Das 6,5-fache der Besoldungsgruppe A 11 war zugrundezulegen, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Klägerin sich noch im Amt einer Oberkommissarin befand und demzufolge nur nach A 11 befördert werden können, was zwischenzeitlich auf einen anderen Dienstposten geschehen ist. Eine Beförderung nach A 12 zum Zeitpunkt der Klageerhebung lag zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht an, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten.