Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 18.02.2013 – 1 B 56/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0218.1B56.13.0A
Gründe
Gemäß § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.02.2013 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO begehrt. Er hat mit seinem Begehren zum Ausdruck gebracht, dass er die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen den Versagungsbescheid vom 15.02.2013 begehrt, der gemäß § 6 Abs. 4 GefHuG LSA i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Der in diesem Sinne verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Die Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (§§ 5, 6 GefHuG LSA) kann isoliert angefochten werden. Sie greift mit belastender Wirkung in ein bestehendes Recht des Hundehalters ein. Denn mit ihr endet die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GefHuG LSA, wonach das Halten eines gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt gilt. Für die isolierte Anfechtbarkeit der Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes spricht auch die Regelung des § 6 Abs. 4 GefHuG LSA, wonach Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben. Wenn von der Versagung der Erlaubnis keine für den Hundehalter belastende Wirkung ausginge, bedürfte es einer solchen Regelung nicht. Denn die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, erfasst nur solche Verwaltungsakte, von denen eine belastende Wirkungen ausgehen.
Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.02.2013 als offensichtlich rechtswidrig. Denn die Antragsgegnerin durfte vorliegend bis zum 05.04.2013 die Erlaubnis zur Haltung des Hundes R. dem Antragsteller nicht versagen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GefHuG LSA ist die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu versagen, wenn der Hundehalter die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der Frist nicht vorgelegt hat. Die Frist zur Vorlage dieser Unterlagen beträgt drei Monate und beginnt mit der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GefHuG LSA). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GefHuG LSA kann diese Frist angemessen verlängert werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Frist zur Vorlage der Unterlagen mit Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 29.01.2013 bis zum 05.04.2013 verlängert und ist bis dahin eine Versagung der Erlaubnis nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 35.1 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 2.500,00 €.