Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 10.04.2013 – 5 B 154/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0410.5B154.13.0A
Gründe
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. (hier) der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind der sogenannte Anordnungsanspruch, nämlich das gefährdete Recht, und der sogenannte Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit, erforderlich.
Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
Den Antragstellern ist nämlich zunächst für eine Übergangszeit weiterer Aufenthalt in Deutschland zu gestatten. Gemäß § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dies ist hier der Fall, wobei sich das grundsätzlich der Ausländerbehörde zustehende Ermessen dahin reduziert, dass vorliegend die Duldung erteilt werden muss. Dringende humanitäre Gründe liegen vor. Denn vorliegend ist durch mazedonische Geburtsurkunden (aus den Asylverfahren) nachgewiesen, dass Herr V. C. Vater des Antragstellers zu 2. ist und außerdem des Kindes A. C., welches vorliegend nicht als Antragsteller auftritt, welches aber mutmaßlich vom Antragsgegner ebenfalls abgeschoben werden soll, da es anderenfalls als Kleinkind ohne Betreuung alleine im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bliebe. Die beiden Antragsteller sowie Herr V. C. bilden eine familiäre Gemeinschaft, auch wenn die Antragstellerin zu 1. mit Herrn V. C. nicht staatlich, vielmehr nach „Roma-Art“ verheiratet ist. Sie bilden zwar derzeit keine häusliche Gemeinschaft, weil eine Familienzusammenführung, die jedenfalls wegen der beiden leiblichen Kinder geboten wäre, nicht erfolgt ist. Herr V. C. lebt weiterhin in Kevelaer (Nordrhein-Westfalen). Die Trennung der Familie ist somit nicht aufgrund einer Willensentscheidung der Familienmitglieder, vielmehr aufgrund behördlicher bzw. gesetzlicher Regelungen geschehen. Die gelebte Gemeinschaft der Familie ist zur Überzeugung des Gerichts dadurch nachgewiesen, dass Herr V. C. anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung im Asylverfahren der Antragsteller am 02. April 2013 beim Verwaltungsgericht Magdeburg als Zuhörer bzw. Beistand teilgenommen hat.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieses Grundrecht bindet auch die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensausübung, sofern keine wichtigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr bestünde durch die Abschiebung der Antragsteller die erhebliche Gefahr, dass die Familie dauerhaft getrennt würde. Denn die Antragsteller haben in ihrer Heimat keine weiteren Familieangehörigen, keine Wohnung, keine Anschrift. Wenn der Vater des Antragstellers nach einiger Zeit nachkäme, fehlte es an einer „Anlaufstelle“. Zudem sind die Antragsteller auf die Unterstützung des Herrn V. C. dringend angewiesen. In Mazedonien gibt es kein funktionierendes System öffentlicher Fürsorge. Bis zur Ausreise hat Herr V. C. als Autowäscher oder Flaschensammler den notdürftigsten Unterhalt der Familie gesichert. Der Antragsteller zu 2. ist erst zwei Jahre alt. Sein Bruder A., der mutmaßlich mit abgeschoben werden soll, ist vier Jahre alt. Beide Kinder bedürfen der Betreuung durch die Antragstellerin zu 1., so dass diese zum Unterhalt nichts beitragen könnte. Andererseits ist es unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses durchaus zu vertreten, mit der Abschiebung solange zu warten, bis über das Asylbegehren des Herrn V. C. entschieden ist. Immerhin hat Herr V. C. in seinem Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die aufschiebende Wirkung seiner Klage erreicht. Die telefonische Nachfrage des Berichterstatters dort ergab, dass das Hauptsacheverfahren bislang nicht entschieden, auch noch nicht terminiert ist. Wäre die Familie aufenthaltsrechtlich zusammengeführt worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine einheitliche Entscheidung zu den Schutzbegehren nach § 60 AufenthG ergangen. Die Trennung der Familie führt deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten für eine Gewissheit zu eventuellen Aufenthaltsrechten. Vor diesem Hintergrund ist es im öffentlichen Interesse zumutbar, dass die Antragsteller bis zur Klärung der Position des Herrn V. C. in Deutschland verbleiben können.
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass mit der bevorstehenden Abschiebung im Falle ihrer Durchführung vollendete Tatsachen geschaffen würden, welche nicht ohne beträchtlichen Aufwand rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren angewiesen wären.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Für jeden der beiden Antragsteller war der halbe Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen, also in der Summe 5.000,00 Euro.
Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und die Antragsteller ersichtlich prozesskostenhilfebedürftig sind (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).