Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 16.04.2013 – 3 B 50/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0416.3B50.13.0A
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.1.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.1.2013 wiederherzustellen,
ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
Der mit Sofortvollzugsanordnung versehene Bescheid der Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtswidrig, so dass dem Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zu einer möglichen Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt.
Die in dem ergangenen Bescheid ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO sowie den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Maklererlaubnis nach § 34 c GewO begründet die Antragsgegnerin überwiegend mit einer anzunehmenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers, der hohe Schulden gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern habe auflaufen lassen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Der von der Handwerkskammer M. am 31.8.2012 der Antragsgegnerin mitgeteilte Beitragsrückstand in lediglich geringer Höhe von 231,- € rechtfertigt die ergangene Verfügung nicht. Die von der Krankenkasse … am 13.8.2012 mitgeteilte Beitragsschuld aus dem Zeitraum 1.3.2010 bis 30.6.2012 in Höhe von 6.528,64 € betrifft offenbar allein eigene Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragstellers, um deren Zahlung der Antragsteller sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten führt. Es handelt sich mithin nicht um Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Nichtabführung eine Gewerbeuntersagungsverfügung tragen kann. Dass dem Antragsteller der für die Ausübung seines Gewerbes erforderliche Wille fehlt, seine Pflichten als Arbeitgeber zu erfüllen und entsprechende Arbeitnehmerbeiträge an die Krankenkasse abzuführen, vermochte der Bescheid daher nicht festzustellen (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Bd. I, Stand: September 2012, § 35 Rn. 55 zur Relevanz rückständiger Sozialversicherungsbeiträge). Der weiterhin der Untersagung bzw. dem Widerruf zugrundegelegte Betrag von 17.130,78 € lässt ebenfalls nicht auf gewerbebezogene Tatsachen schließen (zur Erforderlichkeit vgl. Pielow, Gewerbeordnung, Kommentar, § 35 Rn. 22). Nach dem Schreiben vom 7.11.2012 im von der Antragsgegnerin unpaginiert vorgelegten Verwaltungsvorgang handelt es sich bei diesem Betrag um diverse Forderungen aus Straßenausbaubeiträgen, Grundsteuern, Straßenreinigungsgebühren und Umlagen zu einem Boden- und Wasserverband. Dass es sich hierbei um ein gewerbliches Grundstück handele, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung dann, wenn die für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erforderlichen Geldmittel fehlen und die weitere Ausübung des Gewerbes eine Gefährdung des Eigentums oder Vermögens Anderer mit sich bringt, der nur durch eine Gewerbeuntersagung begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1971, GewArch 1972, 150). Entsprechende Feststellungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid nicht getroffen.
Dem am 21.1.2013 gestellten Antrag war daher während des laufenden Widerspruchsverfahrens stattzugeben, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Mitteilung vom 8.4.2013 den Vorgang dem Landkreis B. als Widerspruchsbehörde abgegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.1.5, 54.2.1., 54.2.2). Danach geht die Kammer in Verfahren, in denen um eine erweiterte Gewerbeuntersagung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 20.000 € aus. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie vorliegend - die Hälfte, mithin 10.000 €.