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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 14.05.2013 – 7 A 256/11

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0514.7A256.11.0A

Tatbestand

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Der am 29. Mai 1989 in A-Stadt geborene Kläger begehrt die Aufhebung der Bescheide des C. vom 08. Juni und 25. Juli 2011, die die Feststellung treffen, der Kläger habe „die Bachelor-Prüfung im Studiengang Computervisualistik mit dem unentschuldigten Nichterscheinen zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach 110102 Mathematik I am 29. März 2011 endgültig nicht bestanden“, seinen Studienanspruch in diesem Studiengang verloren und müsse exmatrikuliert werden.

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Der Kläger wurde zum Wintersemester 2007/2008 in dem Bachelor-Studiengang „Computervisualistik“ der C. immatrikuliert.

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Das Studium in diesem Studiengang – die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester – ist in einen Kern-, einen Pflicht- und einen Wahlpflichtbereich gegliedert und modular aufgebaut. Für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul wird eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten (Credits) vergeben. Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen 210 Credits erworben werden: 73 Credits im Kernbereich, 29 Credits im Pflichtbereich, 78 Credits im Wahlpflichtbereich, 18 Credits im Berufspraktikum und 12 Credits in der Bachelor-Arbeit. Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn alle Pflicht- und Wahlpflichtmodule, die Bachelor-Arbeit und das Kolloquium mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind (§ 19 Abs. 1 PO 2006), wobei die Bachelor-Arbeit nur einmal wiederholt werden darf (§ 18 Abs. 1 PO 2006) und die übrigen Prüfungen höchstens zweimal wiederholt werden dürfen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PO 2006). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 PO 2006 beantragen die Studierenden „die Zulassung zu den Prüfungen und den Wiederholungsprüfungen in ihrem Studiengang innerhalb des vom Prüfungsausschuss festgesetzten Zeitraum und in der von ihm festgesetzten Form“. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung soll zum nächstmöglichen Termin, frühestens jedoch nach sechs Wochen stattfinden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PO 2006). Der Prüfungsausschuss legt den Termin fest und gibt ihn per Aushang bekannt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 PO 2006).

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Der Kläger befindet sich im 12. Fachsemester und hat bislang 32 Leistungspunkte (Credits) erworben. Er war in den letzten dreieinhalb Jahren oft krankgeschrieben und konnte viele Prüfungstermine nicht wahrnehmen. Am 20. Februar 2009 stellte er sich der Prüfung im Fach „Mathematik I“. Er bestand sie nicht. Am 17. Juli 2009 unterzog er sich – ohne Erfolg – der (ersten) Wiederholungsprüfung. Am 03. Februar 2011 wurde er zur zweiten Wiederholungsprüfung, die am 14. Februar 2011 stattfinden sollte, „pflichtangemeldet“. Am selben Tag wurde ihm von dem Facharzt für Allgemeinmedizin … Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dasselbe bescheinigte ihm der Facharzt für Innere Medizin Dr. med. … für den 22. und 23. Februar 2011 und für den 04. März 2011.

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Mit E-Mail vom 24. März 2011 versuchte der Beklagte den Kläger auf den 29. März 2011 aufmerksam zu machen, den im Wintersemester 2010/2011 letztmöglichen Termin zur zweiten Wiederholung der Prüfung im Fach „Mathematik I“. Der Kläger nahm diesen Termin nicht wahr. Er behauptet, er habe die E-Mail vom 24. März 2011 nicht empfangen.

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Mit Bescheid des C. vom 08. Juni 2011 wurde dem Kläger ‚mitgeteilt’, dass er „die Bachelor-Prüfung im Studiengang Computervisualistik mit dem unentschuldigten Nichterscheinen zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „110102 Mathematik I“ am 29. März 2011 endgültig nicht bestanden“, seinen Studienanspruch in diesem Studiengang verloren habe und exmatrikuliert werden müsse.

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Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe den Termin zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht unentschuldigt versäumt. Er habe die diesbezügliche Information nicht erhalten und demzufolge keine Chance gehabt, den Termin wahrzunehmen. Er verlange die unverzügliche Rücknahme der Exmatrikulation und den Zugang zur Fortsetzung des Studiums.

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Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 wies der C. den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 23. November 2010 sei der Prüfungsplan für das gesamte Wintersemester 2010/2011 „per Aushang in den Schaukästen des Prüfungsamtes“ bekanntgemacht worden. Der Termin für die Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematik I“ sei Bestandteil dieses Prüfungsplanes gewesen. Im Dezember 2010 sei der Prüfungsplan in elektronischer Form auf den www-Seiten der Fakultät für Informatik veröffentlicht worden. Damit habe der Prüfungsausschuss den Regelungen der Prüfungsordnung bezüglich der Bekanntgabe der Prüfungstermine in vollem Umfang Rechnung getragen. E-Mail-Benachrichtigungen sowie persönliche Anschreiben, die auf Prüfungstermine hinweisen, stellten eine Serviceleistung der Mitarbeiter der Fakultät für Informatik dar. Aus diesen Serviceleistungen könne kein Anspruch abgeleitet werden. Das Prüfungsamt könne nachweisen, dass die E-Mail-Benachrichtigungen am 23. Februar und am 24. März 2011 an alle Studierenden verschickt worden seien.

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Mit Schreiben vom 24. August 2011 teilte der C. dem Kläger mit, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.06.2011 anerkannt werde.

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Am 29. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass er den auf den 29. März 2011 festgesetzten Prüfungstermin nicht ohne Grund versäumt habe. Er habe die diesbezügliche Nachricht nicht erhalten. Zum Beleg verweist er auf die schriftlichen Angaben seiner Kommilitonen (St. B., B. K., A. K., B. R., L. N. S. und J.-U. Z.) vom 11. Januar bzw. 11. Februar 2012, die bestätigen, dass ihnen die besagte Mail vom 24.03.2011 „trotz der Anwesenheit meiner E-Mail-Adresse auf dem Verteiler des Prüfungsamtes“ nicht zugegangen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des C. vom 08. Juni und den Widerspruchsbescheid des Vorgenannten vom 25. Juli 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert, er habe den Prüfungsplan im November 2010 durch Aushang bekanntgemacht und im Dezember 2010 im Internet veröffentlicht. Auf zusätzliche (persönliche) Benachrichtigungen bestehe kein Anspruch. E-Mail-Benachrichtigungen stellten eine unverbindliche „Serviceleistung“ dar. Daraus könnten keine Ansprüche abgeleitet werden. Vielmehr müsse sich der Kläger die mangelhafte Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht vorwerfen lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und auch begründet.

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Die Bescheide des C. vom 08. Juni und 25. Juli 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; sie unterliegen daher der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die vorstehend benannten Bescheide finden ihre gesetzliche Grundlage in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HSG LSA nicht. Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Ob eine vorgeschriebene Prüfung „endgültig nicht bestanden“ worden ist, regeln die Prüfungsordnungen, die von den Hochschulen als Satzungen beschlossen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA). Für den Kläger, der zum Wintersemester 2007/2008 eingeschrieben wurde, bestimmt sich das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung, nach der „Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge‚ Computervisualistik, Computer Systems in Engineering, Informatik, Wirtschaftsinformatik’ vom 07.06.2006“ – im Folgenden: PO 2006.

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Die PO 2006 unterscheidet: Dauer und Gliederung des Studiums (§ 2 PO 2006), Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (§ 7 PO 2006), Prüfungsvorleistungen (§ 8 Abs. 1 PO 2006), Prüfungsleistungen (§ 9 Abs. 1 PO 2006), Zulassung zu Prüfungsleistungen (§ 11 PO 2006), Bewertung und Bestehen der Prüfungsleistungen (§ 12 PO 2006), Wiederholung von Prüfungsleistungen (§ 13 PO 2006), Anmeldung zur Bachelor-Arbeit (§ 15 PO 2006), Kolloquium (§ 17 PO 2006), Wiederholung der Bachelor-Arbeit (§ 18 PO 2006), Gesamtergebnis der Bachelor-Prüfung (§ 19 PO 2006) und Zeugnisse und Bescheinigungen (§ 20 PO 2006).

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Aus § 13 Abs. 2 Satz 1und 2 PO 2006 und aus der Anlage „Prüfungsplan“ erschließt sich, dass das Fach „Mathematik I“ zum Kernbereich des Bachelor-Studiengangs „Computervisualistik“ gehört, mit einer schriftlichen Prüfungsleistung abgeschlossen werden muss und „maximal zweimal wiederholt werden“ darf.

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Das bedeutet, dass die Bescheide des C. vom 08. Juni und 25. Juli 2011 rechtmäßig wären, wenn festgestellt werden müsste, dass der Kläger im Fach „Mathematik I“ die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PO 2006) oder – was hier umstritten ist – die zweite Wiederholungsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Kläger „ohne triftigen Grund zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin nicht“ erschienen ist (§ 23 Abs. 1 PO 2006).

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Ob der Kläger – was der beklagte Prüfungsausschuss meint – die am 29. März 2011 bestehende Prüfungswiederholungsmöglichkeit, die letzte im Wintersemester 2010/2011, „ohne triftigen Grund“ versäumt hat, ist in Anbetracht seiner Angaben, er habe die E-Mail vom 24. März 2011 nicht empfangen, und der vergleichbaren schriftlichen Bekundungen seiner im Tatbestand benannten Kommilitonen fraglich, braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden, weil die am 29. März 2011 bestehenden Prüfungswiederholungsmöglichkeit kein „bindender Prüfungstermin“ im Sinne der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 23 Abs. 1 PO 2006 gewesen ist.

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„Bindend“ ist ein Prüfungstermin, wenn er nach Maßgabe der Prüfungsordnung festgelegt worden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 PO 2006 legt der Prüfungsausschuss den Termin zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung fest „und gibt ihn per Aushang bekannt“. Diese Formulierung des Satzungsgebers legt die Schlussfolgerung nahe, dass Prüfungswiederholungstermine einzelfallbezogen festgelegt und bekanntgegeben werden müssen, sodass sich „Wiederholer“ auf die Bekanntgabe eines Prüfungsplans zu Beginn eines Semesters nicht verweisen lassen müssen. Diese Einschätzung erfährt eine zusätzliche Rechtfertigung, wenn – wie hier – ein auf den 14. Februar 2011 festgesetzter Termin zur Wiederholung einer Prüfung aus krankheitsbedingten Gründen nicht wahrgenommen werden konnte. § 13 Abs. 1 PO 2006 normiert keine „Automatik“ des Inhalts, dass der „Wiederholer“ – ohne Rücksicht auf den Verlauf und die Auswirkungen seiner Krankheit – den nächstmöglichen Termin wahrnehmen muss.

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Selbstständig tragend kommt hinzu, dass nur der Prüfungstermin ordnungsgemäß festgelegt worden ist, der das in § 11 Abs. 2 PO 2006 normierte Zulassungsverfahren beachtet. Danach beantragen Studierende „die Zulassung zu den Prüfungen und den Wiederholungsprüfungen in ihrem Studiengang innerhalb des vom Prüfungsausschuss festgesetzten Zeitraums und in der von ihm festgelegten Form. Bei Nichteinhaltung der Meldefrist ist eine Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen, sofern nicht der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden Abweichendes beschließt. …“

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Im vorliegenden Fall hat der beklagte Prüfungsausschuss keinen Zeitraum für das Ablegen der zweiten Wiederholungsprüfung festgesetzt. Ebenso wenig hat der Kläger seine Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung „beantragt“. Der im November 2010 per Aushang bekanntgemachte Prüfungsplan erfüllt die Vorgaben des § 11 Abs. 2 PO 2006 nicht; und die Verfahrenserleichterungen, die die PO 2011 einführt, gelten hier (noch) nicht.

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Zusammenfassend stellt das Gericht fest: Wegen der fehlenden Festsetzung eines „bindenden Prüfungstermins“ (§ 23 Abs. 1 PO 2006) gilt die zweite Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematik I“ nicht als nicht bestanden. Mithin durfte der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 52 Abs. 1 GKG und an den Vorgaben des Streitwertkataloges 2004 (Nr. 36. 1).