Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 13.06.2013 – 7 B 489/13
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0613.7B489.13.0A
Gründe
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil diesem im Klageverfahren 7 A 490/13 MD, das im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht, durch Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2013 der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. Damit ist der Einzelrichter zum Gericht der Hauptsache geworden, das gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch für eine Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zuständig ist.
Der am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Magdeburg gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2013 „anzuordnen“, hat Erfolg.
Dem Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die streitige Anordnung des Sofortvollzugs ist nach der Auffassung des Gericht nicht Genüge getan. Die im Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt nicht erkennen, dass sich das Landesschulamt des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rz. 84).
Der angeordnete Sofortvollzug wird nur damit begründet, dass dieses “im öffentlichen Interesse“ sei. Diese Formulierung legt bereits nahe, dass die Begründung nicht auf das gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche „besondere Interesse“ an der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzielt. Das Sofortvollzugsinteresse muss nämlich über das - allgemeine - Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt „Überweisung in eine andere Schule“ selbst rechtfertigt. Das danach erforderliche besondere öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall vom Landesschulamt als Widerspruchsbehörde jedoch nur in pauschaler - und damit dem Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs nicht entsprechender - Weise angesprochen worden. Die Widerspruchsbehörde begnügt sich damit, lediglich formelhaft auf die Störung des Schulfriedens, die Gefahr für die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und den Verstoß gegen die Regeln für das Verhalten des Einzelnen im Schulbetrieb zu verweisen. Insbesondere wird auch nicht ansatzweise darauf abgestellt bzw. dargelegt, ob auch zukünftig die Gefahr weiterer Verstöße und Rechtsbeeinträchtigungen anderer Mitschüler zu besorgen ist, so dass deshalb die sofortige Wirksamkeit der Ordnungsmaßnahme erforderlich und die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten war. Auch der Umstand, dass die Frage bzw. die Auswirkungen des Sofortvollzugs nicht einen „gereiften“ Erwachsenen betrifft, sondern einen vierzehnjährigen - und somit sich wohl noch in der Pubertät befindenden - Schüler, hätte im Rahmen der Begründung des Sofortvollzugs bedacht und gewertet werden müssen. Insbesondere auch deshalb weil die Klassenkonferenz (vgl. Protokoll der Klassenkonferenz vom 5. Juni 2013, Nr. 4.) lediglich den Beschluss über „die Umschulung von D. an die Ganztagesschule-Sekundarschule S.“ gefasst hat und von der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 6. Februar 2012 – im Folgenden: Verordnung – bestehenden Möglichkeit, gegebenenfalls die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahme anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses lässt wiederum vermuten, dass die Klassenkonferenz sich insoweit von pädagogischen Erwägungen hat leiten lassen, so dass Vieles dafür spricht, dass bei der hier streitigen Anordnung des Sofortvollzugs durch die Widerspruchsbehörde auch dementsprechende Elemente bei der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hätten genannt und gewichtet werden müssen.
Unabhängig von dem Vorstehenden – und damit die Entscheidung selbständig tragend – hat der Antrag auch deshalb Erfolg, weil das private Interesse des Betroffenen an einem Aufschub bis zur rechtkräftigen Klärung der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug übersteigt. Ein Überwiegen privater Interessen ist in der Regel gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen. Ernstliche Zweifel bestünden, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher wäre als ein Unterliegen. So liegt es nach summarischer Prüfung der Rechtslage auch hier.
Gemäß § 44 Abs. 4 Nr. 4 SchulG LSA in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen – im Folgenden: Verordnung - dienen Ordnungsmaßnahmen sowohl der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule als auch dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 1 Satz 1 Verordnung). Ordnungsmaßnahmen sind anzuordnen, wenn andere pädagogische Maßnahmen oder Erziehungsmittel nicht angemessen oder ausreichend sind (§ 1 Satz 2 Verordnung). Von den Ordnungsmaßnahmen ist diejenige auszuwählen, die geeignet erscheint, einer Wiederholung des Fehlverhaltens entgegen zu wirken (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Verordnung. Eine schwere Maßnahme darf nur dann ausgewählt werden, wenn leichtere Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um der Gefahr von Wiederholungen wirksam zu begegnen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Verordnung).
Im derzeitigen Stand des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die am 5. Juni 2013 beschlossene und am 13. Juni 2013 verfügte Überweisung des Sohnes der Kläger an eine andere Schule derselben Schulform die Vorgaben der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen (Verordnung) verletzt.
Weder dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 5. Juni 2013 noch dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2013 bzw. dem Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die – weniger schwere - Überweisung in eine Parallelklasse erwogen und für ungeeignet befunden worden ist. Derartige Erwägungen sind aber bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Verordnung unumgänglich. Denn vor der Entscheidung für eine schwere Maßnahme (Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform, § 44 Abs. 4 Nr. 4 SchulG LSA) hätte es im Sinne einer gerechten Auswahlentscheidung gehört, die Wirkung einer leichteren Maßnahme (Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, § 44 Abs. 4 Nr. 3 SchulG LSA) zu prüfen. Insbesondere auch deshalb, weil das im Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid erwähnte Verhalten (u. a. unangemessene und beleidigende Wortwahl, tätliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern) sich mit dem in einigen Zeugnissen bescheinigten Eigenschaften nicht in Einklang bringen lässt. Zum Beispiel wird der Sohn der Antragsteller als „hilfsbereiter Schüler, der in der Lage ist, mit seinen Mitschülern freundschaftlich umzugehen“ (Zeugnis vom 31. Januar 2013) beschrieben oder ausgeführt, dass er in der Lage sei, „sich positiv in das Unterrichtsgeschehen einzubringen“ (Zeugnis vom 3. Februar 2012).
Somit begegnet die angegriffene Schulordnungsmaßnahme ernstlichen Zweifeln, so dass dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Vorgaben des Streitwertkataloges 2004 (Nr. 1.5).