Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil vom 02.09.2013 – 5 A 86/12

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0902.5A86.12.0A

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlages für eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG.

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Die Klägerin stand als Regierungsinspektorin im Landesdienst und verrichtete ihren Dienst bis zum Beginn des Ruhestandes am 01.12.2009 bei der Beklagten. Ihr wurde für den Zeitraum 01.12.2005 bis 30.11.2009 Altersteilzeit im „Blockmodell“ bewilligt. Da die Klägerin einen nach A 10 BBesO bewerteten Dienstposten versah, gewährte ihr die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem aufgrund der Altersteilzeit auf 50 % abgesenkten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 und dem aufgrund der Alterteilzeit auf 50 % abgesenkten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 15.06.2007, dem Ende der aktiven Beschäftigungsphase.

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Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und begehrt die Bewilligung der Zulage in Höhe von 100 %, weil sie in der „Ansparphase“ die höherwertige Tätigkeit vollständig erbracht habe. Das ergebe sich aus dem Wesen der Zulage als Erschwerniszulage. Falls es sich um eine Amtszulage oder Stellenzulage handeln sollte, müsste jedenfalls der Altersteilzeitzuschlag auf die Verwendungszulage gewährt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und der Besoldungsgruppe A 10 BBesO für den Zeitraum 01.12.2005 bis 15.06.2007 zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2009 sowie den Widerspruchs bescheid vom 14.03.2012 insoweit aufzuheben, als diese Bescheide dem entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, bei der Verwendungszulage handele es sich nicht um eine Erschwerniszulage, vielmehr um eine Zulage eigener Art.

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In der Altersteilzeitzuschlagsverordnung sei die Verwendungszulage in § 1 Abs. 1 nicht als zuschlagsfähig aufgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2013 sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch den bestellten Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO.

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist überwiegend begründet. Jedoch steht der Klägerin die Verwendungszulage nicht in Höhe von 100 % für den Zeitraum 01.12.2005 bis 15.06.2007 zu, vielmehr eine Altersteilzeitzulage in Höhe von 83 % der Nettobesoldung für diese Verwendungszulage für den Zeitraum 01.12.2005 bis zur gesetzlichen Abschaffung der Verwendungszulage in Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. Juli 2007.

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Bei der Verwendungszulage handelt es sich nicht um eine Erschwerniszulage im Sinne des Besoldungsrechts. Denn die Erschwerniszulagen sind im Gesetz (§ 47 BBesG für den Anspruchszeitraum) und in der Erschwerniszulagenverordnung abschließend aufgeführt. Bei der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens handelt es sich nicht um eine ausgleichspflichtige „Erschwernis“, vielmehr um einen Ausgleich für eine an sich zulässige, aber aus bestimmten Gründen nicht durchgeführte Beförderung. Ein höherwertiger Dienstposten wird nicht durch besondere „Erschwernisse“ gekennzeichnet, vielmehr durch anspruchsvollere Aufgaben und höhere Verantwortung.

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Demzufolge kann die Klägerin nicht für die „Ansparphase“ eine Verwendungszulage in Höhe von 100 % erhalten.

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Der Klägerin steht aber ein Altersteilzeitzuschlag auf die Verwendungszulage grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der bewilligten Altersteilzeit zu, welcher vorliegend durch die gesetzliche Abschaffung der Verwendungszulage durch das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31.07.2007 begrenzt wird. Dem Anspruch kann die Beklagte zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Klägerin stehe mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die Verwendungszulage schon dem Grunde nach nicht zu. Dem steht der insoweit bestandskräftige Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 entgegen, mit welchem die Verwendungszulage bewilligt worden ist. Vorliegend geht es nur noch um den Zuschlag nach der ATZV. Wenn die Beklagte schon die Bewilligung der Verwendungszulage als rechtswidrig ansieht, wäre zunächst die Grundverfügung der Bewilligung dieser Zulage aufzuheben.

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Bei der Verwendungszulage handelte es sich der Sache nach um eine Stellenzulage. Gemäß § 2 Abs. 2 ATZV fallen unter die Brutto- und Nettobesoldung i. S. d. Absatzes 1 das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und andere, Überleitungszulagen und bestimmte Ausgleichszulagen sowie jährliche Sonderzahlungen. Eine Stellenzulage ist demnach ausdrücklich zuschlagsfähig. Das gilt auch für die Verwendungszulage, obwohl sie nicht ausdrücklich genannt ist. Dem Wesen nach handelt es sich aber um eine Stellenzulage. Das ergibt sich schon aus § 46 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis 30.06.2009 (im Anspruchszeitraum) gültigen Fassung. Nach dieser Bestimmung wurde nämlich auf die Verwendungszulage eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage angerechnet, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde. Eine Anrechnung von Zulagen kann aber nur stattfinden, wenn sie wesensmäßig gleich sind oder sich entsprechen So sagt auch die Kommentierung bei Kugele-Dawin, § 46 BBesG Anmerkung 3, dass die Zulage nach § 46 BBesG eine Stellenzulage sei, weil sie nur für die Dauer der Wahrnehmung des höherwertigen Amtes gewährt werde. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.03.2010 (2 A 347/09, Randziffer 28) ausgeführt, dass es sich bei der in § 46 BBesG geregelten Zulage um eine Stellenzulage handele, weil sie nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werde. Es gibt weder Rechtsprechung noch Literatur, welche die Gewährung des Altersteilzeitzuschlages für eine Verwendungszulage verneint. Im Übrigen entspricht es genau dem Anliegen der ATZV, dass die Beamten im Falle der Gewährung von Altersteilzeit für den gesamten Zeitraum 83 % der vollständigen Nettobesoldung erhalten sollen, die sich aus ihrer bisherigen Arbeitszeit und ihren dienstlichen Verhältnissen ergibt. Weshalb die Verwendungszulage hiervon ausgenommen sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.

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Demzufolge ist der Altersteilzeitzuschlag auf die Verwendungszulage für die gesamte Dauer der der Klägerin bewilligten Altersteilzeit zu gewähren, jedoch begrenzt mit dem Zeitpunkt der Abschaffung dieser Zulage in Sachsen-Anhalt. Die von der Beklagten bereits bewilligte Leistung von 50 % für den Zeitraum 01.12.2005 bis 15.06.2007 ist hierauf anzurechnen, was im Übrigen auch völlig unstreitig ist.

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Die Klägerin kann nicht unter Hinweis darauf, dass sie ihre volle Arbeit auf dem höherwertigen Dienstposten in der „Ansparphase“ bereits vollständig erbracht hat, die Verwendungszulage in Höhe von 100 % verlangen, da sie nicht wegen der Abschaffung der Verwendungszulage in Sachsen-Anhalt benachteiligt werden dürfe. Es ist richtig, dass sich die Klägerin in ihrem Verhalten, z. B. Beantragung der Zuweisung eines Dienstpostens entsprechend ihrem Amt der Besoldungsgruppe A 9, auf die geänderte Rechtslage nicht mehr einstellen konnte. Mit einer solchen Betrachtungsweise würde aber verkannt, dass der Beamte nicht für seine konkret geleistete Arbeit „bezahlt“ wird, vielmehr für das ihm verliehene Amt, welches er mit voller Hingabe auszuüben hat. Dabei hat der Beamte die gesamte Erscheinungsform der dienstlich zu bewältigenden Aufgaben übernehmen, ohne entsprechend seinen Leistungen Sonder- oder Mindervergütungen zu erhalten, so auch grundsätzlich nicht etwa für geleistete Überstunden. Andererseits erhält der Beamte seine Besoldung grundsätzlich auch unbegrenzt bei langwährender Dienstunfähigkeit, also nicht begrenzt wie bei der Lohnfortzahlung. Demzufolge verbietet sich die Betrachtungsweise, dass die Klägerin für ihren unzweifelhaft auf dem höherwertigen Dienstposten erbrachte Leistung auch eine entsprechende Besoldung erhalten müsste. Die Verwendungszulage stellt demzufolge keinen Ausgleich für die „Mehrarbeit“ dar, vielmehr für die aus bestimmten Gründen unterbliebene Beförderung.

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Der Klage war daher nach Maßgabe des Entscheidungstenors überwiegend stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem vorläufig festgesetzten Wert (Beschluss vom 30.04.2012).

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Das Gericht merkt an, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2013 in Aussicht gestellte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil rechtlich nicht möglich ist, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn es handelt sich vorliegend um den Streit um einen Altersteilzeitzuschlag auf eine Verwendungszulage. Die Verwendungszulage ist aber seit über 6 Jahren in Sachsen-Anhalt abgeschafft. Es handelt sich also um ausgelaufenes Recht, welches nur noch in wenigen Einzelfällen zur gerichtlichen Überprüfung ansteht. In einem derartigen Fall kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht angenommen werden.