Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Magdeburg

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 17.09.2013 – 3 B 139/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0917.3B139.13.0A

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit sofortiger Vollziehung verfügte Gewerbeuntersagung. Der Antragsteller hat folgende Tätigkeiten als Gewerbe angemeldet: Straßenbau, Kanalbauer, Maurer- und Betonarbeiten.

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Mit einem bei der Antragsgegnerin am 28.01.2013 eingegangenen Schreiben regte das Finanzamt S. ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren gegen den Antragsteller an, da der Antragsteller seinen steuerlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Nach der Auflistung des Finanzamtes beliefen sich die Steuerrückstände einschließlich Säumniszuschlägen auf 41.974,03 Euro. Hinzu kämen Rückstände bei der Einkommenssteuer in Höhe von 33.509,04 Euro für die Eheleute als Gesamtschuldner, die aber noch nicht rechtskräftig festgesetzt seien. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen teilte die AOK mit Schreiben vom 07.03.2013 mit, dass Beitragsrückstände in Höhe von 5.643,46 Euro bestünden. Auf dem Beitragskonto bei der SOKA-Bau wurde festgestellt, dass ein Beitragsrückstand von 57.344,00 Euro bestand, wobei diesem Forderungsbetrag jedoch ein Erstattungsbetrag in Höhe von 49.131,88 Euro gegenüber stand.

3

Mit Schreiben vom 13.3.2013 erließ die Antragsgegnerin ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung. Ausweislich eines Vermerkes vom 27.03.2013 wollte der Antragsteller die Rückstände beim Finanzamt begleichen und Gespräche mit dem Finanzamt führen.

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Mit Schreiben vom 18.04.2013 erkundigte sich die Antragsgegnerin beim Finanzamt S. darüber, ob der Antragsteller sich gemeldet habe und der Sachverhalt einer Erklärung zugeführt wurde. Mit Schreiben vom 23.05.2013 teilte das Finanzamt mit, dass immer noch Rückstände in Höhe von derzeit 33.274,03 Euro bestünden. Zwar seien zwischenzeitlich Teilzahlungen in Höhe von 20.981,71 Euro erfolgt, die Rückstände insgesamt seien damit aber nicht erledigt. Es seien im Gegenteil weitere Rückstände aufgebaut worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe nicht.

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Mit Bescheid vom 24.05.2013 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zum 03.06.2013 – gestützt auf § 35 Abs. 1 GewO – das ausgeübte Gewerbe und erstreckte die Untersagung auf jede weitere Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden. Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin begründete diese Entscheidung damit, dass der Antragsteller nicht die für die Ausübung des Gewerbes und Leitung eines Gewerbebetriebes erforderliche Zuverlässigkeit besitze, denn er sei bei seinen steuerlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten sowie der Pflicht zur Zahlung von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen nicht in korrekter Weise vorgegangen und habe diese Beträge nicht bezahlt. Darüber hinaus sei er wirtschaftlich leistungsunfähig. Die Schuldenstände seien weiter angewachsen. Es bestehe die Gefahr einer weiteren Schädigung der Allgemeinheit und privater Gläubiger. Ein tragfähiges Sanierungskonzept habe der Antragsteller im Anhörungsverfahren nicht vorgelegt. Zugleich verschaffe er sich durch sein Verhalten in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Wettbewerbsvorteil. Für eine positive gewerberechtliche Prognose bestehe kein Anlass. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung wurden zusätzliche Ausführungen unter Darlegung von Ermessenserwägungen gemacht, die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützt wurden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, es bestehe die Gefahr weiterer beträchtlicher Vermögensschäden gegenüber der Allgemeinheit. Zudem könne es nicht hingenommen werden, dass sich der Antragsteller durch sein Gebaren einen jahrelangen wettbewerbswidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber redlichen Gewerbetreibenden verschaffe. Mit einer Verbesserung der Schuldensituation sei nicht zu rechnen, so dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der Gewerbetätigkeit das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebes überwiege. Des Weiteren wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Schließungsanordnung nicht nachkommen und den Gewerbebetrieb nicht zu dem genannten Termin einstellen würde bzw. das Gewerbe abmelden würde gemäß §§ 53, 54, 56 und 59 SOG LSA ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Auch wurde die Kostentragungspflicht des Antragstellers ausgesprochen. Der Bescheid ist dem Antragsteller am 25. Mai 2013 zugestellt worden.

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Der Antragsteller hat am 31.05.2013 gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch eingelegt. Am selben Tage hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt.

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Der Antragsteller trägt vor: Er sei nicht unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO. Die Rückstände seien teilweise nicht in der angegebenen Höhe entstanden und würden im Übrigen zeitnah beglichen. Die private Einkommensteuerschuld sei nicht korrekt festgesetzt und sei im Übrigen bis zum Jahre 2014 gestundet. Der Rückstand bei der Soa-Bau betrage nicht 57.344,78 Euro, sondern ein Teilbetrag von 49.131,88 Euro könne durch Aufrechnung getilgt werden, zumal auch im Übrigen eine Einigung über die Zahlungsmodalitäten bestehe. Die Rückstände bei der AOK würden in der Weise beglichen, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen sei. Die Aussetzung der Vollziehung sei notwendig, da der Antragsteller einen Auftrag bearbeite, der bis zum 03.06.2013 nicht beendet werden könne, so dass bei einer Betriebsaufgabe zum 03.06.2013 erhebliche finanzielle Schäden durch Schadensersatzforderungen etc. entstünden. Außerdem werde ihm bei dem Entzug der Gewerbeerlaubnis die Möglichkeit einer Schuldentilgung genommen.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.05.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2013 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid entgegen und vertritt nach wie vor die Ansicht, dass von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen sei.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

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Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Gewerbeuntersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. In Anwendung dieser Grundsätze ist nach eingehender Prüfung des Gerichtes der vorläufige Beschluss aufzuheben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen; der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2013 ist aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig.

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Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den hinreichend ausführlichen Ausführungen der Behörde über das zu besorgende Anwachsen der Zahlungsrückstände des Antragstellers und der daraus resultierenden Vermögensgefährdung für den Rechtsverkehr sowie unberechtigten Wettbewerbsvorteil (Seite 3 des Bescheides) schlüssig dargelegt und auch zutreffend, da etwa nach der ersten Meldung durch das Finanzamt S. kein nennenswerter Abbau der Rückstände des Antragstellers erfolgt ist, auch wenn man die Fragen der Einkommensteuer und der noch nicht vorliegenden Rechtskraft insoweit außer Acht lässt. Der vorstehende Aspekt geht über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 745; Landmann/Rohmer Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Band I, § 35 Rdnr. 111).

15

Die Rechtsgrundlage für den Bescheid ergibt sich aus § 35 Abs. 1 GewO. Nach dieser Norm ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ebenso die Voraussetzung für die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe und die Leitung von Gewerbebetrieben sich erstreckende Untersagung.

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Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht Willens oder in der Lage ist, seinen beruflichen Pflichten zu genügen (vgl. BVerwG, B. v. 06.09.1991, Buchholz 451, 20, § 32, § 33 GewO Nr. 12). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u. a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten vgl. Landmann/Rohmer, aaO, § 35 Rdnr. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 65, 1 ff.). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 29.01.1988, Buchholz 451.20, § 35 GewO, Rdnr. 45; B. v. 19.01.1994, Gewerbearchiv 1995, 115). Steuerrückstände in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem einschlägigen Steuerrecht hätte zahlen müssen. So liegt der Fall hier, und zwar unabhängig von den Fragen hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht. Der Antragsteller schuldet dem Finanzamt S. ausweislich der dem Gericht vorliegenden Auskunft vom 24.01. und 21.05.2013 seit 2011 fällig gewordener Lohn– und Umsatzsteuern einschließlich Verspätungs- und Säumniszuschlägen in Höhe von zusammen 33.274,03 Euro. Ein Nachweis über die Rückzahlung oder auch Zahlung weiterer Teilbeträge während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist trotz Aufforderung des Gerichtes durch den Antragsteller nicht erfolgt, so dass vom Bestehen dieser erheblichen Steuerschuld auszugehen ist.

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Diese hohen Schuldenbeträge sprechen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und lassen den Schluss auf eine negative Prognose zu.

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Auch die seit der Anhörung erfolgten Anstrengungen zu laufenden Beitrags- und Steuerzahlungen belegen noch nicht, dass künftig die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers wieder hergestellt ist. Denn nachträgliches Wohlverhalten unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens lässt einen derartigen Schluss grundsätzlich nicht zu (vgl. BVerwG, B. v. 16.06.1995, Gewerbearchiv 1996, 24; BayerVGH, B. v. 19.12.2007 – 22 Cs 7 2995 -, zitiert nach juris). Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass diese verpflichtet ist, gegen unzuverlässige Gewerbetreibende der Vorschrift gemäß einzuschreiten, vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1992 Gewerbearchiv 1992, 232). Die Behörde hat aber auch das ihr obliegende Ermessen hinsichtlich der von ihr ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ordnungsgemäß ausgeübt, denn Steuern sind in allen Gewerben zu leisten und der Antragsteller hat durch seine Einlassung deutlich werden lassen, dass er weiterhin die Selbständigkeit in gewerblichen Bereichen anstrebt, wodurch der Rechtsverkehr auch künftig gefährdet erscheint (vgl. Landmann/Rohmer, aaO, § 35 Rdnr. 63 ff., 85 ff). Die wirtschaftliche Existenzgefahr für den Antragsteller haben die ergangenen Bescheide rechtsfehlerfrei mit dem Interesse der Allgemeinheit abgewogen und für nachrangig befunden.

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Die Entscheidung der Behörde steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, die begangenen Verstöße künftig zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers auf dem Spiel steht, denn dies beruht auf dem unternehmerischen Verhalten des Antragstellers, nicht auf der behördlichen Entscheidung als solcher (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1991, Gewerbearchiv 1991, 226). Hinsichtlich der weiteren Entscheidungen, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, kann auf die zutreffenden Gründe des ergangenen Bescheides verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.; Ziff. 54.2.2, 1.5). Danach geht die Kammer in Verfahren, in denen um eine erweiterte Gewerbeuntersagung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten und erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 20.000,00 Euro aus. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie vorliegend – die Hälfte, mithin 10.000,00 Euro.